„Demokratie hat ihren Preis“, sagte Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle, bevor er das Urteil zu den Mitwirkungsrechten des Bundestages verkündete. Und dieser Preis steht im Grundgesetz: Deutschlands Mitwirkung in der Europäischen Union ist dort an bestimmte Bedingungen geknüpft. In einer Europäischen Union übrigens, die „demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen verpflichtet ist“. In „Angelegenheiten der Europäischen Union“, so heißt es in der Verfassung, „wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit“. Diese im weiteren recht ausführlich geregelte Mitwirkung dient der Einbindung des Parlaments in den europäischen Integrationsprozess und, wie Karlsruhe bekräftigt, dem Ausgleich „der mit der Europäisierung verbundenen Kompetenzverschiebungen im nationalen Gewaltengefüge“ zugunsten der Regierungen.
Doch wie soll der Bundestag mitwirken, wenn er nicht informiert ist? Die Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten, soll dem Parlament die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte ermöglichen. Das diene dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz parlamentarischer Öffentlichkeit, hebt der Zweite Senat hervor. Die Unterrichtungspflicht soll dazu beitragen, „Informationsasymmetrien“ zwischen Bundesregierung und Bundestag auszugleichen.
Schriftliche Informationen für alle Abgeordneten
Grenzen dieser Pflicht ergeben sich allerdings aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Die Regierung hat einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, „der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt“. Die Exekutive muss also bei weitem nicht über jeden Vorgang unterrichten, sie soll das Parlament auch nicht mit Daten überfluten. Doch muss sie das Informationsdefizit des Bundestages ausgleichen: Je komplexer und bedeutender ein Vorgang, desto besser muss informiert werden. Und zwar schriftlich - und zudem der gesamte Bundestag: Damit soll gewährleistet werden, dass grundsätzlich sämtliche Abgeordnete gleichermaßen im Bilde sind.
Was aber ist eine Angelegenheit der Europäischen Union? Unzweifelhaft sind das Änderungen der Verträge, auch der Rechtsetzungsakte der EU. Der dauerhafte Rettungsschirm ESM ist keines von beiden, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag. Doch schon der Wortlaut des Grundgesetzes ist offen. Und auch aus dem Sinn der Regelung ergibt sich: Wenn ein Vertrag in einer solchen Nähe zur Währungsunion steht, dann muss der Bundestag auch an ihm mitwirken. Das ist beim ESM der Fall, schließlich weist er etwa verschiedenen Organen der Europäischen Union neue Aufgaben zu.
Texte gar nicht oder erst spät zugeleitet
Wegen der Komplexität und der Bedeutung des ESM hält das Bundesverfassungsgericht eine ausführliche Beteiligung des Bundestages für geboten. Nur so könne sichergestellt werden, „dass auch im Hinblick auf die mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus einhergehenden Verbindlichkeiten der Deutsche Bundestag der Ort ist, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird“.
Doch frühzeitig informiert wurde das Parlament mitnichten: So habe die Bundesregierung Texte der Europäischen Kommission über die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus dem Bundestag nicht zugeleitet. Damit hatte das Parlament keine Möglichkeit, auf die konkrete Gestaltung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einem frühen Zeitpunkt Einfluss zu nehmen. Auch einen ESM-Vertragsentwurf hat die Regierung demnach nicht übermittelt. Eine Version erhielt der Bundestag lediglich aus informellen Quellen, obwohl der Text der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt schon vorlag.
Verträge „nicht geheimhaltungsbedürftig“
Die Bundesregierung hat sich freilich in Karlsruhe auf die Vertraulichkeit und Eilbedürftigkeit solch brisanter Verhandlungen berufen. Dem halten die Karlsruher Richter entgegen: Verhandlungen zu völkerrechtlichen Verträgen, die auf eine Bindung der Bundesrepublik Deutschland zielen, „sind gegenüber dem Deutschen Bundestag von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig“. Sollte das aber doch einmal der Fall sein, so ist die Bundesregierung nach dem Karlsruher Urteil verpflichtet, die Unterlagen dem Bundestag unter Hinweis auf das Erfordernis einer vertraulichen Behandlung zuzuleiten. Dazu gebe es schließlich eine Geheimschutzordnung des Bundestages.
Auch die Information über den Euro-Plus-Pakt für mehr Wettbewerb sieht der Zweite Senat als unzureichend an. Auch dieser Vertrag stelle eine Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne des Grundgesetzes dar und verlange in besonderem Maße die umfassende und frühzeitige Unterrichtung des Bundestages. So habe die Bundesregierung den Bundestag nicht über die öffentlich vorgestellte Initiative für ein Pakt für Wettbewerbsfähigkeit informiert sowie ihm das inoffizielle Dokument, ein sogenanntes „non paper“ der Präsidenten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates mit der Überschrift „Enhanced Economic Policy Coordination in the Euro Area - Main Features and Concepts“ nicht übermittelt.
Präsident Voßkuhle nannte das Urteil einen weiteren wichtigen „Baustein“ bei der Stärkung „nationaler parlamentarischer Verantwortung im Rahmen der europäischen Integration“. Er hob die Bedeutung eines leistungsfähigen, stabilen, aber auch ausgewogenen Gemeinwesens hervor, „das von den Bürgerinnen und Bürgern wirklich mitgetragen wird“.
Die Regierung kann den Bundestag nur dann zur Volkskammer degradieren,
wenn dieser mitmacht.
Ulrich Heinrich (Einbefremdeter)
- 21.06.2012, 02:13 Uhr
Merkel, CDU und FDP, haben mit Demokratie niichts am Hut, .....
bernd ullrich (demokrat2)
- 20.06.2012, 08:56 Uhr
Die Rolle des BVerfG wird überbewertet
Ralf Vormbaum (Vormbaum)
- 20.06.2012, 08:52 Uhr
KEINE DEMOKRATIE
Walter Gerhartz (GWalter)
- 20.06.2012, 08:26 Uhr
Die Men in Red
George Rauscher (misterpocket)
- 20.06.2012, 07:45 Uhr