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Bundesverfassungsgericht Staatsanwaltschaft darf Kreditkarten prüfen

02.04.2009 ·  Bei dringendem Verdacht einer Straftat darf die Staatsanwaltschaft Kreditkartendaten überprüfen lassen. Das Bundesverfassungsgericht wehrte die Klagen zweier Bankkunden ab und befürwortete damit eine großangelegte Überprüfung im Jahr 2006 wegen Kinderpornografie.

Von Reinhard Müller
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Zur Verfolgung von Kinderpornografie darf die Staatsanwaltschaft im Fall eines Verdachts auf sämtliche Kreditkartendaten zugreifen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom Donnerstag. Die Karlsruher Richter sehen weder in der Abfrage noch in einer Weitergabe der Daten eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und wiesen die Verfassungsbeschwerden zweier Betroffener ab.

Ermittler waren auf eine kinderpornografische Seite im Internet gestoßen: Der Zugang kostete 79,99 Dollar und war per Kreditkarte an eine philippinische Bank zu bezahlen. Mithilfe dieser Daten und einer zusätzlichen Identifikationsnummer fragte die Staatsanwaltschaft bei den deutschen Banken an, die Mastercard und Visa-Kreditkarten ausgeben. Sie wurden aufgefordert, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die seit dem 1. März 2006 eine Abbuchung von 79,99 Dollar zugunsten jener philippinischen Bank aufwiesen. Die Banken ermittelten insgesamt 322 Karteninhaber und gaben deren Daten an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Beschwerdeführer gehören zu den insgesamt etwa 20 Millionen Kunden, die von der Suchanfrage betroffen waren. Ihre Daten wurden jedoch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Sie rügten gleichwohl eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Kein Grundrechtseingriff

Die Zweite Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Die bloße Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft stelle keinen Grundrechtseingriff dar. Die Kreditkartendaten seien nur maschinell geprüft, aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt worden.

Doch wäre nach Karlsruher Ansicht die Maßnahme auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Daten an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet worden wären. Eine Rasterfahndung sei das nicht gewesen; vielmehr sei gezielt nach Personen gesucht worden, „die eine genau bezeichnete, nach dem damaligen Ermittlungsstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit strafbare Handlung vorgenommen haben“. Das sei von der in der Strafprozessordnung verankerten generellen Ermittlungsklausel gedeckt.

Die Übermittlung von Daten jener Kreditkarteninhaber, welche die Tatkriterien erfüllten, berühre diese zwar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch geben es eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für diesen Eingriff. Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten komme nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu. In der Abwägung mit dem Zweck, Täter zu ermitteln, die sich kinderpornografische Schriften verschafft hätten, sei das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier „geringer zu bewerten“. Denn betroffen würden durch die Abfrage der Daten „regelmäßig nur Personen, die durch ihr Verhalten den hinreichenden Verdacht einer Straftat begründet hatten.“

Aktenzeichen 2 BvR 1372/07

Quelle: F.A.Z.
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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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