13.02.2008 · Die Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Sperrklausel verletze die Chancengleichheit kleinerer Parteien, sei aber bei Bundestags- und Landtagswahlen weiter erforderlich.
Die Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Das Gericht gab einer Organklage der Grünen und der Linken statt, die durch die Sperrklausel die Chancengleichheit zu Lasten kleiner Parteien verletzt sahen.
Die Sperrklausel verletzte kleinere Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, urteilte der Zweite Senat des Verfassungsgerichts. Nach den Worten der Karlsruher Richter führt die Bestimmung, nach der für den Einzug ins Kommunalparlament mindestens fünf Prozent der Stimmen erforderlich sind, zu einer Ungleichgewichtung der Wählerstimmen. Anders als bei Landtags- oder Bundestagswahlen sei die Sperre für Splitterparteien für die Funktionsfähigkeit der Parlamente nicht erforderlich. Mit der Einführung der Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten im Jahr 1995 seien für die Wahl des Rathaus des Rathaus-Chefs keine stabilen Mehrheiten mehr erforderlich.
Nur noch in wenigen Ländern
Außerdem belegten die Erfahrungen in anderen Bundesländern, dass die Kommunen auch ohne Fünf-Prozent- Klausel funktionsfähig seien. Die Sperre gilt außer in Schleswig- Holstein nur noch im Saarland und in Thüringen sowie in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen. In Rheinland-Pfalz gilt seit 1989 eine „Wahlzahl“ von 3,03 Prozent.
Die Sperrklausel steht in Schleswig-Holstein seit 1959 im Kommunalwahlgesetz. Nach der Klausel werden bei der Verteilung der Sitze nur jene Parteien oder Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der Stimmen erzielt haben. Die Grünen wandten sich dagegen, dass ihr Gesetzentwurf, der ausdrücklich die Abschaffung der Fünf-Prozent-Klausel vorsah, im Dezember 2006 mit der Mehrheit von CDU und SPD im Landtag abgelehnt wurde. Das Parlament habe die Klausel „ohne hinreichende Begründung beibehalten“, hieß es in der Organklage.
Aus Sicht der Grünen hätte der Landtag die Erfahrungen, die andere Bundesländer ohne die Sperrklausel gemacht haben, auswerten müssen. Eine Fünf-Prozent-Hürde gebe es nur noch in 3 von 13 Flächenländern und den Stadtstaaten. Die Linke in Schleswig-Holstein hatte sich der Klage angeschlossen.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hatte eine Entscheidung über eine gleichartige Klage bis zur Karlsruher Entscheidung zurückgestellt.
Der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, forderte die Länder mit solchen kommunalen Sperrklauseln dazu auf, die Bestimmungen zu streichen. Die Linkspartei wertete das Urteil als Signal gegen eine sinkende Wahlbeteiligung und steigende Politikverdrossenheit. In Schleswig-Holstein wollen SPD und CDU das Urteil vor den Kommunalwahlen am 25. Mai umsetzen. Die Klausel führe laut Verfassungsgericht zu einer Ungleichgewichtung der Wählerstimmen. Der Zweite Senat ließ zudem das Argument nicht gelten, die Sperrklausel sei nötig, um extreme Parteien aus den Kommunalparlamenten ferngehalten.
Begriff der Erforderlichkeit nicht falsch verstehen
Walther Schmidt (silitoe)
- 13.02.2008, 12:44 Uhr