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Daten von Steuersündern Verbotene Früchte?

02.02.2010 ·  Wieder wird über die Verwertbarkeit von Informationen diskutiert, die illegal erlangt wurden. Schon nach dem Fall Zumwinkel vor zwei Jahren hieß es: Der Staat darf mit Kriminellen keine Geschäfte machen, darf nicht zum „Hehler“ werden. Aber: Ein generelles Verbot besteht nicht.

Von Reinhard Müller
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Warum gibt es noch immer keine Klarheit? Schließlich müsste doch alles bekannt sein: Als sich der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) vor zwei Jahren zum Kauf der Liechtensteiner Daten entschied, hieß es wie heute: Der Staat darf mit Kriminellen keine Geschäfte machen, darf nicht zum „Hehler“ werden. Damals wie heute waren ähnliche Vorwürfe laut geworden. Und schon damals erwies sich der Ankauf offenbar illegal erworbener Informationen als lukratives Geschäft.

Viele haben sich etwa mit der Frage befasst, ob die vom Staat auf diese Weise erlangten Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren verwertbar sind. Doch bisher hat sich offenbar kein Gericht mit diesen Fällen abschließend befasst, schon gar kein oberstes Gericht. Das liegt in der Natur dieser Steuersachen. In der Regel ist allen Beteiligten daran gelegen, die Verfahren allenfalls so abzuwickeln, wie es im Fall Zumwinkel geschah: Zwei Verhandlungstage, zwei Jahre Haft auf Bewährung, Zahlung von einer Million Euro. Und: Sowohl der angeklagte frühere Vorstandsvorsitzende der Post als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel.

Es läuft auf Deals hinaus

In vielen Fällen kam es noch nicht einmal zur Hauptverhandlung: Anklagebehörde und Steuersünder werden sich schnell einig. So kommen solche Fälle nicht vor den Bundesgerichtshof oder gar vor das Bundesverfassungsgericht. Dem Steuerhinterzieher liegt nicht viel an einem langen Verfahren – und auch die Behörden und die Justiz sparen sich Arbeit.

Es spricht also viel dafür, dass es in den allermeisten Fällen auch dieses Mal so läuft. Doch auch wenn die rechtliche Frage der Verwertung illegal erlangter Daten höchstrichterlich noch nicht entscheiden ist, so ist sie von Behörden und Ministerien zu prüfen. Auch das geschah schon anlässlich der Liechtenstein-Daten in der Wissenschaft, auch durch ein Kurz-Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das allerdings sehr allgemein bleibt.

Zum einen waren die genauen Umstände des Datenankaufs durch den Bundesnachrichtendienst nicht gänzlich klar – zum anderen sind die Regeln zu den Beweisverwertungsverboten ohnehin sehr umstritten. Und schließlich ist bei den Äußerungen mancher Strafrechtswissenschaftler zu bedenken, dass sie auch oder in erster Linie als Verteidiger in großen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren tätig sind.

So wird mitunter vor der „Frucht des verbotenen Baumes“ gewarnt. Damit ist freilich eine amerikanische Doktrin für den Umgang mit rechtswidrig gewonnenen Beweisen gemeint. Sie dürfen demnach grundsätzlich nicht verwertet werden – und auch nicht dazu benutzt werden, weitere Beweise zu ermitteln. Auch diese sind dann gleichsam für einen Rechtsstaat als Früchte des vergifteten Baumes nicht genießbar. Auf Deutschland ist diese Lehre wegen der unterschiedlichen Rollen der am Strafverfahren Beteiligten jedoch nur begrenzt übertragbar.

Machen sich die Staatsdiener strafbar?

Dass bestimmte Beweise nicht erhoben werden dürfen, hat jedenfalls nicht automatisch zur Folge, dass sie vor Gericht unverwertbar sind. Selbst wenn in rechtswidriger Weise in Grundrechte eingegriffen wird, kann es Ausnahmen geben, etwa wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten geht. Dann muss abgewogen werden: Wie schwer wiegt der Rechtsbruch auf der einen und das staatliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung auf der anderen Seite? Ist etwa eine Information bewusst auf rechtswidrige Weise verschafft worden? Hat der Staat zu Straftaten angestiftet, die ohne sein Tun so nicht begangen worden wären?

Hier geht es zwar wohl nicht um Hehlerei, da nicht körperliche Sachen, sondern Daten das Objekt der Begierde sind. Doch kann sich der Informant oder sein Zuträger wegen der Verwertung von Geschäftsgeheimnissen strafbar gemacht haben. Ob sich Staatsdiener strafbar machen, hängt aber auch davon ab, ob ihre Handlungen durch Amtsbefugnisse gerechtfertigt sind. In Deutschland muss etwa ein Bankangestellter den Ermittlungsbeamten auf Aufforderung und beim Verdacht einer Straftat seine Kenntnisse preisgeben. Auch seine Datenträger können beschlagnahmt und verwertet werden. Es ist ein Unterschied, ob Daten nur entgegengenommen werden, oder ob eine Tat gefördert wird.

Im Liechtensteiner Fall kam die Rolle des Bundesnachrichtendienstes hinzu: Er ist keine Strafverfolgungsbehörde. Für ihn gilt also nicht das Legalitätsprinzip, der Zwang zur Strafverfolgung. Der Dienst muss freilich in seinem gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich handeln. Er darf auch Daten weitergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor bald zehn Jahren in einer Entscheidung zum BND und seinen Befugnissen deutlich gemacht, dass der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten nach dem Grundgesetz „hohe Bedeutung“ zukomme.

Der BND ist freilich zuständig für die Beschaffung von Informationen über das Ausland, „sofern diese von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind“. Er darf Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn das zur Verhinderung oder Verfolgung von „Staatsschutzdelikten“ erforderlich ist. Steuerhinterziehung in großem Umfang gilt bisher nicht als Staatsschutzdelikt. Es geht freilich – damals wie heute – um Straftaten von erheblichem Ausmaß.

Jedenfalls fällt auf: Es fehlt bisher nicht nur eine (höchst-)richterliche Klärung des Datenkaufs. Auch von Strafverfahren gegen Staatsdiener oder gar Politiker, die daran beteiligt waren, ist nichts bekannt.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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