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Extremismus Vorrecht des Staates

 ·  Die Salafisten sind eine Herausforderung für den Rechtsstaat: er kann sie nicht einfach verbieten wie politische Verbände. Doch muss er alle ihre Methoden ahnden, die in Absicht oder Tat gegen das Strafrecht verstoßen.

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Wer gegen Provokateure bestehen will, muss die Verfahrensherrschaft auf Biegen und Brechen behaupten. Die Organe eines Rechtsstaates haben daher die Aufgabe, zwischen den Bekundungen von Freiheiten und dem Missbrauch von Freiheiten zur gezielten Provokation glasklar zu unterscheiden. Die gegenwärtige Lage im Raum Bonn/Köln taugt als Beispiel für jedes Schulungsbuch im Fach Innere Sicherheit. Zwei Gruppierungen, die es beide nicht gut meinen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes in Deutschland, setzen die Meinungsfreiheit einerseits und die Religionsfreiheit andererseits dazu ein, sich gegenseitig zu provozieren und damit den Staat herauszufordern, ihn als schutz- und handlungsunfähig hinzustellen und seine Autorität für die Zukunft zu untergraben.

Will der Staat sich nicht vorführen lassen, so muss er seine Übermacht vorführen: bei der Gefahr von Konfrontationen lieber hundert Polizisten mehr aufbieten als einen zu wenig. Denn jeder noch so kleine vermeintliche Erfolg stimuliert weiter - und für die verquere Psyche von Provokateuren ist es auch ein Erfolg, vor aller Welt eins auf die Mütze bekommen zu haben und sich in den eigenen Kreisen zur verfolgten Unschuld und zum Beinahemärtyrer stilisieren zu können.

Kommt der Staat im Falle politischer Verbände mit Verboten gut zurecht, so wird es bei religiösen Gruppen schwierig. Der regierungsamtliche Nachweis, dass die salafistischen Extremisten aus politischen und nicht aus religiösen Gründen der Ordnung des Grundgesetzes den Garaus machen wollen, ist schwerlich verfassungsgerichtsfest zu führen. Denn es ist nirgends verboten, „den“ - welchen auch immer - Himmel auf Erden anzustreben. Damit stellen die Salafisten etwas ganz Neues in der Geschichte der Bundesrepublik dar, zumindest im Vergleich zu rechts- oder linksextremistischen Umstürzlern.

Es ist aber das Vorrecht des Staates, wenn schon nicht über religiöse Ziele, so doch über die Methoden der beabsichtigten Durchsetzung zu urteilen. Alles, was in der Absicht oder in der Tat gegen das Strafrecht verstößt, muss der Staat ohne Rücksicht auf die angeblichen Ziele ahnden - nach dem Rechtsstaatsprinzip, dass der Zweck nicht jedes Mittel heiligt. Seinen Strafverfolgungsanspruch kann der Staat allerdings nur dann glaubhaft machen und wenn nötig durchsetzen, wenn er stets mit Übermacht die Verfahrensherrschaft ausübt.

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