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Bundesgerichtshof „Die Ehe darf bevorzugt werden“

14.02.2007 ·  Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Benachteiligung von homosexuellen Paaren verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Bei der Zusatzrente im öffentlichen Dienst müssen sie nicht wie Eheleute behandelt werden.

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Homosexuelle Paare müssen bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nicht wie Eheleute behandelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden und damit die Klage eines Mannes abgewiesen, der seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann lebt.

Der Kläger, der seit 30 Jahren im öffentlich Dienst beschäftigt ist, hatte eine Vorschrift angegriffen, die nur für Eheleute eine günstigere Besteuerung bei der Betriebsrente vorsieht. Zudem wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder dem Lebenspartner im Falle seines Todes eine Hinterbliebenenrente zahlen muss.

„Keine Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung“

Die fehlende Gleichstellung verstoße nicht gegen das Grundgesetz, das eine Privilegierung der Ehe ausdrücklich zulasse, urteilten die Karlsruher Richter. „Die Ehe darf im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlich Anliegen, bevorzugt werden“, betonten sie. Auch europäisches Recht sei nicht betroffen, da Personen nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert würden. Stattdessen knüpfe die Regelung an den Familienstand an.

Die Regelung in der Satzung der Versorgungsanstalt geht auf eine Tarifeinigung mit Bund, Ländern und Kommunen zurück, mit der die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1. Januar 2002 auf ein Betriebsrentensystem umgestellt wurde. In ihren Vereinbarungen hätten die Tarifvertragsparteien in Kenntnis des neuen Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst davon abgesehen, solche Rechte mit aufzunehmen, urteilten die Richter.

Keinen Anspruch auf Familienzuschlag

Seit August 2001 können gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, die sie zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet und im Sozialrecht beim Arbeitslosengeld, Elterngeld und der Sozialversicherung Ehegatten gleichgestellt. Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte im Steuer- und Beamtenrecht gewährt. Ähnlich wie der Bundesgerichtshof hatte auch schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden. So urteilten die Leipziger Richter im Januar 2006, dass homosexuelle Beamte keinen Anspruch auf Familienzuschlag haben, wie ihn verheiratete Personen allein auf Grund ihrer Ehe erhalten.

Der LSVD kritisierte das Urteil des Bundesgerichtshof als „völlig unverständlich“. Die Entscheidung zementiere eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung. Enttäuscht reagierte auch Grünen-Fraktionsgeschäftsführer Volker Beck: „Deutschland droht nun wieder hinter die Rechtsentwicklung in anderen europäischen Ländern zurückzufallen.“ Jetzt sei die Politik gefordert, für Gerechtigkeit zu sorgen.

(Aktenzeichen IV ZR 267/04)

Quelle: cbu.; F.A.Z.
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