Home
http://www.faz.net/-gpg-6jyk0
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Gentests an Embryonen „Defekte entdecken, aber keine Designer-Babys“

08.07.2010 ·  Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes zum Embryonenschutzgesetz hat eine neue Debatte über Bioethik angestoßen. Im FAZ.NET-Interview erläutert die FDP-Abgeordnete Ulrike Flach, warum die Liberalen die Zulassung der Präimplantionsdiagnostik gesetzlich verankern wollen.

Artikel Bilder (3) Lesermeinungen (1)

Nach dem Embryonenschutzgesetz ist es nicht grundsätzlich strafbar, wenn Ärzte Embryonen, die aus künstlicher Befruchtung hervorgegangen sind, vor dem Einsatzen in die Gebärmutter auf genetische Defekte und Erbkrankheiten untersuchen. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden - und damit eine neue Debatte über Bioethik angestoßen. Kirchenvertreter und Unionspolitiker fordern, Gentests an Embryonen gesetzlich zu verbieten. Die FDP hingegen will die Zulassung der Präimplantionsdiagnostik gesetzlich verankern, erläutert die stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Ulrike Flach.

Warum fordern Sie eine gesetzliche Regelung der Präimplantionsdiagnostik (PID)?

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein großer Schritt nach vorn. Bisher gab es einen Widerspruch zwischen den Möglichkeiten der Pränataldiagnostik und der Präimplantationsdiagnostik. Bislang hat man im Rahmen der künstlichen Befruchtung die Einpflanzung von Embryonen vorgenommen, die vorher nicht auf genetische Schäden untersuchte werden durften. Wenn man dann bei einer Pränataldiagnostik, zum Beispiel einer Fruchtwasseruntersuchung, schwere Chromosomendefekte entdeckt hat, war eine Abtreibung möglich. Dies ist nach meiner Auffassung einer Frau nicht zuzumuten. Man sollte vorher sehen, ob die Embryonen schwere genetische Defekte haben. Das Gericht hat aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass es keine „Designer-Babys“ geben darf. Angesichts der besonderen ethischen Sensibilität brauchen wir jetzt eine gesetzliche Regelung, wie weit PID reichen darf. Die europäischen Staaten, die PID zulassen, zum Beispiel Österreich, Frankreich oder Großbritannien, haben sehr unterschiedliche Regelungen.

Sollte Ihrer Ansicht nach die PID generell zugelassen werden?

Wir haben immer gesagt, dass die PID eine Methode ist, Familien, in denen es zum Beispiel schwere Erbkrankheiten gibt, zu gesunden Kindern zu verhelfen. Eine generelle Zulassung, zum Beispiel zur Wahl der Augen- oder Haarfarbe eines Kindes, lehnen wir ab. Wir müssen darüber diskutieren, welche genetischen Schädigungen eine Verwerfung des Embryos rechtfertigen und welche nicht.

Wann wollen Sie eine Initiative einbringen?

Die FDP hat in der Vergangenheit mehrfach Initiativen für die Zulassung der PID gestartet. Ich meine, wir sollten jetzt innerhalb der Koalition über das Thema sprechen und nach einem Konsens suchen, den beide Seiten mittragen können. Wenn es den nicht gibt, wäre ich für eine fraktionsübergreifende Parlamentsinitiative.

Sehen Sie die Gefahr eines „Dammbruchs“ im Hinblick auf Selektion?

Nein. In vergleichbaren Fällen wie zum Beispiel der embryonalen Stammzellenforschung haben Medizin und Wissenschaft sehr deutlich bewiesen, dass sie mit den Freiräumen verantwortungsvoll umgehen können. Ich sehe nicht, dass es zu einem Dammbruch kommen wird, sondern, dass eine Zulassung der PID vielen verzweifelten Familien helfen kann, von denen manche bislang den Weg ins Ausland suchen. Insofern ist das Urteil nach vielen Jahren ein großer Hoffnungsschimmer.

Die Fragen stellte Friedrich Schmidt.

In vielen Ländern werden mittels der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Reagenzglas erzeugte Embryonen auf Erbkrankheiten untersucht. Eine Auswahl:

-Belgien: Seit 1994 testen Mediziner im Reagenzglas erzeugte Embryonen zum Beispiel auf Erbkrankheiten. Eine gesetzliche Regelung für die Forschung an Embryonen wurde 2003 geschaffen. Sie schränkt die PID kaum ein.

-Dänemark: Bei einem Risiko etwa für genetisch bedingte Krankheiten sind Untersuchungen an befruchteten Eizellen im Reagenzglas erlaubt. Die erste PID wurde 1999 zugelassen.

-Frankreich: Die PID wird seit 1997 konkret rechtlich reguliert. Sie ist nur erlaubt, wenn dadurch schwere genetisch bedingte Krankheiten vermieden werden können. Die erste Lizenz gab es 1999.

-Großbritannien: Zur Erkennung schwerer Krankheiten oder spontan auftretender Chromosomendefekte ist die PID erlaubt. Sie wird seit 1990 angewendet. Alle Arbeiten mit embryonalem Gewebe unterliegen der Kontrolle einer speziell dafür eingerichteten Behörde. Das Anwendungsspektrum gilt allerdings als relativ breit. Im Januar 2009 kam das erste genetisch ausgewählte Baby Großbritanniens ohne Brustkrebsgen in London zur Welt.

-Vereinigte Staaten: Das Verfahren wird seit 1990 genutzt, inzwischen an einer Vielzahl von Kliniken. Auf Bundesebene gibt es keine gesetzliche Regelung. Selbst die Nutzung von PID zu nichtmedizinischen Zwecken wie der Wahl des Geschlechts wird weitgehend als legitim anerkannt. (dpa)

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen