17.06.2009 · Der „genetische Fingerabdruck“ eines Straftäters darf nur gespeichert werden, wenn von dem Verurteilten auch künftig schwere Straftaten zu erwarten sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden.
Von Reinhard MüllerDer „genetische Fingerabdruck“ eines Straftäters darf nur gespeichert werden, wenn von dem Verurteilten auch künftig schwere Straftaten zu erwarten sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden.
Damit gaben die Richter zwei Straftätern recht. Beide waren zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, der eine wegen Unterschlagung und versuchter Nötigung, der andere wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei. Die beiden Verurteilten mussten Speichel- oder Blutproben für einen genetischen Fingerabdruck abgeben.
Gerichte in der Beweispflicht
Nach Auffassung der 2. Kammer des Zweiten Senats verletzt diese richterliche Anordnung jedoch das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ der Täter. Die Gerichte müssten für jeden Einzelfall darlegen, warum von dem Verurteilten weitere schwerwiegende Straftaten drohten. Die Begründungen ließen in diesen beiden Fällen „nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist“.
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ nur „bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf“. Wenn ein Gericht von einer im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweiche, müsse dies im einzelnen begründet werden.
In einem Fall hatte das Amtsgericht Hannover nur ausgeführt, dass der Täter schon früher strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dabei hatte es sich allerdings auf Eintragungen im Erziehungsregister gestützt, obwohl diese gar nicht mehr verwertet werden durften. Vielmehr bedürfe es für einen genetischen Fingerabdruck „positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe“, dass künftig abermals schwere Straftaten zu erwarten seien. (Aktenzeichen 2 BvR 287/09 und 400/09).
In einer Entscheidung von 2001 hatte das Bundesverfassungsgericht die Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ grundsätzlich für bestimmte Taten gebilligt. Der „genetische Fingerabdruck“ gilt als eine der zuverlässigsten Methoden zur Identifizierung von Straftätern. Bei rund der Hälfte aller Tötungs- und Sexualdelikte können Spuren mit den Erbinformationen gesichert werden. Der genetische Fingerabdruck ist freilich auch nur ein Beweismittel unter anderen.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
Jüngste Beiträge