Home
http://www.faz.net/-gpg-15908
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe stoppt Wahlmaschinen

03.03.2009 ·  Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz von Wahlmaschinen bei der Bundestagswahl 2005 für verfassungswidrig erklärt, weil die Möglichkeit fehlte, Stimmen und Auszählung zu kontrollieren. Die Wahl bleibt dennoch gültig. Maschinen anderer Art könnten aber wieder eingesetzt werden, auch Internet-Wahlen schlossen die Richter nicht aus.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl im Jahr 2005 war verfassungswidrig, denn die Wähler hätten weder die abgegebenen Stimmen noch deren Auszählung kontrollieren können. Die Wahl selbst bleibt aber gültig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil. Damit waren zwei Wahlprüfungsbeschwerden im Wesentlichen erfolgreich.

Der Bürger müsse ohne Computerkenntnisse die wesentlichen Schritte seiner Wahlhandlung überprüfen können, entschied der Zweite Senat und rügte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Weil jedoch keine Hinweise auf konkrete Fehler vorlägen, müsse die Bundestagswahl nicht wiederholt werden. Bei der kommenden Wahl in diesem Jahr wird aller Voraussicht nach wieder mit Papier und Stift gewählt.

Andere Wahlmaschinen könnten zum Zuge kommen

Bei der Bundestagswahl 2005 hatten rund zwei Millionen Wähler ihre Stimmen an mehr als 1800 elektronischen Wahlgeräten abgegeben. Dagegen hatten zwei Wähler Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie halten eine Wahl „per Knopfdruck“ für manipulierbar und zudem für intransparent, weil der Wähler nicht nachvollziehen könne, was mit seiner Stimme im Inneren des Computers geschieht.

Die Richter folgten dieser Argumentation im Wesentlichen. Gleichwohl wurde der Einsatz von Wahlcomputern nicht vollständig ausgeschlossen. „Der Tenor der Entscheidung könnte dazu verleiten zu meinen, das Gericht sei technikfeindlich und verkenne die Herausforderungen und Möglichkeiten des digitalen Zeitalters“, sagte Vosskuhle. Das treffe jedoch nicht zu. Der Einsatz von Wahlgeräten sei durchaus möglich. „Auch Internetwahlen hat das Gericht nicht etwa einen endgültigen Riegel vorgeschoben.“ Voraussetzung sei jedoch, dass dabei der Grundsatz der öffentlichen Wahl gewahrt werde. Ihm messe das Gericht eine zentrale Bedeutung bei der demokratischen Willensbildung zu.

Die Vorschrift des Bundeswahlgesetzes, die „Wahlgeräte“ zulässt, bleibt in Kraft. Gekippt wurde nur die darauf beruhende Verordnung, weil die in Deutschland eingesetzten Geräte der niederländischen Firma Nedap dem Wähler keine zuverlässige Kontrolle seiner Stimmabgabe ermöglichten. Da die Stimmen ausschließlich elektronisch erfasst und gespeichert würden, seien Programmierfehler oder zielgerichtete Manipulationen nur schwer erkennbar, entschied das Gericht.

Nedap-Wahlmaschinen vom Typ „ESD1“ und „ESD2“ wurden in Deutschland unter anderem in Köln, Cottbus, Dortmund, Koblenz und einigen hessischen Kommunen eingesetzt. Die Geräte sind in einem Koffer untergebracht, der zu einer Wahlkabine aufgeklappt werden kann. Auf einem Tastentableau sind die Wahloptionen aufgelistet; ein Display informiert den Wähler über seine Stimme. Durch ein Kabel sind die Wahlgeräte mit einer Bedieneinheit verbunden, über die der Wahlvorstand die Kabinen freischalten kann. Die abgegebenen Stimmen werden in einem Speichermodul abgelegt und am Ende des Wahltages elektronisch ausgewertet. Auf einem Drucker kann der Vorstand das Wahlergebnis und ein Prüfprotokoll ausgeben. Die einzelnen Geräte verfügen aber nicht über Drucker, so dass die Stimmen später nicht mehr manuell nachgezählt werden können. Zahlreiche Kommunen stehen nun vor dem Problem, die eingesetzten Maschinen nachrüsten, austauschen oder abschaffen zu müssen.

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen