Beim Zuschnitt von Wahlkreisen muss künftig der Anteil der Minderjährigen genauer berechnet werden. Da Minderjährige in die Bemessung der Wahlkreise einfließen, selbst aber nicht wählen dürfen, könne es zu Verfälschungen kommen, entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe (2 BvC 3/11). Die Verwerfungen seien aber nicht so groß, dass die Bundestagswahl 2009 wiederholt werden müsse, wie dies die Beschwerdeführer gefordert hatten.
Das Problem stellt sich folgendermaßen dar: Die 299 Wahlkreise in Deutschland sollen möglichst alle gleich groß sein. Dabei ist eine Schwankungsbreite von plus und minus 15 Prozent vorgesehen. Erreicht die Marke 25 Prozent, müssen die Zuschnitte entsprechend geändert werden. Für die Berechnung wird die Bevölkerungszahl insgesamt zugrunde gelegt - also auch die der Minderjährigen, die gar nicht wählen dürfen. Leben nun besonders viele Minderjährige in einem Wahlkreis, gibt es im Vergleich dazu weniger Wahlberechtigte, die den Direktkandidaten wählen.
Werden wenige Minderjährige gezählt, wie in einigen ostdeutschen Wahlkreisen, ist die Zahl der Wahlberechtigten überdurchschnittlich hoch. Dadurch könne sich ein Widerspruch mit der Wahlrechtsgleichheit ergeben, heißt es in der Entscheidung. Dieser Logik folgend müssen Wahlkreise mit vielen Minderjährigen künftig größer bemessen werden als jene mit weniger. Bislang wurde nach Angaben des Gerichts davon ausgegangen, dass der Anteil der Minderjährigen an der Einwohnerzahl deutschlandweit etwa gleich verteilt ist.
Statistiken zeigten jedoch, dass es durchaus regionale Unterschiede gebe. Darauf müsse der Gesetzgeber reagieren. Insgesamt habe sich das System der Wahlkreisberechnung anhand der Wohnbevölkerung bewährt. Bei der Bundestagswahl 2009 „waren von erheblichen Abweichungen lediglich 15 der insgesamt 299 Wahlkreise betroffen und damit vergleichsweise wenige Fälle betroffen“, erklärten die Richter.
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