25.06.2010 · Wegweisendes Urteil in der Debatte über Sterbehilfe: Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies zuvor in einer Verfügung festgelegt hat. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Mit einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt. Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille entscheidend (Az. 2 StR 454/09).
Juristen, Mediziner und die Evangelische Kirche bewerteten das am Freitag verkündete Urteil mehrheitlich positiv. Der BGH sprach den auf Medizinrecht spezialisierten Münchener Rechtsanwalt Wolfgang Putz vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei. Putz hatte seiner Mandantin Elke Gloor geraten, den Ernährungsschlauch durchzuschneiden, über den ihre seit Jahren im Wachkoma liegende Mutter versorgt wurde. Die Patientin hatte ihrer Tochter gesagt, dass sie in einem solchen Fall nicht künstlich ernährt werden wolle. Das Pflegeheim weigerte sich jedoch, die Ernährung zu beenden.
Die Frau starb kurz nach der Tat trotz Magensonde
Der inzwischen verstorbenen Patientin war nach der Tat eine neue Magensonde gelegt worden, so dass sie zunächst überlebte. Allerdings starb die Frau kurze Zeit später. Das Heim habe „kein Recht, sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegzusetzen“ sagte die Vorsitzende Richterin Ruth Rissing-van Saan in der Urteilsbegründung. Bei der Frage, ob lebensverlängende Maßnahmen abgebrochen werden dürfen, komme es nicht darauf an, „ob die Grunderkrankung einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hat“. Entscheidend sei allein der Wille des Patienten. Hierbei zählten nicht nur schriftliche Patientenverfügungen, sondern auch mündlich geäußerte Wünsche.
Bei der Abgrenzung zwischen erlaubter Sterbehilfe und verbotener Tötung auf Verlangen - auch als „aktive Sterbehilfe“ bezeichnet - kommt es dem BGH zufolge nicht darauf an, ob nach dem äußeren Anschein eine aktive Handlung vorliegt. „Eine nur an Äußerlichkeiten orientierte Abgrenzung wird dem Unterschied nicht gerecht“, sagte Rissing-van Saan. Der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen könne eine Vielzahl aktiver Maßnahmen umfassen, etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts. „Ein zulässiger Behandlungsabbruch kann nicht nur durch Unterlassen, sondern auch durch aktives Tun vorgenommen werden.“
„Keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen“
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte, das Urteil schaffe Rechtssicherheit im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe. „Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden. Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen.“ Den Aspekt der Rechtssicherheit betonte auch Frank Erbguth, Chefarzt für Neurologie im Klinikum Nürnberg. „Es bedeutet, dass wir dort, wo eine Therapie keinen Sinn hat oder nicht gewünscht wird, nicht weiterbehandeln müssen.“
Das Urteil zur Sterbehilfe stieß parteiübergreifend auf Zustimmung. Bei Union, FDP, Linkspartei und Grünen wurde es als Stärkung des Patientenwillens bewertet. Die Rechtssicherheit für Ärzte und Angehörige sei zudem erhöht worden. Der Abbruch lebensverlängernder medizinischer Maßnahmen könne unter gewissen Umständen als angemessene und ethisch gerechtfertigte Umsetzung des Patientenwillens angesehen werden, sagte der Vorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU, Thomas Rachel. Das Urteil dürfe aber keinesfalls als Freibrief für eine allgemeine Befürwortung eines beliebigen straffreien Abbruches solcher Maßnahmen aufgefasst werden. Die ethische Balance zwischen Fürsorgeverantwortung und Selbstbestimmung des Patienten gelte es immer zu wahren, führte Rachel aus.
Parteiübergreifende Zustimmung zu dem Urteil
Nach Einschätzung des FDP-Experten für Palliativmedizin, Michael Kauch, ist mit dem Urteil die Durchsetzung einer Patientenverfügung rechtlich abermals abgesichert worden. Das gelte auch, wenn sich das Behandlungsteam nicht an den Willen des Patienten halten wolle. Der rechtspolitische Sprecher der Grünen, Jerzy Montag, sprach von einer guten Entscheidung. „Menschen dürfen sich sinnlosen lebensverlängernden Maßnahmen widersetzen“, sagte Montag. Der BGH habe das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende gestärkt.
Zudem sei endlich Rechtssicherheit hergestellt, sagte der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion, Jens Petermann. Nach dem Patientenverfügungsgesetz müsse der Sterbewille eines Menschen respektiert werden. Deshalb sei es zu begrüßen, dass das Kappen eines Schlauches nach dem Urteil des BGH nun nicht mehr als Tötung auf Verlangen gewertet werde. Nach Ansicht des BGH darf die Behandlung von unheilbar erkrankten und selbst nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten jederzeit abgebrochen werden, wenn der Patient dies zuvor so geäußert oder veranlasst hat. Dieser Behandlungsabbruch entspreche keiner Tötung auf Verlangen und sei eine Form der zulässigen passiven Sterbehilfe.
Marburger Bund warnt vor „Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen“
Der Marburger Bund warnte allerdings vor einem falschen Verständnis des Urteils. „Der Freispruch für den Rechtsanwalt ist kein Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen“, sagte der Vorsitzende Rudolf Henke. Aus dem Zustand des Wachkomas dürfe nicht abgeleitet werden, dass solche Menschen per se nicht mehr leben wollten. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) erklärte, nach der christlichen Ethik gebe es „keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis“. „Einen Menschen sterben lassen ist bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten.“
In erster Instanz hatte das Landgericht Fulda Putz wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. In der Revisionsverhandlung vor dem BGH hatten sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft einen Freispruch gefordert.
Sterbehilfe - zwischen Verbot und Selbstbestimmung
Die Sterbehilfe liegt im problematischen Spannungsfeld zwischen gesetzlichem Verbot und Selbstbestimmung, zwischen medizinischer Hilfe und Menschenwürde. Ein Überblick über die Rechtslage in Deutschland.
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen eigenen Wunsch hin tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Das Recht grenzt dabei aktives Tun vom bloßen Unterlassen ab.
Passive Sterbehilfe nennt man den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Zulässig ist dies, wenn der Abbruch dem mutmaßlichen oder in einer Patientenverfügung erklärten Willen entspricht. Bei Zweifeln müssen sich die Ärzte für das Leben entscheiden. Patientenverfügungen treffen Menschen für die Fälle, in denen es ihnen nicht mehr möglich ist, Wünsche für eine Behandlung zu äußern. Sie können zum Beispiel vorbeugend untersagen, künstliche Ernährung oder Beatmung weiterzuführen.
Indirekte Sterbehilfe ist die Verabreichung starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe auch das Leben verkürzen können. Dies ist nicht strafbar, wenn es dem Willen des Patienten entspricht, weil damit ein Tod in Würde ermöglicht wird.
Beihilfe zum Suizid ist grundsätzlich nicht strafbar. Damit ist es erlaubt, einem Lebensmüden die tödliche Dosis bereitzustellen. Allerdings wäre ein anwesender Sterbehelfer zur Rettung des Patienten verpflichtet. Er würde sich also wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen, wenn er keinen Notarzt ruft, sobald der Patient die tödliche Dosis eingenommen hat.
selbstbestimmt
Thorsten Krings (thorstenkrings)
- 25.06.2010, 14:36 Uhr
Endlich!!!!
Uwe Bussenius (uwebus)
- 25.06.2010, 15:11 Uhr
Na, also, geht doch !
K. Peter Luecke (microplan2002)
- 25.06.2010, 15:53 Uhr
Keine Zwang zum Leben
joachim bovier (jbovier)
- 25.06.2010, 16:15 Uhr
Qualität des Artikels
Lukas Himmelssenf (skyluke)
- 25.06.2010, 16:41 Uhr