15.12.2009 · Es hat „kawum“ gemacht - aber anders, als sich das das Verteidigungsministerium ursprünglich vorgestellt hat. Die Bombennacht von Kundus hat die Bundesregierung in Bedrängnis gebracht - und wirft die Frage auf, wann das Mandat des Bundestags gezieltes Töten in Afghanistan erlaubt.
Von Reinhard MüllerEs hat „kawum“ gemacht - aber anders, als sich das das Verteidigungsministerium ursprünglich vorgestellt hat. Mit dem Wort „Kawum“ sollte der deutsche Soldat in Afghanistan bis Ende Juli einen Gegner warnen, bevor er auf ihn schießt. Der Begriff war Teil des Aufrufs „Vereinte Nationen - stehenbleiben, oder ich schieße!“ So stand es in der „Taschenkarte zu den Regeln für die Anwendung militärischer Gewalt“ für Afghanistan. Eine Zusammenfassung der Einsatzregeln auf sechs DIN-A4-Seiten, damit der Soldat schnell noch einmal nachlesen konnte.
Demnach durfte ein Bundeswehrsoldat nicht auf eine flüchtende Person schießen, sofern sie „erkennbar von ihrem Angriff abgelassen“ hat. Verteidigungspolitiker von FDP und SPD forderten noch voriges Jahr eine Überarbeitung des Textes: Wer gerade noch mit einer Panzerfaust geschossen habe und dann flüchte, auf den müsse auch geschossen werden dürfen.
Was das Mandat hergibt
Das geschah auch: Ende Juli 2009 wurde die Taschenkarte geändert mit Billigung aller Fraktionen des Bundestages, die den Einsatz in Afghanistan grundsätzlich mittragen (Union, SPD, FDP und Grüne). Auch wenn es Soldaten gab, die sagten, mit der alten Taschenkarte habe man auskommen können, so schränkte sie nach Ansicht mancher die Selbstverteidigung ein: So war es Scharfschützen der Bundeswehr in Afghanistan verboten, gegen Taliban vorzugehen, die Raketen zum Abschuss auf das Wiederaufbauteam in Kundus vorbereiteten.
Die neue Taschenkarte sollte den Soldaten mehr „Handlungssicherheit“ geben. Ein Waffeneinsatz gegen Personen ist nun erlaubt, die Angriffe „planen, vorbereiten, unterstützen oder ein sonstiges feindseliges Verhalten zeigen“. Ein solches feindseliges Verhalten bestehe fort, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass ein Angriff gleich wiederaufgenommen wird. In der Bundeswehr heißt es, im Grunde seien nur die Akzente neu gesetzt worden. An den Soldaten gerichtet, heißt es nun: „Keine der vorstehenden Regelungen schränkt Ihr Recht auf Selbstverteidigung ein.“ In den „Grundsätzen“ zu Beginn wird gesagt: „Der Einsatz der Schusswaffe oder anderer Mittel, bei denen Lebensgefahr oder eine schwere körperliche Beeinträchtigung unbeteiligter Personen nicht ausgeschlossen werden kann, ist nur dann erlaubt, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.“
Der Bundestag hat erst im Dezember den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der „Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe“ (Isaf) unter Führung der Nato verlängert. „Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange ein Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegen.“ In der Begründung heißt es: „Der Einsatz der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe für Afghanistan hat gemäß der Resolution 1890 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Oktober 2009 unverändert zum Ziel, die afghanische Regierung bei der Gewährleistung eines sicheren Umfelds zu unterstützen.“ Im Folgenden ist viel von Wiederaufbau und Unterstützung der afghanischen Kräfte die Rede, aber auch vom Schutz der Bevölkerung. Das ist eines der vorrangigen Ziele des Isaf-Konzepts, auf das sich die Nato-Verteidigungsminister im Oktober geeinigt hatten.
Doch geht auch die Sicherungsaufgabe über Selbstverteidigung hinaus: Das wird deutlich, wenn man sich die völkerrechtliche Grundlage ansieht, die Resolution 1890. Sie „ermächtigt die an der Isaf teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung ihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen“. Dieser Auftrag ist seit 2001 zunächst die Aufrechterhaltung von Sicherheit. Sie wurde von den anderen Isaf-Staaten auch als Erlaubnis zum Kampf ausgelegt. Als der Generalinspekteur der Bundeswehr vor etwa zwei Jahren von seinem norwegischen Amtskollegen gebeten wurde, die Deutschen sollten im Norden Afghanistans eine schnelle Eingreiftruppe (Quick Reaction Force, QRF) stellen, kam sofort die Frage auf, ob das vom Bundestag erteilte Mandat das hergebe. Das wurde damals lang geprüft. Denn nun lautete der Auftrag: „Offensive Operationen“ gegen gegnerische militante Kräfte. Solche Operationen hatten die Verbündeten - nicht nur die Amerikaner - schon seit Jahren in Afghanistan geführt. Schließlich ist in der UN-Resolution die Rede davon, „alle notwendigen Maßnahmen“ zu ergreifen, um das Mandat zu erfüllen. Das QRF-Bataillon der Bundeswehr wurde im Sommer 2008 aufgestellt; es hat sich im Einsatz bewährt.
„10 minus 2 ergibt 20 (oder mehr)“
Dass das Mandat den Kampf einschließt, ergibt sich mittelbar auch aus der taktischen Anweisung von Isaf-Kommandeur McChrystal vom Juli dieses Jahres. Sie sollte einen „kulturellen Wandel“ bewirken, den jeder verinnerlichen müsse. Zu Luftangriffen heißt es etwa: „Ich erwarte von den Kommandeuren auf allen Ebenen, dass sie den Einsatz von Kräften wie der Luftnahunterstützung gegen Wohngebiete und andere Orte, bei denen es wahrscheinlich zu zivilen Opfern kommen kann, genau prüfen und begrenzen.“ Luft- oder indirekter Beschuss von Wohngegenden sei nur unter „sehr beschränkten und vorgeschriebenen Voraussetzungen“ erlaubt - was sich schon aus allgemeinem Kriegsvölkerrecht ergibt. In „Leitlinien zur Aufstandsbekämpfung“ führt der Isaf-Kommandeur aus, dass der Krieg in Afghanistan nicht mit konventionellem militärischen Denken gewonnen werden könne, das darauf abzielt, den Gegner zu bekämpfen. In Afghanistan sei es so, dass zwei Getötete viele Verwandte hätten, die Rache schwörten. So laute die Rechnung: „10 minus 2 ergibt 20 (oder mehr) und nicht 8.“
Dadurch werden Kampf und Töten zwar verbindlich eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen. Die - nicht veröffentlichten - Einsatzregeln (“Rules of Engagement“) eröffnen eine engere und eine weitere Auslegung. Regel 429 erlaubt die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt gegen „Personen, Kräfte oder Gruppen, die sich der Isaf in ihrer Mission widersetzen, die Herrschaft der afghanischen Regierung zur Sicherung und Stabilisierung Afghanistans zu ermöglichen“ oder die „vollständige und unbehinderte Bewegungsfreiheit“ der Isaf „herausfordern“.
Bisher hieß es stets: Capture!
Auf der deutschen Taschenkarte wiederum steht unter „Auftrag“: „Sie unterstützen Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, damit sowohl die afghanischen Staatsorgane als auch das Personal der Vereinten Nationen und anderes internationales Zivilpersonal ... in einem sicheren Umfeld arbeiten können.“ Die folgenden Grundsätze sind für jeden deutschen Soldaten Befehle. Das hört sich zwar nach Polizeirecht an. Man kann es aber auch im Lichte des humanitären Völkerrechts sehen. Sind nicht die Staaten dann dazu verpflichtet, ihren Auftrag wirksam durchzusetzen?
Wenn bisher Bundeswehrsoldaten konkrete menschliche Ziele ausgemacht hatten, wurde die Zielplanung an das Einsatzführungskommando in Potsdam weitergeleitet. Am Ende taucht dann stets die Alternative „Capture or kill“ (gefangennehmen oder töten) auf. Bisher wurden die Ersuche dem Vernehmen nach stets mit „Capture“ beantwortet und dann an das Isaf-Hauptquartier weitergeleitet. Es war freilich stets möglich, dass andere Nationen den Auftrag übernahmen - und töteten. Geht man von einem bewaffneten Konflikt, von einem Krieg in Afghanistan aus, das wird auch von Fachleuten in der Bundeswehr zugestanden, stellte sich diese Frage gar nicht: Dann darf jeder gegnerische Kämpfer getötet werden.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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