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Evangelische Kirche will klagen Ausgehöhlter Sonntagsschutz

27.12.2006 ·  Wertvorstellungen, Menschenwürde, das Verhältnis von Staat und Kirche, Glauben und gesellschaftlicher Wandel, die Schutzpflicht des Staates: all diese Fragen könnten in den Blickwinkel des Bundesverfassungsgerichts kommen, falls die evangelische Kirche gegen die Ladenöffnung in Berlin an Sonntagen klagt.

Von Robert von Lucius, Hannover
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Wertvorstellungen, Menschenwürde, das Verhältnis von Staat und Kirche, Glauben und gesellschaftlicher Wandel, die Schutzpflicht des Staates: all diese Fragen könnten in den Blickwinkel des Bundesverfassungsgerichts kommen, falls die evangelische Kirche gegen die Ladenöffnung in Berlin an Sonntagen klagt. Sie zögert, weil eine solche Verfassungsbeschwerde juristisches Neuland beträte, nicht zuletzt prozessual. Bisher, sagt die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), gab es seit Gründung der Bundesrepublik keine Verfassungsbeschwerde der Kirche, die mit einem Urteil endete. Ein Versuch zum Religions- und Ethikunterricht in Brandenburg vor fünf Jahren schloß mit einem Vergleich. Unterstützung für eine Klage kommt vom Zentralkomitee der Deutschen Katholiken und von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.

Leicht macht es sich die EKD nicht, zumal es in der dazu spärlichen wissenschaftlichen Literatur widersprüchliche Meinungen gibt, ob der in der Verfassung gesicherte Sonntagsschutz eine „bloße“ Institutsgarantie ist oder ein subjektives Recht, auf das sich die Kirche berufen kann. So werden Staatskirchenrechtler weiter prüfen und die Kirchenkonferenz bei ihrem nächsten Treffen im März nochmals beraten, ob die Landeskirche Berlin-Brandenburg mit Rückendeckung der EKD und aller Landeskirchen gegen das Berliner Ladenschlußgesetz klagt. Mit der Bestimmung, sagte der EKD-Ratsvorsitzende Bischof Wolfgang Huber in Hannover, an zehn Tagen im Jahr die Ladenöffnung freizugeben, sei die Schwelle überschritten. Die Garantie des Sonntagsschutzes werde ausgehöhlt, die Ausnahme zur Regel.

Auch andere Theologen wie die Hannoversche Landesbischöfin Margot Käßmann meinen, das Berliner Gesetz stelle den Sonntagsschutz im Grundgesetz in Frage.

Kompliziertes Staatskirchenrecht

Der scheinbar klare Sonntagsschutz zeigt, wie kompliziert das Staatskirchenrecht - das staatliche Verfassungsrecht, das Beziehungen zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und Kirchen regelt - in der deutschen Verfassungsgeschichte ist. Festgelegt wurde er im Artikel 139 der Weimarer Verfassung mit den Worten: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Diese Bestimmung wurde wie der gesamte Abschnitt der Verfassung von 1919 zu Staat und Kirche mit dem Artikel 140 des Grundgesetzes zu dessen Bestandteil erklärt und sinngemäß übernommen in Landesverfassungen und in Landesgesetzen zu Sonn- und Feiertagen. Bei den Beratungen zum Grundgesetz hatten die Verfassungsväter wie schon 1848 und 1919 eine grundsätzliche Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche zurückgestellt und sich anders als in Frankreich, den Vereinigten Staaten und Schweden nicht eindeutig entschieden für ein theoretisches Modell. Übrig blieb der deutungsoffene Begriff der Neutralität, die weder Trennung noch Staatskirche bedeutet oder erlaubt.

Mit der vor allem von der FDP betriebenen, aber im Berliner Abgeordnetenhaus im November von allen großen Parteien getragenen Regelung befürchtet die Kirche eine schleichende Entwertung des Sonntags und eine Kommerzialisierung des freien Tages, der nicht nur Gläubigen diene, sondern der Erholung und Besinnung, der Familie, dem Sport. Als nächstes könne wie in einer Bugwelle etwa das Sonntagsfahrverbot für Lastwagen fallen, warnt der für Rechtsfragen zuständige Vizepräsident der EKD, Burkhard Guntau. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg gerade das Verbot für Zuckerrübenfahrten an Sonntagen für Rechtens erklärt. Zudem glauben benachbarte Bundesländer, wie beim Dominospiel „freizügige Regelungen“ übernehmen zu müssen, um nicht Einkaufsströme und damit Kaufkraft in Nachbarländer zu lenken.

Mit einer Klage griffe die EKD den Aufruf von Bundespräsident Köhler vor der Würzburger Synode im November auf, christliche Kirchen müßten ihre Verantwortung für die Gesellschaft kritisch und öffentlich wahrnehmen. Jede Ausweitung einer Sonntagsöffnung über vier Tage im Jahr hinaus sei, so Huber, ein Angriff auf die Sonntagsruhe, der bei realistischen Chancen verfassungsgerichtlich angefochten werden müsse. Darin wurde er vom EKD-Rat wie auch von der Kirchenkonferenz bei ihren Tagungen in Hannover unterstützt.
Bei der Klagebefugnis wie auch im Inhalt betreten Kirche und Gerichte juristisches Neuland, weshalb die Kirche zögert und sorgfältig prüft. Denkbar wäre prozessual auch eine Normenkontrolle, die etwa ein Arbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen könnte in einem von einem Arbeitnehmer angestrengten Prozeß - dann aber dauerte ein Verfahren viele Jahre.

Daher neigt die EKD zu einer von der Landeskirche eingereichten Verfassungsbeschwerde, weil sie anders als etwa Gewerkschaften als Grundrechtsträger dazu befugt sei.

Bisher gibt es nur eine eingehendere Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sonntagsschutz - im Urteil vom Juni 2004 zur Verfassungsbeschwerde einer Kaufhauskette: Was ist beim Sonntagsschutz Ausnahme, was die Regel? In der Grundgesetzgarantie wird die Sonntagsruhe ernstgenommen. Ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe sei, so das Karlsruher Gericht, unantastbar: „Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit“, solle grundsätzlich ruhen. Im übrigen aber könne der Gesetzgeber frei gestalten, um gleich- oder höherwertige Rechtsgüter zu wahren. Das Grundgesetz lasse dem Gesetzgeber bei Berufsausübungsregeln ein erhebliches Maß an Freiheit bei Einschätzungen wie bei der Gestaltung. Der Gesetzgeber könne auf eine geänderte soziale Wirklichkeit achten. So dürfte er nicht nur ein anderes Freizeitverhalten einbeziehen, sondern auch den veränderten Stellenwert christlicher Gedanken und Traditionen, einen auseinanderstrebenden ethischen Konsens. In den neuen Bundesländern stellen Mitglieder christlicher Kirchen nur eine Minderheit von knapp 30 Prozent, in Sachsen-Anhalt nach einer vor kurzem veröffentlichten Umfrage nur knapp ein Fünftel der Bevölkerung. Alle übrigen sind konfessionslos.

Das Bundesverfassungsgericht wird bei einer Klage zudem eine weitere Grundfrage klären müssen. Bei allen bisherigen Urteilen und wissenschaftlichen Disputen ging es darum, ob der einzelne ein Recht auf eine Betätigung am Sonntag habe, etwa seinen Laden oder sein Kino öffnen dürfe. In diesem Verfahren aber geht es um genau das Gegenteil: Ist der Staat verpflichtet, den Sonntagsschutz auch gegen jene Händler durchzusetzen, die öffnen wollen? Ist der Sonntagsschutz als Rechtsinstitut durchsetzbar gesichert und wie weit? Leichtfallen wird der EKD die Entscheidung, ob sie die Sonntagsöffnung in Berlin zum Testfall machen wird, weder juristisch noch kirchenpolitisch.

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Jahrgang 1949, politischer Korrespondent für Niedersachsen, Sachen-Anhalt und Bremen mit Sitz in Hannover.

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