02.12.2010 · Der Bundestag hat die Neuordnung der Sicherungsverwahrung für Gewalt- und Sexualstraftäter beschlossen. Das Gesetz legt fest, dass die Sicherungsverwahrung künftig im Urteil angeordnet oder vorbehalten werden muss. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung entfällt damit.
Von Peter Carstens, BerlinDer Bundestag hat mit den Stimmen von Union, FDP und der SPD ein neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung verabschiedet. Das sogenannte „Therapieunterbringungsgesetz“ sieht die richterlich veranlasste Einweisung von rückfallgefährdeten Schwerverbrechern in besonderen, sicheren Einrichtungen vor. Diese müssen sich deutlich vom bisherigen Strafvollzug unterschieden.
Die Neufassung der Sicherungsverwahrung war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bislang praktizierte Form für rechtswidrig hielt. In der Folge dieser Entscheidung mussten im Frühjahr und Sommer mehrere Sexualstraftäter aus der Haft entlassen werden. Anders als bei der Freiheitsstrafe gilt die Sicherungsverwahrung nicht als Sühne für eine begangene Tat, sondern als Mittel der Vorbeugung gegen die Begehung eines weiteren Verbrechens. Wegen dieser rechtsstaatlich heiklen Umstände sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, ehe eine solche Unterbringung verhängt wird.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung abgeschafft
Gegen anfänglich kategorischen Widerstand der Union setzte Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) durch, dass künftig nur noch ein eng gefasster Katalog schwerster Straftaten - beispielsweise Raub, Mord und Sexualverbrechen - zur Sicherungsverwahrung führen kann. Sie ist im juristischen Sinne keine psychiatrische Unterbringung, obgleich es dort Therapieangebote geben soll.
Das neue Unterbringungsgesetz schafft außerdem die nachträgliche Sicherungsverwahrung ab. Wenn ein Straftäter nach seiner Haft untergebracht werden soll, so muss dies künftig im Urteil verhängt oder zumindest vorbehalten werden. Für die älteren Fälle, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte teilweise gegen die Menschenrechte verstießen, hat sich die Koalition auf eine gesetzliche Grundlage für geschlossene Therapieeinrichtungen verständigt, in die „psychisch gestörte“ schwere Straftäter nach ihrer Haft eingewiesen werden können. Insgesamt sitzen derzeit etwa 500 Personen in Sicherungsverwahrung, etwa die Hälfte von ihnen wegen Sexualdelikten.
Schon bei Ersttätern kann mit Sicherungsverwahrung gedroht werden
Frau Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte die Bundestagsentscheidung. „Die rechtsstaatlich umstrittene nachträgliche Sicherungsverwahrung ist nun weitgehend abgeschafft“, sagte sie. Dafür werde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut. Damit kann das Gericht schon bei schwer straffälligen Ersttätern eine Sicherungsverwahrung im Urteil androhen, die vor dem Ende des Strafvollzuges aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose verhängt werden kann.
Vertreter von Union und FDP verteidigten die Vorlage und bekräftigten, ein solcher Eingriff dürfte in einem Rechtsstaat nur das letze Mittel sein. Die SPD begrüßte das Gesetz ausdrücklich und stimmte dafür. Scharfe Kritik übte hingegen die Linkspartei, sie lehnten das Gesetzesvorhaben als eine „schlechte Lösung“ ab. Der Grünen-Rechtsexperte Jerzy Montag sagte, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung sei ein Fehler, da mit der Androhung einer weiteren Strafe nach Verbüßung der eigentlichen Haftstrafe ein „Chaos im Strafvollzug“ drohe.