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FDP-Spendenskandal Für Möllemann haften?

09.12.2009 ·  Nach ihrer gescheiterten Klage gegen eine Millionenstrafe wegen illegaler Parteispenden zieht die FDP vor das Bundesverwaltungsgericht. Sie will klären, inwieweit die Partei für die Handlungen einzelner einstehen muss.

Von Reinhard Müller
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Die FDP hat verloren – vorerst. Die Bemühungen der Partei, den Fall Möllemann auch vor dem Berliner Verwaltungsgericht hinter sich zu lassen, hatten keinen Erfolg. Dabei, so argumentierten die Freien Demokraten im Streit über illegale Parteispenden, habe man sich doch redlich und intensiv um Aufklärung bemüht.

Doch das Gesetz sieht hier kein Ermessen im von der FDP gewünschten Sinn vor – und deshalb kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss: Der Strafbescheid der Bundestagsverwaltung vom Juli 2009 in Höhe von knapp 3,5 Millionen Euro war rechtmäßig; 837.000 Euro hatte die Partei schon hinterlegt. In der Zeit zwischen 1996 und 2002 hatte nämlich der nordrhein-westfälische Landesverband der FDP von Möllemann herrührende Bar- und Sachspenden angenommen und es unterlassen, die Spenden im Rechenschaftsbericht der Partei zu veröffentlichen.

Strafzahlungen von 3,5 Millionen rechtmäßig

Die 2. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts (unter Vorsitz seiner Präsidentin Erna Viktoria Xalter) sah es nun als erwiesen an, dass die Barspenden in Millionenhöhe der damalige Schatzmeister und spätere Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Kuhl auf Weisung Möllemanns in Kleinbeträge gestückelt und unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen sowie unter Verwendung von Strohmännern als Spenden entgegengenommen und für die FDP verbucht habe.

Die Annahme von Spenden eines für die Partei nicht feststellbaren Spenders sei nach dem Parteiengesetz verboten und mit Strafe bedroht. Zu Recht habe daher der Präsident des Bundestages den Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Strafzahlung in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages geahndet und zudem die Abführung der angenommenen Spenden von der FDP gefordert – wie das Gesetz es vorsieht

Die FDP hatte die Gleichbehandlung mit anderen Parteien angemahnt. Ihr Anwalt Christopher Lenz wies auf eine Sachspende an die Kölner SPD durch den Kölner Unternehmer Trienekens hin. Damals habe sich die Bundestagsverwaltung davon überzeugen lassen, den Teil der Spende zu sanktionieren, der von der SPD eingestanden worden war. In der Bundestagsverwaltung habe es auch mit Blick auf die FDP solche Überlegungen gegeben.

Doch verwies das Verwaltungsgericht letztlich auf den Grundsatz, es gebe keine „Gleichheit im Unrecht“. Selbst wenn also andere Parteien anders behandelt worden sein sollten, so wäre das rechtswidrig gewesen und begründe keinen Anspruch der FDP, ebenso davonzukommen. Das Berliner Verwaltungsgericht jedenfalls, das nach eigenem Bekunden in „Rekordzeit“ entschieden hat, war nicht gewillt, hier eine aktuelle Regierungspartei irgendwie besonders zu behandeln. Zudem war offenbar schon zuvor Rücksicht auf Landtagswahlkämpfe genommen worden.

So stellt sich die Frage, warum die FDP nun Rechtsmittel einlegen will, wenn doch die Rechtslage so klar ist und sie zudem befürchten muss, vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum mit der unseligen Möllemann-Affäre öffentlich belastet zu werden.

Eine Frage der „Wissenszurechnung“

Eine Rechtsfrage ist es, die vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig durchaus anders gesehen werden könnte als vom Berliner Verwaltungsgericht – und das würde einen deutlichen Abschlag für die FDP bedeuten. Die Berliner Richter kamen zu dem Schluss, dass es sich bei den von Möllemann an Schatzmeister Kuhl ausgehändigten Beträgen um die Spenden eines für die Partei nicht feststellbaren Spenders gehandelt habe.

Das Wissen der zum Nachteil der Partei handelnden Möllemann und Kuhl von der Person des Spenders könne der Partei nicht zugerechnet werden. Und die Annahme von anonymen Spenden sei nach dem Parteiengesetz verboten und werde bei Verstößen mit der dreifachen Summe sanktioniert. Sieht man diese Frage der „Wissenszurechnung“ anders, käme lediglich eine Strafzahlung in zweifacher Höhe in Betracht. Die Partei habe nicht gewusst, so das Berliner Verwaltungsgericht, von wem die Spenden stammten. Bei Annahme von Spenden unklarer Herkunft gebe es keine Ansprüche aus der Parteienfinanzierung. Der Zweck des Parteiengesetzes sei schließlich Transparenz nach innen und außen. Herrschaftswissen von Einzelnen solle verhindert werden.

Anwalt Lenz weist freilich darauf hin, dass auch hier wieder eine andere Partei anders als die FDP behandelt werde. So sei im Fall der Spenden an den früheren CDU-Schatzmeister Kiep und an Wolfgang Schäuble beziehungsweise Brigitte Baumeister deren Wissen der gesamten Partei zugerechnet worden – mit der Folge, dass nur die zweifache Summe als Strafzahlung verlangt worden sei.

Nächster Schritt: Gang vor das Bundesverwaltungsgericht

Bekommt die FDP vor dem Bundesverwaltungsgericht recht, so kann sie nach den Angaben von Lenz auf eine Rückzahlung von mehr als 2 Millionen Euro allein für das Jahr 2002 hoffen. Deshalb lohnt aus Sicht der Partei der Gang vor das Bundesverwaltungsgericht, den das Berliner Verwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen hatte. FDP-Bundesschatzmeister Solms und der Schatzmeister der nordrhein-westfälischen FDP, Friedhoff, hatten empfohlen, Rechtsmittel gegen die Berliner Entscheidung einzulegen. Eine Leipziger Grundsatzentscheidung wäre auch im Sinne anderer Parteien in ähnlichen Lagen.

Die Berliner Richter würdigten durchaus, dass die FDP selbst zur Aufklärung der Affäre beigetragen habe. Aber „jahrelang ist da nichts entdeckt worden“, sagte die Präsidentin. FDP-Anwalt Lenz sagte in der Verhandlung: „Möllemann hat offensichtlich viel Geld bewegt, der kleinste Teil hatte mit der FDP zu tun.“ In ihrer gemeinsamen Erklärung hoben die Schatzmeister hervor, die FDP habe sich „stets zu ihrer Verantwortung bekannt, wenngleich sie wie ihre Mitglieder selbst zum Opfer rechtswidriger Handlungen Einzelner“ geworden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wird klarstellen müssen, inwieweit diese Handlungen der Partei zuzurechnen sind und wie diese dann dafür einstehen muss. Nicht mehr zu verhindern ist, dass sich zunehmend Gerichte mit dem nur schwer zu durchschauenden Parteienrecht befassen, in dem eine Novelle die nächste jagt. Die Bundestagsverwaltung – mit dem Bundestagspräsidenten an der Spitze – droht, in parteipolitischen Streit hineingezogen zu werden. Gleiches Recht für alle, das gilt auch für die Parteien. Parteienrecht ist auch eine Art Wettbewerbsrecht.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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