26.08.2010 · Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorrang des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegenüber deutschen Gesetzen unterstrichen. Die Verfassungsrichter müssten Kompetenzüberschreitungen von EU-Organen „europarechtsfreundlich“ prüfen, heißt es in dem Beschluss.
Von Joachim Jahn, BerlinDas Bundesverfassungsgericht hat den Vorrang des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegenüber deutschen Gesetzen unterstrichen. Der Zweite Senat befand in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss, die Verfassungsrichter müssten etwaige Kompetenzüberschreitungen von EU-Organen „europarechtsfreundlich“ prüfen. Eine solche Kontrolle komme nur in Betracht, wenn ein kompetenzwidriges Verhalten „hinreichend qualifiziert“ und offensichtlich sei. Zudem müsse es im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Union zu einer „strukturell bedeutsamen Verschiebung“ führen.
Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines norddeutschen Autozulieferers gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zurück. Dieses hatte unter Berufung auf eine Entscheidung des EuGH verfügt, eine in den Jahren 2003 bis 2006 geltende Vorschrift aus dem „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ dürfe nicht angewendet werden, und deshalb einem nur befristet eingestellten Beschäftigten eine Dauerstellung zugesprochen.
Der Bundestag hatte mit der Reform die befristete Einstellung von älteren Arbeitnehmern über 52 Jahren erleichtert, weil die rot-grüne Koalition deren Beschäftigungschancen erhöhen wollte. Jenes Urteil der Luxemburger Richter im Fall „Mangold“ war von etlichen Juristen in Deutschland als Kompetenzüberschreitung gerügt worden; der ehemalige Bundespräsident und Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog hatte (zusammen mit dem Ökonomen Lüder Gerken) unter Hinweis darauf in einem Gastbeitrag für diese Zeitung gefordert: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof“.
Der EuGH habe einen „Anspruch auf Fehlertoleranz“
Das Bundesverfassungsgericht ließ es „dahinstehen“, ob der EuGH zu Recht aus einem allgemeinen Grundsatz ein Verbot der Altersdiskriminierung hergeleitet hatte; eine entsprechende EU-Richtlinie trat erst später in Kraft. Jedenfalls habe der Gerichtshof einen „Anspruch auf Fehlertoleranz“. Der betroffene Arbeitgeber habe auch keinen Anspruch auf Vertrauensschutz in die Befristung des zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags gehabt.
Es gab allerdings zu bedenken, ob deutsche Gerichte in solchen Fällen, in denen ein geltendes Gesetz rückwirkend nicht mehr angewendet werden dürfe, eine Entschädigung gewähren sollten. Das Verfassungsgericht billigte überdies die damalige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorzulegen. Darin liege kein Verstoß gegen den im Grundgesetz garantierten Anspruch auf den „gesetzlichen Richter“. Denn das Verfassungsgericht sei kein „oberstes Vorlagenkontrollgericht“, befanden die Richter und rückten ausdrücklich von einem Beschluss vom Februar ab. Damals hatte eine Kammer von drei Verfassungsrichtern des Ersten Senats ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts wegen mangelnder Vorlage beim EuGH aufgehoben. (Az.: 2 BvR 2661/06)
Richter Herbert Landau rügte in einem Sondervotum die Entscheidungen seiner Senatskollegen und des Bundesarbeitsgerichts wie auch das „Mangold-Urteil“ des EuGH. Die Luxemburger Richter hätten darin ihre Kompetenzen ersichtlich überschritten, schreibt er. Demgegenüber verlasse nun das Bundesverfassungsgericht den Konsens seines Urteils zum Lissabon-Vertrag, dass jede Ausübung von Hoheitsgewalt demokratisch legitimiert sein müsse. Die Senatsmehrheit verkenne die spezifischen Gefahren daraus, dass „Kompetenzanmaßungen“ sich schleichend entwickelten.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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