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Bundeswehr in Afghanistan Schändungsfotos keine Straftat?

13.11.2006 ·  Die Bundeswehr hat in der „Totenschädel-Affäre“ mehr als 5500 Soldaten befragt. Die zuständigen Staatsanwaltschaften prüfen derzeit noch, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.

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Wegen der Totenschädel-Affäre hat die Bundeswehr mehr als 5500 Soldaten befragt und 200 Vorgesetzte aufgefordert, eine dienstliche Erklärung abzugeben. 137 Erklärungen lägen derzeit vor. Diesen Zwischenstand teilte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums am Montag in Berlin mit. Die zuständigen Staatsanwaltschaften prüfen derzeit noch, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat schon vor elf Tagen verfügt, daß nicht wegen „Störung der Totenruhe“ gegen Soldaten ermittelt wird.

Der Kreis von 23 Verdächtigen, die an Fotos vom makabren Umgang mit menschlichen Gebeinen in Afghanistan beteiligt gewesen sein sollen, hat sich nicht erweitert. Doch haben zwei Offiziere angegeben, sie hätten im März 2004 von solchen Vorgängen erfahren und darauf reagiert. Ein Oberfeldarzt habe einem Oberleutnant, der als Kompaniechef eingesetzt war, darüber informiert. Der habe sich einen Truppführer „zur Brust genommen“ und ihm befohlen, dergleichen künftig zu unterlassen und die Bilder zu „löschen“, sagte der Sprecher. Die Offiziere hätten sich „nach meiner Sicht korrekt verhalten“. Doch seien die Bilder offenbar schon über das Internet weitergegeben worden. Die FDP-Sicherheitspolitikerin Homburger sagte der F.A.Z.: „Es stellt sich die Frage, wie die Dienstaufsicht funktioniert. Ich hätte schon erwartet, daß eine Meldung an das Verteidigungsministerium gemacht wird. Daß das unterblieben ist, dafür habe ich kein Verständnis.“

Afghanische Friedhöfe sähen anders aus

Die Fotos aus den Jahren 2003 und 2004, die Ende Oktober in der „Bild“-Zeitung und im Sender RTL publiziert worden waren, zeigen Soldaten in teils obszöner Pose mit einem Totenschädel, zu Schriftzügen zusammengesetzte Gebeine und dergleichen. Gegen sechs Soldaten ist nach Auskunft des Ministeriums ein „Verbot der Ausübung des Dienstes“, also eine vorläufige Suspendierung verhängt worden. Zehn Fälle sind wegen des Verdachts der Störung der Totenruhe an die Staatsanwaltschaften Kiel, München II, Zweibrücken und Lübeck weitergegeben worden, die wegen der Dienst- beziehungsweise Wohnsitze der betroffenen Soldaten zuständig sind.

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat schon mit einer Verfügung vom 2. November von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen drei von den Vorwürfen betroffene Soldaten abgesehen. Das sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Beyer dieser Zeitung. Von der Strafvorschrift „Störung der Totenruhe“ würden Körper nur geschützt, solange sie nicht völlig verwest seien. Zudem habe es sich bei dem Fundort in Afghanistan offensichtlich nicht um einen Friedhof gehandelt. Dort sei vielmehr offenbar Lehm abgebaut worden, die Menschenknochen seien von den Afghanen beiseite geräumt worden. Afghanische Friedhöfe, davon hat sich die Staatsanwaltschaft Zweibrücken anhand von Aufnahmen überzeugt, sähen anders aus.

Staatsanwaltschaft München ermittelt noch

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft München II ihre Ermittlungen zum Sachverhalt noch nicht abgeschlossen. Sie prüft weiterhin, wo die Aufnahmen gemacht wurden. Darauf komme es entscheidend an, wie der Leitende Oberstaatsanwalt Hödl am Montag gegenüber der F.A.Z. hervorhob. Zur Zeit werden Beschuldigte vernommen und Bilder aus Afghanistan ausgewertet. Der stellvertretende Leiter der Staatsanwaltschaft Kiel, Wick, sagte, den Anfangsverdacht einer Straftat habe sich bisher nicht bestätigt. Wegen „Störung der Totenruhe“ macht sich strafbar, wer „unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen... wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt.“ Ebenfalls mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren wird bestraft, wer eine „Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.“

Verteidigungsminister Jung (CDU) hatte auf die Publikation der Fotos mit den Worten reagiert: „Wer sich so verhält, hat in der Bundeswehr keinen Platz.“ Nun stellt sich die Frage, ob eine Entfernung aus der Bundeswehr angemessen sei, wenn zugleich das Verhalten des Kompaniechefs - Tadel und Befehl, die Bilder zu löschen - korrekt war. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme. Sie muß verhältnismäßig sein. Zuständig sind die Truppendienstgerichte. Der Rechtsweg endet vor einem Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts.

Quelle: löw./Mü., F.A.Z., 14.11.2006, Nr. 265 / Seite 1
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