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Mittwoch, 22. Februar 2012
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Gerichtsurteil Ein Freibrief

06.11.2011 ·  Nach der Tötung eines Polizisten hat der BGH ein Mitglied der Rockerbande Hells Angels freigesprochen. Eine Verkettung von unglücklichen Umständen habe zu dem Vorfall geführt. Für die Polizisten ist das Urteil ein Schlag ins Gesicht.

Von Philip Eppelsheim
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Am frühen Morgen des 17. März 2010 sollte ein Sondereinsatzkommando die Haustür von Karl-Heinz B. aufbrechen. Die Behörden ermittelten gegen ihn und andere „Hells Angels“ wegen räuberischer Erpressung und Delikten im Rotlichtmilieu. Das SEK war im Einsatz, weil Karl-Heinz B. über eine Pistole verfügte - die Waffe hatte der Rocker übrigens ganz legal. Die Polizisten wollten Karl-Heinz B. und seine Verlobte im Schlaf überraschen. Doch er wachte auf, nahm seine Pistole, schaltete das Licht an. Durch die Teilverglasung der Haustür sah er eine Gestalt. Er soll angenommen haben, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der mit den Hells Angels verfeindeten Rockerbande „Bandidos“, „die ihn und seine Verlobte töten wollten“.

Er schrie: „Verpisst euch!“ Die Männer vor der Tür fuhren fort, die Verriegelung aufzubrechen. Daraufhin schoss Karl-Heinz B. Eine Kugel durchschlug die Türverglasung und traf den Polizisten Manuel K. Das Geschoss drang durch den Armausschnitt der Schutzweste seitlich in den Brustkorb ein. Manuel K. hatte keine Chance.

Ein Schlag ins Gesicht

Das Landgericht Koblenz hatte Karl-Heinz B. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, doch hätte er nicht ohne Vorwarnung die Waffe benutzen dürfen, so die damalige Urteilsbegründung. Der Bundesgerichtshof hat diese Verurteilung nun aufgehoben und Karl-Heinz B. freigesprochen. Es handle sich um straflose Putativnotwehr. Der BGH stellte fest, dass nach ständiger Rechtsprechung „die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln“ sei „wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr“. Karl-Heinz B. sei nicht zuzumuten gewesen, durch „die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine ,Kampf-Position‘ unter Umständen zu schwächen“.

Karl-Heinz B. ist ein Mitglied der Rockergang, die in vielen Städten Deutschlands das Rotlichtmilieu beherrscht. Immer wieder nennen Ermittler Rocker in einem Atemzug mit Schutzgelderpressung, Drogen-, Menschen- und Waffenhandel. Und auch mit Mord. Mit organisierter Kriminalität. Ihre Probleme regeln die Rocker meist selbst. Das ist ihr Selbstverständnis, welches etwa zu besichtigen war, als Hells Angels und Bandidos, zwei Monate nachdem Karl-Heinz B. durch die Tür gefeuert hatte, ihren Friedensgipfel abhielten und Deutschland unter sich aufteilten. Die Grenzen absteckten, um die sie mit allen Mitteln gekämpft hatten.

Was sagt das BGH-Urteil den Rockern? Dass sie nach ihren Regeln spielen können. Dass sie schießen dürfen, sobald sie sich bedroht fühlen - was zu ihrem „Geschäft“ gehört. Sie können sich legal bewaffnen, um ihre Milieukriege zu führen, und wenn ein Polizist stirbt, dann war es Notwehr. Dann hielten sie ihn ganz einfach für ein gegnerisches Bandenmitglied. Ein Freibrief. Für die Polizisten dagegen ist es ein Schlag ins Gesicht. Sie sollen gegen die Rockerkriminalität vorgehen und müssen nun damit rechnen, mit Schüssen begrüßt zu werden, ohne dass der Täter Folgen fürchten muss. Denn dann heißt es eventuell wieder: „Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten.“

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