17.08.2006 · Das umstrittene Gesetz zur Gleichbehandlung tritt an diesem Freitag in Kraft - trotz rechtlicher Unklarheiten. Jetzt wird es ernst für Antidiskriminierungsstellen und -verbände, für Anwälte und Unternehmensjuristen. FAZ.NET-Spezial.
Von Reinhard MüllerJetzt kommt der Praxistest für das Gleichbehandlungsgesetz. Am Donnerstag ist es im Bundesgesetzblatt verkündet worden, an diesem Freitag tritt es in Kraft. Dann wird es ernst für Antidiskriminierungsstellen und -verbände, für Anwälte und Unternehmensjuristen. Und bald werden sich auch die ersten Gerichte mit den Regelungen befassen, die vier europäische Richtlinien - zum Teil deutlich verspätet - in deutsches Recht überführen.
Die Verspätung ist Zeichen des politischen Streits über ein ursprünglich rot-grünes Vorhaben, der sich vor allem darum drehte, ob die Brüsseler Vorgaben „eins zu eins“ in deutsches Recht überführt wurden oder ob Deutschland darüber hinausgegangen ist. Dabei geriet bisweilen in Vergessenheit, daß die rot-grüne Bundesregierung die Richtlinien einst in Brüssel mitbeschlossen hatte.
Damit war die Richtung vorgegeben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) der großen Koalition faßt nun die Regelungen der EU-Richtlinien in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Kritiker sehen darin einen dem deutschen Recht fremden Eingriff in die Privatautonomie, der zu übermäßiger Bürokratie und einer Klagewelle führe. Dagegen meint die Bundesregierung, mit dem Gleichbehandlungsgesetz werde geradezu der europäische Gedanke fortgeschrieben: Die EU sei schließlich auch eine Wertegemeinschaft, und der Schutz vor Diskriminierung gehöre zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik.
„Feindliches Umfeld“
Unzulässig sind nach dem Gesetz im Kern Diskriminierungen wegen Geschlecht, Behinderung, Alter, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion und sexueller Identität. Verboten sind nicht nur unmittelbare Benachteiligungen, sondern auch mittelbare. Werden also Deutschkenntnisse gefordert, so können sich dadurch Ausländer diskriminiert fühlen. Ferner wendet sich das Gesetz gegen Belästigungen, durch die ein „feindliches Umfeld“ geschaffen wird. Das kann etwa bei sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz bedeutsam werden.
Bestehen deshalb gegen das Gleichbehandlungsgesetz grundlegende rechtliche Bedenken? Verstößt das Gesetz gegen Fundamente der deutschen Verfassung, die ja immerhin schon auch in das Zivilrecht ausstrahlende Diskriminierungsverbote kennt? Manche Hoffnung richtete sich auf Bundespräsident Köhler, der das Gesetz - wie üblich - vor der Unterzeichnung prüfte. Doch das war in diesem Fall nur Routine. Denn der Bundespräsident hätte das Inkrafttreten des Gesetzes nur verhindert, wenn er es für evident verfassungswidrig gehalten hätte. Doch dafür sah man im Bundespräsidialamt keine Anhaltspunkte.
Kaum Kritik von Verfassungsrechtlern
Tatsächlich fällt auf, daß zwar Zivilrechtler, insbesondere Arbeitsrechtler, zum Gleichbehandlungsgesetz Stellung bezogen. Dagegen äußerte kaum ein Verfassungsrechtler grundlegende Kritik. Schließlich kann die Vertragsfreiheit, die von dem Gleichbehandlungsgesetz zweifellos betroffen ist, vom Gesetzgeber in weitem Umfang eingeschränkt werden. Es ist nach dieser groben Kontrolle freilich keineswegs ausgeschlossen, daß sich - nach den Entscheidungen der Fachgerichte - auch das Bundesverfassungsgericht einmal mit dem Gesetz befassen wird.
Kritik hatten in den vergangenen Tagen vor allem „redaktionelle Ungenauigkeiten“ hervorgerufen. Verweise in andere, vom Gleichbehandlungsgesetz betroffene Gesetze stimmten nicht - etwa zum Klagerecht von Verbänden. Deshalb ist schon jetzt ein Änderungsgesetz geplant, das am Ende der Sommerpause verfahrensmäßig auf ein anderes Gesetz „draufgesattelt“ werden soll, wie es im Bundesjustizministerium heißt. Solche der Eile geschuldeten Ungenauigkeiten seien keineswegs ungewöhnlich; sie hätten nur in diesem Fall wegen der besonderen Brisanz des Gleichbehandlungsgesetzes Aufmerksamkeit hervorgerufen. Immerhin drohten Sanktionen der EU wegen der verspäteten Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht. Was den Inhalt des Gesetzes angeht, so stellte ein Sprecher jedoch klar: „Das Faß wird nicht mehr aufgemacht.“
Einige Befürchtungen übertrieben
Nun wird sich zeigen, wie das Gesetz in der Praxis angenommen wird. Kommt es zur befürchteten Klageflut? Der rechtspolitische Sprecher der Union im Bundestag, Gehb (CDU), der aus seiner grundsätzlichen Skepsis gegenüber der Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung weiterhin keinen Hehl macht, sagt: „Das wird sich totlaufen.“ Er warnt vor Hysterie. Und er weist darauf hin, daß die europäischen Richtlinien in sich nicht schlüssig gewesen seien; die Auswahl der Merkmale sei willkürlich gewesen. Auch deshalb habe man zum Teil über die Vorgaben hinausgehen müssen.
Tatsächlich könnten sich einige Befürchtungen als übertrieben herausstellen. So war es auch vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes - es gibt Bürgern gegenüber Behörden einen Auskunftsanspruch - nicht zu der befürchteten Stillegung der Verwaltung gekommen. Und eine Umkehr der Beweislast sieht das Gleichbehandlungsgesetz nicht vor, wohl aber eine Beweiserleichterung für den, der eine Benachteiligung dargelegt hat. Daß aber das Gleichbehandlungsgesetz nicht zu dem von der Bundesregierung vehement angestrebten Abbau von Bürokratie führt, dürfte klar sein.
Es gibt zu denken, daß selbst Anwälte, die schließlich zu den Nutznießern des Gesetzes zählen werden, sich skeptisch zeigen. „Eine rechtssichere anwaltliche Beratung wird in vielen Bereichen nicht möglich sein“, hieß es gerade im Anwaltsblatt.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
Jüngste Beiträge