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Bundesverfassungsgericht Gebühr für Kirchenaustritt legitim

08.08.2008 ·  Der Staat darf für einen Kirchenaustritt eine Gebühr verlangen. Das haben die Karlsruher Richter entschieden und billigten somit eine Regelung in Nordrhein-Westfalen, wo mit der Austrittserklärung 30 Euro fällig werden. Das sei kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit, heißt es im Urteil.

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Der Staat darf für Kirchenaustritte eine Gebühr erheben. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag entschieden. Es nahm die Verfassungsbeschwerde eines 1979 geborenen Mannes nicht zur Entscheidung an, der 2007 seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt hatte.

Er sah in der Gebühr eine unzulässige Einschränkung seiner Religionsfreiheit. Denn dazu gehöre das Recht, jederzeit aus jeder Religionsgemeinschaft austreten zu dürfen. Dieses Recht dürfe weder durch Kosten noch durch Formalien erschwert werden. Die 3. Kammer des Ersten Senats hält jedoch die Gebühr von 30 Euro in Nordrhein-Westfalen, die es in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern gibt, für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine formlose Austrittserklärung wäre nicht geeignet

Das formalisierte Verfahren zum Austritt aus einer Kirche oder sonstigen Weltanschauungsgemeinschaft diene dem „legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen“. Das setze voraus, dass Austrittserklärung und Austrittszeitpunkt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zuverlässig erfasst würden.

Eine formlose Austrittserklärung wäre nicht in gleicher Weise geeignet, die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden. Es sei auch deutlich, dass die Austrittserklärung nicht in den inneren Bereich der Kirche eingreife. „Die Abgabe der Erklärung beim Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.“

Die Pflicht zu einem gebührenpflichtigen Austrittsverfahren sei dem Betroffenen auch zumutbar. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wäre erst überschritten, wenn das Verfahren „besonders kostenaufwendig“ wäre. In anderen Bundesländern beträgt die Gebühr zwischen 10 und 50 Euro.

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