25.06.2004 · Die Lehrerin Fereshta Ludin hat den Rechtstreit um das Tragen eines Kopftuches im Unterricht endgültig verloren. Das Schulgesetz Baden-Württembergs, das dies untersagt, ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Lehrerin Fereshta Ludin hat den Streit um das Kopftuchverbot verloren. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag die Klage der Frau zurückgewiesen. Zugleich bescheinigten die Richter dem Schulgesetz von Baden-Württemberg verfassungsgemäß zu sein. Damit ist es Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen.
Das Gericht befaßte sich mit den baden-württembergischen und niedersächsischen Regelungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuch im Schuldienst verabschiedet worden waren. Eine der Klägerinnen war die aus Afghanistan stammende deutsche Lehrerin Fereshta Ludin.
Ein Rechtsstreit überraschend erledigt
Der zweite Fall betraf eine deutschstämmige Muslimin aus Hannover. Ihr Rechtsstreit wurde überraschend für erledigt erklärt, nachdem sie vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf verzichtete, als Lehrerin ein Kopftuch tragen zu wollen. Das Land Niedersachsen hatte zuvor eine Zusage gegeben, die Lehrerin unter dieser Voraussetzung einzustellen. In Niedersachsen darf das "äußere Erscheinungsbild" der Lehrkräfte "keinen Zweifel" aufkommen lassen, daß sie den staatlichen Bildungsauftrag erfüllen können.
In Baden-Württemberg sind nun politische, religiöse oder sonstige "äußere Bekundungen" untersagt, die geeignet seien, "den Schulfrieden zu stören". Das Schulgesetz Baden-Württembergs sei "bewußt abstrakt" gehalten, um neben religiösen Kopftüchern auch "den Turban von Sikhs" bei Lehrern in öffentlichen Schulen zu verhindern, hob das Land nun hervor. Ordenstrachten von christlichen Nonnen hingegen seien eine "Berufskleidung für einen religiösen Beruf".
Vor zwei Jahren gescheitert
Vor zwei Jahren war Frau Ludin mit ihrem Begehren vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Sie zog vor das Bundesverfassungsgericht. Es entschied im September 2003, daß muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuches im Unterricht an staatlichen Schulen nicht ohne eine gesetzliche Grundlage verboten werden dürfe. Die Bewerberin habe ein Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst in Verbindung mit ihrer Religionsfreiheit. Für ein Kopftuch-Verbot finde sich im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg, so die Karlsruher Richter, aber "keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage". Es stehe dem Landesgesetzgeber frei, diese Grundlage zu schaffen und mit einer Regelung das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule neu zu bestimmen.
Das Verfassungsgericht führte aus, daß die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen sei, sondern als "offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung". In einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Überzeugungen gebe es kein Recht darauf, von "kultischen Handlungen" und religiösen Symbolen eines anderen Glaubens verschont zu bleiben. Der Landesgesetzgeber muß nach Ansicht der Karlsruher Richter das "unvermeidliche Spannungsverhältnis" zwischen der Glaubensfreiheit des Lehrers und der staatlichen Neutralitätspflicht lösen. "Dabei können die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen."
Das zulässige Maß
Das Gericht deutete an, der Gesetzgeber könne "das zulässige Maß religiöser Bezüge" in der Schule neu bestimmen. Auch ein Kopftuchverbot könne die Religionsfreiheit zulässigerweise einschränken. Bei dem "zu findenden Mittelweg" dürften auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden.
Wenn ein Lehrer religiöse Bezüge in den Unterricht einbringe, so könnten dadurch Schulkinder beeinflußt und Konflikte mit den Eltern hervorgerufen werden. Auch die religiös motivierte Bekleidung eines Lehrers kann nach Auffassung des Gerichts so wirken. Das seien aber nur "abstrakte Gefahren". Wenn solche Konfliktmöglichkeiten als Eignungsmangel bei der Einstellung gewertet werden sollten, so sei dafür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich. Für die Frage, ob das Kopftuch einen Eignungsmangel darstelle, komme es auf dessen Wirkung an. Das Kopftuch werde aber, so die Senatsmehrheit, höchst unterschiedlich wahrgenommen. Es fehle eine gesicherte empirische Grundlage für die Annahme, vom Tragen des Kopftuchs gingen bestimmende Einflüsse auf die religiöse Orientierung der Schulkinder aus.