Das Bundesverfassungsgericht hat das bayerische Versammlungsgesetz teilweise vorläufig außer Kraft gesetzt. Der Erste Senat gab am Freitag dem Eilantrag mehrerer Landesverbände von Gewerkschaften und Parteien statt. Es setzte Bußgeldvorschriften und Befugnisse der Polizei zu Filmaufnahmen vorläufig außer Kraft. Bayern hatte als erstes Bundesland nach der Föderalismusreform vom Recht der Länder Gebrauch gemacht, das Versammlungsrecht selbst zu regeln.
Das Land hat die Bekanntgabe-, Anzeige- und Mitteilungspflichten für Veranstalter von Versammlungen weiter formalisiert und ausgeweitet, die Verantwortlichkeit des Leiters einer Versammlung ausgedehnt und für Versammlungsteilnehmer ein allgemeines Militanzverbot geschaffen. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen kann unmittelbar eine Geldbuße auferlegt werden. Zudem wird die Polizei ermächtigt, Übersichtsaufnahmen und Aufzeichnungen von Versammlungen zu machen, die unter Umständen unbegrenzt gespeichert werden können.
„Versammlungsfeindlichen Charakter“
Die Beschwerdeführer rügten den „versammlungsfeindlichen Charakter“ des Gesetzes insgesamt sowie seine einzelnen Regelungen. Sie nahmen dabei die Vorschriften ausdrücklich aus, die spezifischen Gefahren rechtsextremistischer Versammlungen begegnen sollen.Die Verfassungsrichter sind dem Eilantrag zum Teil gefolgt. So setzte der Erste Senat Bußgeldvorschriften einstweilen außer Kraft. Denn der Verstoß gegen weitreichende versammlungsrechtliche Ge- und Verbote werde unmittelbar zu einer Ordnungswidrigkeit erhoben. Das sei problematisch, weil die erforderlichen Angaben zu Versammlungen ernsthaft fraglich sein können.
Nicht ohne nähere Kenntnis zu beantworten könne etwa die Frage sein, wann Angaben zu den differenzierten Anzeigepflichten für Versammlungen im Freien vollständig sind oder wann unverzüglich mitzuteilende Änderungen rechtzeitig übermittelt werden. Erst recht seien die Pflichten des Versammlungsleiters zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten konkretisierungsbedürftig.
„Schwer kalkulierbares Risiko einer persönlichen Sanktion“
Was „geeignete Maßnahmen“ sind, um „Gewalttätigkeiten“ „aus der Versammlung heraus“ zu „verhindern“, und wann eine Versammlung mangels Durchsetzungsfähigkeit aufzulösen ist, sei von schwierigen Bewertungen in oftmals unübersichtlichen Situationen abhängig.
Nichts anderes gilt für die an den einzelnen Teilnehmer adressierte Pflicht, an Versammlungen nicht in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beitrage, dass die Versammlung ein bestimmtes Erscheinungsbild mit „einschüchternder Wirkung“ erhalte. Mit den Bußgeldvorschriften verbinde sich so das „schwer kalkulierbare Risiko einer persönlichen Sanktion, die bei den Bürgern zu Einschüchterungseffekten führen und die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit beeinträchtigen kann.“
Eingeschränkte Auswertung der Polizeiaufzeichnungen
Auch schränkten die Karlsruher Richter die Befugnisse für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen vorläufig ein. Bei jeder Versammlung müsse derzeit „ jeder Teilnehmer damit rechnen, dass seine Teilnahme unabhängig von der Größe und dem Gefahrenpotential der Versammlung aufgezeichnet wird.“
Übersichtsaufzeichnungen, die gespeichert werden, sind nach der Karlsruher Entscheidung nunmehr nur zulässig, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.“
Eine Auswertung der Aufzeichnungen ist nur unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr künftiger „versammlungsspezifischer Gefahren“ benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder anonymisiert werden. Übersichtsaufnahmen zur Leitung des Polizeieinsatzes, bei denen die Bilder von dem Versammlungsgeschehen in eine Einsatzzentrale direkt übertragen werden, sind nur zulässig, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.
Im Übrigen lehnte der Senat den Eilantrag ab: eine vorläufige Außerkraftsetzung der versammlungsrechtlichen Ge- und Verbote scheide aus. Eine solche hätte zur Folge, dass eine „sichere Wahrnehmung des Versammlungsrechts“ zumindest erheblich gefährdet wäre
Der subtile, versteckte Faschismus
Dietrich Wollheim (tillwollheimgmx.de)
- 27.02.2009, 18:58 Uhr
Aha - auch das bayerische Verfassungsgericht lag deutlich neben der Spur
Martin Gürsch (Betroffener)
- 27.02.2009, 20:19 Uhr
Effektive Versammlungen finden längst im Netz statt...
kristian kroflin (kroflin)
- 27.02.2009, 21:22 Uhr