28.02.2007 · Die gesetzlichen Krankenkassen müssen künstliche Befruchtungen weiterhin nur bei Eheleuten mitfinanzieren. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Unverheiratete Paare können auch in Zukunft nicht auf eine Unterstützung ihrer Krankenkasse bei künstlichen Befruchtungen zählen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch die Regelungen des Sozialgesetzbuchs für rechtens. Demnach steht nur Eheleuten eine Übernahme der Hälfte der Kosten für die Behandlung zu.
Nach Ansicht der Richter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn nicht miteinander verheiratete Paare die Kosten für die Behandlung selbst tragen müssen. Die finanzielle Benachteiligung sei dadurch gerechtfertigt, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Krankheitsbehandlung angesehen würden, heißt es in der Entscheidung.
Ehe trägt dem Kindeswohl besser Rechnung
Die Ehe werde vom Gesetzgeber als besonders geeignet angesehen, die mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. Der Gesetzgeber habe die Ehe auch wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind betrachten dürfen, „die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft“. Es wäre dem Gesetzgeber allerdings „nicht verwehrt“, auch nichtehelichen Partnern den Weg einer Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu öffnen.
Mit dem Urteil folgte der Erste Senat nicht dem Sozialgericht Leipzig, das die Ungleichbehandlung für verfassungswidrig hielt und Karlsruhe die Regelung deshalb zur Prüfung vorlegte. Im Ausgangsverfahren wollte ein Paar, das seit mehr als zehn Jahren ohne Trauschein zusammenlebt, eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen. Wegen einer verminderten Zeugungsfähigkeit des Mannes kann der Kinderwunsch des Paares nur durch eine solche Behandlung erfüllt werden. Der Eingriff, der in der Regel wiederholt werden muss, kostet rund 1400 Euro. Die Krankenkasse lehnte aber die Übernahme der Hälfte der Kosten ab, weil das Paar nicht verheiratet ist.
Laut Sozialgesetzbuch haben nur Verheiratete einen Anspruch darauf, wenn die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre ist. Früher wurden die Kosten bei Ehepaaren sogar ganz übernommen.
Das Gericht hat richtig entschieden.
Susanne von Puttkamer (linevp)
- 28.02.2007, 13:00 Uhr
Recht so !
Philipp Munzinger (dastinee)
- 28.02.2007, 13:29 Uhr
Typisch
Susanne Ruitenberg (SusanneRuitenberg)
- 28.02.2007, 18:32 Uhr
Vollkasko?
Albert Butz (vordenker)
- 28.02.2007, 23:00 Uhr
@Albert Butz
Susanne Ruitenberg (SusanneRuitenberg)
- 01.03.2007, 12:42 Uhr