23.12.2008 · Nicht nur Mitläufer, selbst frühere Stasi-Zuträger, die ihre Spitzeltätigkeit gar nicht leugnen, fordern mittlerweile offensiv ihr vermeintliches „Recht auf Vergessen“. Durch Deutschland rollt eine Klagewelle, um die Aufarbeitung der DDR-Geschichte „totzumachen“.
Von Reiner Burger, DresdenFritz Schaarschmidt bekam einen ordentlichen Schreck, als er den Brief aus dem Spreewald öffnete. In forschem Ton forderte ihn ein Rechtsanwalt auf, seinen Mandanten S. auf der Internetseite „DDR-Ausreise“ nicht mehr als „Genossen“, „Schulinspektor“ oder „Stadtschulinspektor“ zu bezeichnen. „Die Nennung des Namens unseres Mandanten, zusammen mit der von ihm in den späten 1980er Jahren ausgeübten Position (...) darf unproblematisch als eklatante Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes angesehen werden.“ Zugleich verlangte der Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahngebühren in Höhe von 1084 Euro binnen einer Woche. Schaarschmidt unterschrieb nicht und bezahlte nicht - aber den Namen S. ersetzte er vorsichtshalber doch lieber durch „XYZ“.
Schaarschmidt, seine Frau und seine Tochter hatten eine schwere Zeit, seit sie 1986 in Dresden einen Ausreiseantrag gestellt hatten: Tochter Birgit durfte nicht auf die weiterführende Schule. Schaarschmidts Frau Sigrid bekam wegen ständiger Schikanen und der wiederholten Ablehnung des Ausreise-„Ersuchens“ starke Depressionen und wurde zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Später warf sie sich vor einen Zug.
„Kommen Sie unseren Aufforderungen sofort nach!“
Erst als Schaarschmidt, der heute in Bayern lebt, in Rente ging, hat er „den ganzen Schriftkram von damals“ sortiert. Im März 2007 stellte er seine Internetseite ins Netz, die er als ganz persönlichen Beitrag zur Aufarbeitung der DDR-Geschichte versteht. Ein Jahr lang störte sich niemand daran. Anfang 2008 kam dann aus heiterem Himmel die mit der unkonventionellen Schlussformel „Kommen Sie unseren Aufforderungen sofort nach!“ versehene Abmahnung aus dem Spreewald.
Erfahrungen wie Fritz Schaarschmidt haben in den vergangenen Monaten viele Internethistoriker und Aufarbeitungsinitiativen gemacht. Denn nicht nur System-Mitläufer wie Schulinspektor S., sondern selbst ehemalige Stasi-Zuträger, die ihre Spitzel- und Zersetzungstätigkeit gar nicht leugnen, fordern mittlerweile offensiv ihr vermeintliches „Recht auf Vergessen“. Der Berliner Medienrechtler Johannes Weberling spricht von einer Klagewelle, um die Aufarbeitung der DDR-Geschichte „totzumachen“. Denn die Geschichtsschreibung werde zu einem guten Teil von Privatpersonen und Initiativen betrieben. „Und diese Leute lassen sich von Abmahnungen einschüchtern, weil sie schon das wirtschaftliche Risiko nicht eingehen können.“
Der Zwickauer Pfarrer Edmund Käbisch kann es dank eines großen Unterstützerkreises wagen, in den juristischen Krieg zu ziehen, den ihm der ehemalige Inoffizielle Mitarbeiter (IM) der DDR-Staatssicherheit Holm S. Anfang des Jahres erklärt hat. Der Mann, der als IM „Schubert“ einst „reaktionäre Kirchenkreise“ ausspionierte, wehrte sich im März zunächst erfolgreich gegen die Nennung seines Klarnamens in der Ausstellung „Christliches Handeln in der DDR“, die Pfarrer Käbisch zusammen mit Schülern erarbeitet hatte. Eine Richterin in Zwickau hatte sich damals auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1994 berufen.
Offensichtlich war der Juristin entgangen, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 in einem Beschluss auf verfassungsrechtliche Defizite des Urteils hingewiesen hatte. Die Nennung von Klarnamen zum Zweck der Geschichtsaufarbeitung sei rechtens. Die Frage, wie die Inoffiziellen Mitarbeiter des MfS eingebunden und welche Rolle ihnen dabei von der Staatssicherheit zugedacht war, sei von nachhaltigem Interesse.
Die Elite-Spitzel
Auch Joachim Heinrich beruft sich für sein Projekt „Stasi in Erfurt“ auf diese Rechtsauffassung. Auf seiner Internetseite findet sich nicht nur eine Straßenkarte mit allen konspirativen Wohnungen, die die Staatssicherheit in Erfurt unterhielt. Heinrich listet zudem alle jene Inoffiziellen Stasi-Mitarbeiter auf, die in den achtziger Jahren seine Umweltgruppe zersetzten. „Geschichte zu erzählen bedeutet immer auch, handelnde Personen beim Namen zu nennen“, sagt Heinrich. Akribisch hat er ein Organigramm der Stasi in Erfurt aufgezeichnet.
Auf einer Liste der Inoffiziellen Mitarbeiter findet sich auch der volle Name eines ebenfalls unter dem Decknamen „Schubert“ schnüffelnden Mannes. „Schubert“ war ein besonders fleißiger Elite-Spitzel: Elf Aktenbände füllen allein seine Berichte, er bekam mehrere zehntausend Mark Judaslohn. Doch an diesen Stasi-Teil seiner Vergangenheit will „Schubert“ heute nicht mehr öffentlich erinnert werden und hat Heinrich deshalb verklagt.
„Schuberts“ Aussichten, bei Gericht zu obsiegen, sind nicht schlecht. Vor kurzem hat das Berliner Landgericht einer Zeitschrift verboten, darüber zu berichten, dass der Lebenspartner einer bekannten deutschen Schauspielerin früher Stasi-IM war. Die IM-Tätigkeit liege schließlich schon zwanzig Jahre zurück, deshalb habe das Persönlichkeitsrecht auch unter dem Aspekt der Resozialisierung Vorrang, entschied das Gericht auch unter Berufung auf das sogenannte Lebach-Urteil aus dem Jahr 1973.
„Ein Teil der deutschen Geschichte“
Damals untersagte das Bundesverfassungsgericht dem ZDF, den Namen eines Mannes zu nennen, der vier Jahre zuvor an einem Überfall auf ein Depot der Bundeswehr beteiligt gewesen war. Zwar überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und damit die Pressefreiheit bei einer aktuellen Berichterstattung über schwere Straftaten gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Täters. Doch bei einer späteren, nicht mehr das Interesse an tagesaktueller Information bedienenden Berichterstattung müsse eine neue Abwägung stattfinden. Das Persönlichkeitsrecht könne dann überwiegen, wenn durch die Berichterstattung die Resozialisierung gefährdet sei.
Die Argumentation der Berliner Richter ist nach Auffassung von Medienrechtler Weberling nicht haltbar. Die Stasi-Mitarbeiter seien nicht als Straftäter verurteilt worden. „Eine Stasi-Tätigkeit ist aber nicht nur deshalb keine Resozialisierungsfrage; sie ist vielmehr ein Teil der deutschen Geschichte.“ Sollte sich die Ansicht der Richter durchsetzen, wäre die Aufarbeitung am Ende, meint Weberling. Die Stasi-Opfer dürften aber nicht mit Hilfe des Rechtsstaats zum zweiten Mal von ihren einstigen Peinigern unterdrückt werden. Weberling weist darauf hin, dass es „exakt und explizit“ der Wille des Deutschen Bundestags sei, dass Namen von Tätern weiter genannt werden können. Tatsächlich haben die Parlamentarier in der siebten Novelle des Stasi-Unterlagengesetzes die Bedingungen für die publizistische und wissenschaftliche Aufarbeitung deutlich verbessert.
Peinliche Tiefenrecherchen
Doch die Täter von einst gehen auch gegen hauptberufliche Forscher vor. Ein ehemaliger Angestellter der SPD-Bundesführung in Bonn klagt gegen Passagen in dem Buch „Bundesbürger im Dienst der DDR-Spionage“ von Georg Herbstritt, der wissenschaftlicher Mitarbeiter der Stasi-Unterlagenbehörde ist. Herbstritt hatte lediglich am Rande Klar- und Decknamen des Mannes und seiner Frau erwähnt. Weil die Sache noch beim Landgericht Hamburg anhängig ist, vertreibt der renommierte Wissenschaftsverlag das Werk mit Schwärzungen.
Das Verfahren führt schon jetzt für IM Bob und seine Ehefrau IM Petra zu peinlichen Tiefenrecherchen. Demnach gehörte das westdeutsche Spitzelpärchen mit 844 Dokumentenübergaben zu den eifrigsten IM, die bei der Hauptverwaltung Aufklärung der Stasi registriert waren. Jahrelang lieferte „Bob“ Interna aus dem Führungskreis der SPD an seine Auftraggeber in Ost-Berlin.
Unterdessen gibt es auch manch positive Wendung. In Zwickau hob das Landgericht die einstweilige Verfügung im Fall „Schubert“ wieder auf - wenn auch nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern wegen eines formalen Fehlers von „Schuberts“ Rechtsanwalt. Vor einem Jahr erlaubte das Landgericht Köln einer Tageszeitung, über die Stasi-Vergangenheit eines deutschen Managers des Unternehmens Gasprom zu berichten. Und auch Fritz Schaarschmidt hat mittlerweile in der ersten Instanz recht bekommen. Was Schaarschmidt auf seiner Internetseite über den Schulinspektor S. formuliert habe, enthalte weder falsche noch ehrverletzende Behauptungen. „Eine wahrheitsgemäße Schilderung eines Stückes Zeitgeschichte kann keine Persönlichkeitsverletzung darstellen“, so das Landgericht Augsburg. Doch S. geht in Berufung: Ende Januar verhandelt das Oberlandesgericht München über den Fall.