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Hakenkreuz-Urteil Auf die Gesinnung kommt es an

15.03.2007 ·  Der Bundesgerichtshof hat verfremdete Nazi-Symbole zugelassen, wenn sie eindeutige Distanz zur NS-Zeit erkennen lassen. Gut so. Ganz fern lagen die Gegenargumente allerdings auch nicht. Reinhard Müller kommentiert.

Von Reinhard Müller
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Wie konnte das Stuttgarter Landgericht nur ein solches Urteil fällen? Wie konnte es jemanden wegen des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen bestrafen, der durchgestrichene Hakenkreuze vertrieb? Politiker aller Parteien haben es nun begrüßt, dass der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufhob - sie haben recht.

Propaganda für ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus macht schließlich nicht, wer seine Ablehnung gegenüber dessen Symbolen zum Ausdruck bringt. Aber ganz fern liegt das Argument freilich nicht, der Gesetzgeber wolle das Hakenkreuz gänzlich aus dem öffentlichen Raum verbannt sehen; er bezwecke grundsätzliche Tabuisierung, um einen „Gewöhnungseffekt“ zu verhindern.

Kunterbunte Rechtsprechung

Deshalb verbietet es sich, den Stuttgarter Richtern indirekt abzusprechen, dass sie auch nur „halbwegs vernunftbegabte Wesen“ seien, wie es der Justitiar der SPD-Bundestagsfraktion tut. Die bisherige Rechtsprechung zu jener Strafvorschrift, die den demokratischen Rechtsstaat und den öffentlichen Frieden schützen soll, ist kunterbunt. Das Kopfbild Hitlers soll ein verbotenes Kennzeichen sein, nicht aber eine lebensgroße Hitler-Darstellung in einem Faschingsumzug. Nicht als strafbar wurde ein schwarzes Stoffdreieck mit Ländernamen gewertet, das dem „Obergau-Armdreieck“ des Bundes Deutscher Mädel sehr ähnlich sah. Es kommt auf die Gesinnung an, das hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt.

Schwierigkeiten bereitete schon bisher die Verwendung des Hakenkreuzes auf Buchumschlägen und auf Militaria, etwa Flugzeugmodellen. Hier hob der Bundesgerichtshof schon einmal den „Gewöhnungseffekt“ bei Jugendlichen hervor.

Zeichen gegen Zeichen

Hier sollen also Zeichen gegen Zeichen gesetzt werden. Das wird daran deutlich, dass der Vorsitzende nun nicht nur den Angeklagten freisprach, sondern auch dazu ermunterte, Anti-NS-Symbole zu tragen: Ein zehnfacher Protest sei „vielleicht noch wirkungsvoller als ein einfacher Protest“. Und mit Blick auf Rechtsextremisten, die vermutlich die Lücken der Rechtsprechung ausloten werden, hob er hervor: Niemand könne sich darauf verlassen, dass er straffrei bleiben werde. Dass die Distanzierung vom Nationalsozialismus eindeutig sein müsse, wird auch mit ausländischen Beobachtern begründet, die nicht verwirrt werden sollen.

Die könnten sich ebenso wie deutsche Bürger fragen, ob hierzulande tatsächlich noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Diktatur stattfindet oder ob sich der vermeintliche Kampf gegen den Geist jener Schreckensherrschaft in einer oberflächlichen Verteufelung ihrer Symbole erschöpft.

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