11.11.2003 · Der CDU-Bundestagsabgeordnete Hohmann könnte bis nach Karlsruhe ziehen, um den gegen ihn angestrebten Ausschluß aus der Unionsfraktion anzufechten.
Von Reinhard MüllerDer Ausschluß aus einer politischen Partei bedarf besonderer Begründung. Denn dem Bürger wird dadurch eine bestimmte Art der Teilnahme an der politischen Willensbildung des Volkes genommen, an der nach dem Grundgesetz die politischen Parteien mitwirken. Um diesem Auftrag nachzukommen, muß die Partei einerseits eine gewisse Offenheit an den Tag legen, andererseits geschlossen gegenüber anderen auftreten. Das Parteiengesetz schreibt deshalb vor, daß ein Mitglied einer politischen Partei nur dann ausgeschlossen werden darf, wenn es "vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt."
Diese Vorschrift, der innerparteiliche Regeln nicht widersprechen dürfen, wiederholt das Statut der CDU wortgleich. Ferner werden dort Beispiele für parteischädigendes Verhalten genannt. So verhält sich demnach, wer "in Versammlungen politischer Gegner", in deren Rundfunksendungen oder Presseorganen "gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt." Als parteischädigend gilt es auch, wenn jemand als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt wurde und dann der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet. Insofern gibt es nach den Regeln der Union einen Zusammenhang zwischen Fraktions- und Parteimitgliedschaft. Freilich muß für einen Parteiausschluß noch hinzukommen, daß das Mitglied durch seinen Satzungsverstoß der Partei schweren Schaden zugefügt hat. Im April 1993 wollte der CDU-Landesvorstand von Sachsen-Anhalt den Bundestagsabgeordneten Rudolf Krause aus der Partei ausschließen lassen. Er hatte aus Sicht der Partei schädliche Überlegungen zur Zusammenarbeit mit NPD, Republikanern und DVU angestellt. Man müsse miteinander sprechen und sich gegenseitig einladen, hatte Krause gefordert. Er trat schließlich, nachdem das Ausschlußverfahren eingeleitet worden war, zu den Republikanern über.
Vom Schiedsgericht bis zum ordentlichen Gericht
Über den Ausschluß entscheidet die Parteischiedsgerichtsbarkeit (zunächst das Landesschiedsgericht), die bestimmte Verfahrensrechte gewährleisten muß. Dazu gehört rechtliches Gehör, eine schriftliche Entscheidungsbegründung und eine Berufungsinstanz. Wenn ein Mitglied den innerparteilichen Rechtsweg erschöpft hat, kann er vor die ordentlichen Gerichte ziehen, unter Umständen auch schon vorher, wenn etwa ein Ausschlußverfahren auf unzumutbare Weise verzögert wird. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht an die Stelle der Parteigerichte setzen, müssen aber prüfen, ob ein Verstoß gegen zwingendes Recht vorliegt, ob also etwa eine Maßnahme der Partei maßlos war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, die Kontrolle der Parteigerichtsbarkeit durch die ordentlichen Gerichte müsse die Vereinsautonomie anerkennen und "bestimmte Grenzen" einhalten. Ein Mitglied, das gegen seinen Parteiausschluß kämpft, könnte schließlich - nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtswegs - auch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, sofern es sich in seinen im Grundgesetz niedergelegten Rechten verletzt sieht.
Auch Fraktionen haben das Recht, ihre innere Ordnung selbst zu bestimmen. Wie die Parteien müssen auch sie demokratischen Grundsätzen entsprechen. Insofern ist auch die Autonomie der Fraktion beschränkt. In den Grenzen des freien Mandats ist eine Fraktionsdisziplin zulässig, eine rechtliche Bindung oder Weisungen an Abgeordnete dagegen nicht, falls damit ein bestimmtes Verhalten erzwungen werden soll. Ein Ausschluß ist - als letztes Mittel - demnach nicht bei Abweichungen in Einzelfragen, sondern nur im Falle eines grundsätzlichen Dissenses möglich. Dann freilich geht die Homogenität der Fraktion vor. Der Abgeordnete behält sein Mandat. Er kann - als ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestags - nach Karlsruhe ziehen, um seine Rechte klären zu lassen.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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