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Gesetzentwurf zur Beschneidung Wohl und Willen

 ·  In Gesetzentwurf der Bundesregierung bleibt es bei der großzügigen Erlaubnis der Beschneidung. Von der nochmaligen Hervorhebung von Kindeswohl und -willen sollte man sich nicht zu viel versprechen.

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Für Gläubige ist die Beschneidung ihrer Kinder kein medizinisches Problem. Wenn die Entfernung der Vorhaut tatsächlich entscheidende Bedeutung für die Religion hat, dann stellt sich auch die Frage des Kindeswohls nur in einer Weise: dass ein Verzicht auf das uralte Ritual dem Kind schaden würde, es nämlich aus der Religion seiner Väter entlässt. Zudem darf man erst einmal voraussetzen, dass Eltern ihrem Kind nicht schaden wollen.

Vor diesem Hintergrund ist jede rechtsstaatliche Regelung Strenggläubigen schwer vermittelbar. Die Bundesregierung hat jetzt ihre Eckpunkte um weitere Erläuterungen ergänzt; zur Betäubung etwa und zum Verbot weiblicher Genitalverstümmelung. Es bleibt freilich bei der großzügigen Erlaubnis der Beschneidung. Von der nochmaligen Hervorhebung von Kindeswohl und -willen sollte man sich nicht zu viel versprechen. Der Säugling wird in der Regel schreien, solange er nicht betäubt ist.

In der Praxis dürften die religiösen Beschneider Zulauf erhalten. Aber auch für sie gelten die medizinischen Standards. Im Übrigen: Noch ist Entwurf nicht Gesetz.

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Jahrgang 1968, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“ und für „Staat und Recht“.

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