02.06.2009 · Jüdische Überlebende aus Gettos unter deutscher Kontrolle haben es künftig sehr viel leichter, für ihre Arbeit im Getto eine deutsche Rente zu beantragen. Das Bundessozialgericht senkte die Hürden für erfolgreiche Rentenanträge.
Von Melanie AmannJüdische Überlebende aus Gettos unter deutscher Kontrolle haben es künftig sehr viel leichter, für ihre Arbeit im Getto eine deutsche Rente zu beantragen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Dienstag in drei Grundsatzurteilen die Hürden für erfolgreiche Rentenanträge stark gesenkt.
Überlebende müssen zwar in ihrem Rentenantrag nach wie vor beweisen, dass sie „aus freier Willensentscheidung“ und „gegen Entgelt“ in einem Getto auf deutschem Reichsgebiet oder unter deutscher Besatzung gearbeitet haben. Aber als „Entgelt“ zählt jede Art von Entlohnung, von Bargeld über Lebensmittelcoupons bis zu Nahrungsmitteln, stellte das Bundessozialgericht klar. Den finanziellen Wert der Entlohnung sollten die Rentenversicherer nicht prüfen. Für den Rentenanspruch sei es auch unerheblich, ob der Lohn an den Judenrat oder direkt an die Getto-Insassen ausgezahlt wurde. Und als „freiwillig“ gelte eine Beschäftigung sogar dann, wenn für alle Getto-Bewohner Arbeitspflicht bestand. Der Antragsteller müsse nur beweisen, dass er nicht zu seiner spezifischen Arbeit gezwungen wurde.
„Werden alle Akten wieder aus dem Keller holen“
Das Urteil beseitigt nahezu alle Streitfragen, die Rentenversicherer, Sozialgerichte und Anwälte beschäftigt haben, seit 2002 das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Getto (ZRBG) in Kraft getreten ist. Denn die Historiker sind sich zwar einig, dass viele Menschen im Getto trotz der bedrückenden Lebensumstände eine einigermaßen alltägliche, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hatten. Nur unter Juristen war immer umstritten, wie man etwa den Begriff „Entgelt“ interpretiert und ob es finanzielle Untergrenzen geben müsse.
Die großzügige Auslegung des Bundessozialgerichts dürfte nun viele „Getto-Rentner“ aus aller Welt dazu ermutigen, abermals ihre Ansprüche anzumelden. Denn bundesweit blieben nach Schätzungen des Bundessozialgerichts 90 Prozent der etwa 70.000 Anträge erfolglos, weil es den Antragstellern nicht gelang, eine bezahlte, freiwillige Tätigkeit zu beweisen. „Wir werden jetzt alle Akten der abgeschlossenen Verfahren wieder aus dem Keller holen“, sagte Rechtsanwalt Frank-Ludwig Thiel, der den 87 Jahre alten jüdischen Kläger Joseph Hader in Kassel vertrat. Viele Fälle sind rechtskräftig abgeschlossen, aber eine Vorschrift im X. Sozialgesetzbuch ermöglicht es, auch im Fall einer neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung alte Leistungsbescheide aufzuheben und die Anträge neu zu beurteilen.
Für die hochbetagten Überlebenden drängt die Zeit. „Das Verfahren meines Mandanten dauert schon länger als der gesamte zweite Weltkrieg“, klagte ein Anwalt in Kassel. Sein Mandant, Jahrgang 1926, hatte im Getto Minsk in einer Lederfabrik gearbeitet, gegen ein tägliches Mittagessen und eine wöchentliche Ration Lebensmittelkarten. Eine weitere Klägerin war erst 12 Jahre alt, als sie auf Vermittlung des Judenrates in den Hermann-Göring-Werken im Getto Starachowice in Polen arbeitete. In ihrem Fall stellten die Richter klar, dass es für den Rentenanspruch kein Mindestalter gebe.
Ein Großteil der Verhandlung drehte sich um die Frage, wie großzügig der Gesetzgeber wohl im Namen der Beitragszahler sein wollte. Das ZRBG enthält keine Anhaltspunkte dafür, was ein „Entgelt“ ist. Die Richter wiesen auf den großen Zeitdruck hin, unter dem das Regelwerk entstanden sei. Der Gesetzgeber habe wohl kaum lange Debatten über Einzelfragen eröffnen wollen, mutmaßten sie. Warum sollte man einen Rentenanspruch für alle Beschäftigten auch aus kleinen Dorf-Gettos schaffen, aber sie zugleich vor unüberwindbare Hürden stellen?
„Für diesen Senat gibt es keine Denkverbote“
Die Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland argumentierten, es müsse gewisse Grenzen für die Ansprüche geben. Der Rechtsbegriff „Entgelt“ werde völlig wertlos, wenn auch ein Teller Suppe dafür ausreiche. Das Rentenrecht sei nicht zur Entschädigung da; dafür sei beispielsweise der Zwangsarbeiter-Fonds eingerichtet worden.
Mit ihrem Urteil verabschiedeten sich die Richter des 13. Senats von ihrer bisherigen, strengeren Rechtsprechung. Der Senat hatte 2004 im Fall einer Kantinenmitarbeiterin eines Gettos entschieden, eine „gute Verpflegung“ reiche nicht für einen Rentenanspruch. Als Maßstab zogen sie das damals geltende Versicherungsrecht heran. „Später weiß man oft mehr“, betonte der Vorsitzende. „Für diesen Senat gibt es keine Denkverbote.“
An diesem Mittwoch wird sich auch der 5. Senat zu den „Getto-Rentnern“ äußern. Er könnte zwar das ZRBG anders interpretieren, aber angesichts der Reichweite und Signalwirkung der Verfahren gilt das nicht als wahrscheinlich.
Melanie Amann Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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