06.04.2006 · Mit einem präziseren Luft- und Seesicherheitsgesetz will Verteidigungsminister Jung der militärischen Abwehr von Terrorismus eine Rechtsgrundlage geben. Auch für Auslandseinsätze sieht er Klärungsbedarf.
Von Stephan LöwensteinFranz Josef Jung ist der erste Verteidigungsminister, der in der Bundeswehr gedient hat. Vielleicht deshalb knüpft er jetzt in seinem Amt gerne an seine damaligen Erfahrungen an. Er habe, so eine von ihm gelegentlich erzählte Reminiszenz, es noch erlebt, daß wegen der Niederschlagung des Prager Frühlings Nato-Alarm ausgegeben wurde. So bedrohlich nah damals der „V-Fall“ zu sein schien, so fern ist er seit den späten achtziger Jahren gerückt.
Im Grundgesetz werden vor allem rechtliche Folgen beschrieben: Die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte geht vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler über; der Gemeinsame Ausschuß als Notparlament, falls der Bundestag nicht ordentlich zusammentreten kann; Enteignungen und Freiheitsentziehungen; dringliche Gesetzesvorlagen; die Wahlperiode endet erst ein halbes Jahr nach Beendigung des Verteidigungsfalls.
Terrorismus ist kein Verteidigungsfall
Nichts davon wäre durch die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus gerechtfertigt. Nicht zuletzt deshalb ist auch nach dem 11. September 2001 vom Verteidigungsfall kaum je die Rede gewesen. Jung aber hat diese Woche eine Debatte genau darüber angestoßen.
Dabei geht es ihm aber nicht um den Gemeinsamen Ausschuß, sondern um sicherheitspolitische und militärische Folgerungen aus dem „11. September“ einerseits und aus der Karlsruher Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz andererseits. Selbstverständlich wolle er das Urteil respektieren, auch sei er zuversichtlich, daß die Luftwaffe ein gekapertes, angreifendes Passagierflugzeug „abdrängen und niederbringen“ könne.
„Regelungsbedarf“
Doch will er die Abwehr von Angriffen aus der Luft und von See auf eine verfassungsrechtlich sichere Basis stellen. Das verlangt auch der Koalitionsvertrag: Soweit für besondere Gefährdungen „Regelungsbedarf“ bestehe, werde die Regierung Initiativen vorlegen, heißt es da.
Über ein Luft- und Seesicherheitsgesetz sprach Jung am Mittwoch mit den zuständigen Ressortkollegen Schäuble (Inneres) und Zypries (Justiz). Man beschloß, die Sache auf die „Arbeitsebene“ zu geben. Doch Jungs grundsätzliche Überlegungen gehen weiter: Wie wären die Auslandseinsätze im Rechtsgerüst zu verankern?
Schließlich beteiligt sich Deutschland an Eingreifkräften der Nato und der EU, die binnen weniger Tage in Marsch gesetzt werden können. Und was folgt aus dem Nato-Bündnisfall? Die Debatte befördern soll das Weißbuch, das unter der Federführung Jungs entsteht, aber von der gesamten Bundesregierung getragen werden soll.
Den Verteidigungsfall stellt der Bundestag fest
„Im Verteidigungsfall gelten andere Grundsätze. Ich war als Wehrdienstleistender bei der Flugabwehr. Da hätten wir im Verteidigungsfall nicht geprüft, ob an Bord eines Flugzeugs Unbeteiligte gewesen wären“, sagte Jung jetzt plakativ.
Den Verteidigungsfall regelt Artikel 115a des Grundgesetzes. Wenn „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht“, ist er gegeben. Er wird vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt.
Es heißt aber auch: „Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1, Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat.“
„Bündnisfall“ seit 2001 nie aufgehoben
Der sogenannte Bündnisfall wird in Artikel 5 des Nato-Vertrags beschrieben: „Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen Angriffs jede von ihnen in Ausübung des... Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung Beistand leistet...“
Das kann - muß aber nicht - die Anwendung von Waffengewalt einschließen. Am 12. September 2001 beschloß der Nato-Rat, daß die Terroranschläge vom Vortag nach Artikel 5 als Angriff auf alle Partner betrachtet würden, falls sich erweisen sollte, daß sie vom Ausland aus angeordnet wurden. Der „Bündnisfall“ ist seither nie aufgehoben worden.