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Freitag, 10. Februar 2012
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Bundestagsdebatte Keine Einigung über Patientenverfügungen

29.03.2007 ·  Nach einer Grundsatzdebatte im Bundestag gibt es noch keine klare Linie dafür, wie die Patientenverfügung für den medizinischen Notfall gesetzlich geregelt werden soll. Umstritten bleibt die Kernfrage, ob der Patientenwille immer beachtet werden muss.

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Die Patientenverfügung für den medizinischen Notfall wird wahrscheinlich erstmals gesetzlich geregelt. Nach einer dreieinhalbstündigen Grundsatzdebatte hat sich im Bundestag am Donnerstag noch keine klare Linie für ein Gesetz abgezeichnet. Politiker aller Fraktionen forderten zwar mehrheitlich die Schaffung einer rechtlichen Regelung. Doch die Auffassungen, ob einem vorab geäußerten Willen zum Behandlungsabbruch immer gefolgt werden soll, gingen weit auseinander. Das Gesetz, über das die Abgeordneten ohne Fraktionszwang entscheiden sollen, wird vermutlich erst 2008 fertig. Eine überraschend große Gruppe von Parlamentariern riet sogar ganz von einer Regelung ab. Bundestagspräsident Lammert (CDU) sagte, dass es eine „rundum überzeugende Lösung“ wohl nicht gebe.

Bundesjustizministerin Zypries (SPD) hält es für verfassungswidrig, das Selbstbestimmungsrecht der Bürger zu beschränken. Jeder müsse auch schon vor dem Eintreten einer Krankheit verbindlich festlegen können, welche medizinische Behandlungen er im Fall von Bewusstlosigkeit, Demenz oder Koma zulassen wolle und welche nicht, sagte sie. Zypries wandte sich damit gegen die Forderungen einer Abgeordnetengruppe um den stellvertretenden Vorsitzenden der Unionsfraktion im Bundestag, Bosbach (CDU). Nur für unheilbar Kranke, deren Lebensende absehbar sei, sollten vorab verfasste Festlegungen für einen Behandlungsabbruch durch die Ärzte Gültigkeit haben, sagte Bosbach. Andernfalls könnten Menschen ihren eigenen Tod mittels ärztlicher Hilfe herbeiführen, obwohl ihre Krankheiten heilbar seien. Die Verfassung schütze nicht nur die Selbstbestimmung, sondern auch die Menschenwürde.

Missstände in Pflegeheimen

In der Debatte meldete sich ein drittes Lager von Abgeordneten zu Wort, das auf detaillierte gesetzliche Regelungen verzichten will und auf das Vertrauensverhältnis von Patient, Arzt und Angehörigen setzt. Diese Position vertrat etwa der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Wolfgang Zöller (CSU).

Mehrere Redner, die Bosbachs Vorschlag unterstützen, wiesen darauf hin, dass Menschen nach Notfällen oft froh seien, wenn Ärzte nichts von ihren Patientenverfügungen erfahren und sie vor dem Tod gerettet haben. Wiederholt wurde in der Debatte gefordert, Hospize und Palliativzentren müssten in ganz Deutschland zur Verfügung stehen, um einem Sterben in Einsamkeit, Schmerzen und dem Wunsch nach einem baldigen Tod vorzubeugen. Zahlreiche Abgeordnete prangerten Missstände und Sparmaßnahmen in Pflegeheimen ein, die dazu führten, dass Menschen Angst vor einer menschenunwürdigen Behandlung in der letzten Phase des Lebens hätten.

Ein Recht auf Leben, aber keine Pflicht

Die konkurrierenden Vorschläge sollen dem Parlament noch vor der Sommerpause zur Entscheidung vorgelegt werden. Einig waren sich alle Redner darin, dass der Bundestag keine Form aktiver Sterbehilfe gutheißen werde, also etwa die Verabreichung tödlicher Mittel. Zur Diskussion steht allein, unter welchen Umständen der natürliche Sterbeprozess seinen Lauf nehmen solle, ohne etwa von künstlicher Ernährung oder Beatmung aufgehalten zu werden.

Frau Zypries unterstützt den Vorschlag Stünkers, der mit Hilfe des Justizministeriums vorbereitet wurde und nach Ostern schriftlich vorliegen soll. Er stößt hauptsächlich bei Abgeordneten aus SPD, Grünen, Linksfraktion und FDP auf Sympathien. Stünker sagte, schon heute seien Ärzte an den Willen von Patienten verbindlich gebunden, egal ob er am Krankenbett geäußert werde oder für den Fall von Bewusstlosigkeit vorab als Patientenverfügung ausformuliert worden sei. Die Rechtsverbindlichkeit solcher Verfügungen sei aber zu unklar, die Praxis sei von Arzt zu Arzt und Klinik zu Klinik anders. Dies habe der Bundesgerichtshof moniert. Der Gesetzgeber habe die Pflicht, für Rechtssicherheit zu sorgen. Im Grundgesetz gebe es zwar ein Recht auf Leben, aber keine Pflicht zu leben, sagte Stünker. Der Staat dürfe nicht das Leben gegen den Patientenwillen schützen. Es gelte aber, Missbrauch und Missverständnissen durch klare Regeln vorzubeugen.

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