12.08.2010 · Das Bundesverfassungsgericht hat den Grenzbetrag für volljährige Kinder in Höhe von 8004 Euro für verfassungsgemäß erklärt. Damit wies das Gericht die Beschwerde eines Vaters ab, dessen sich in der Ausbildung befindende Sohn kein Kindergeld mehr erhielt.
Der Wegfall des Kindergeldes für volljährige Kinder mit eigenem Einkommen ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Donnerstag die Verfassungsbeschwerde eines Vaters abgewiesen. Sein in der Ausbildung befindlicher Sohn erhielt 2005 kein Kindergeld mehr, weil er jährlich Einkünfte von mehr als 7.680 Euro erwirtschaftete. Da er den Grenzbetrag um 4,34 Euro überschritten hatte, entfiel das Kindergeld.
Eine Kammer des Zweiten Senats billigte den Grenzbetrag für Kinder über 18 Jahre. Er verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Schutz der Familie. Denn grundsätzlich müsse das Existenzminimum der Familie von der Steuer verschont werden. Deshalb sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Staat das Kindergeld davon abhängig mache, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte gedeckt sei.
Der Grenzbetrag für das Kindergeld liegt seit 2010 bei 8.004 Euro
Der für das Kindergeld geltende Grenzbetrag habe über dem steuerfreien Existenzminimum gelegen, hieß es in der Begründung weiter. Das Einkommen des Sohnes sei also steuerfrei gewesen. Das Sozialstaatsprinzip gebiete keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums, so dass einmal der Grundfreibetrag für das eigene Einkommen und zusätzlich das Kindergeld gewährt werden müsse.
Der Grenzbetrag für das Kindergeld liegt seit 2010 bei 8.004 Euro. Übersteigen die eigenen Einkünfte des volljährigen Kindes diesen Jahresbetrag, entfällt das Kindergeld.