14.04.2005 · Das Bundesverwaltungsgericht hat vorläufig alle Arbeiten für den Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld verboten. Anwohner setzten sich mit Eilanträgen durch. Doch der Ausgang des Verfahrens ist offen.
Am Flughafen Berlin-Schönefeld darf vorerst nicht gebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab am Donnerstag mehreren Eilanträgen von Anwohnern statt. Diese hatten gegen den sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens geklagt. Der Großflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) für bis zu 30 Millionen Reisende pro Jahr soll nach bisherigen Planungen 2010 in Betrieb gehen.
Wie das Gericht betonte, ist damit über einen möglichen Erfolg im Hauptverfahren nichts gesagt, den endgültigen Verfahrensausgang bezeichnete der 4. Senat ausdrücklich als offen. Von dem angeordneten Baustopp ist unter anderem der unterirdische Flughafenbahnhof betroffen, mit dessen Bau im Januar 2006 begonnen werden sollte. Den Trägern des Baus - neben der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH sind das die Bahn-Töchter DB Netz AG sowie DB Station und Service AG - wurde jedoch erlaubt, Vorabmaßnahmen wie etwa Baugrunduntersuchungen anzustellen.
Die Flughafengesellschaft kündigte an, sie werde die Planungen fortsetzen. Mögliche Verzögerungen beim Beginn weiterführender Baumaßnahmen würden genutzt, um durch intensivere Planungen etwaige Verzögerungen des geplanten Eröffnungstermins Ende 2010 auf ein Minimum zu reduzieren.
4.000 Klagen Betroffener
Dem Gericht liegen nach eigenen Angaben 4.000 Klagen Betroffener vor. Diese haben nach dem Luftverkehrsgesetz jedoch normalerweise keine aufschiebende Wirkung, vielmehr darf der Träger einer Maßnahme nach einem Planfeststellungsbeschluß mit der Umsetzung der Planungen beginnen. Gegen diesen sofortigen Vollzug hatten die Kläger vorläufigen Rechtsschutz beantragt, der ihnen nun gewährt wurde.
Wie das Bundesverwaltungsgericht erläuterte, mußten die Interessen der Kläger und der anderen Verfahrensbeteiligten - das Land Brandenburg, die Flughafen-Betreibergesellschaft sowie die Deutsche Bahn - gegeneinander abgewogen werden. Danach sei das Interesse der Kläger, bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, höher einzuschätzen als das Interesse der Gegenseite am sofortigen Baubeginn. Das Planvorhaben sei nämlich mit schwerwiegenden Eingriffen verbunden, die geeignet seien, das Gesicht des davon betroffenen Raumes weit über den vorhandenen Flughafen hinaus nachhaltig zu verändern.
Entscheidung über Musterklagen erst 2006
Solche, möglicherweise nur schwer rückgängig zu machenden Eingriffe zuzulassen, erschien dem Gericht nach eigenen Angaben nicht vertretbar. Maßgebender Grund für die Eilentscheidung sei es zu verhindern, daß schon jetzt vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, obwohl der Planfeststellungsbeschluß noch nicht rechtskräftig sei.
Demgegenüber müsse das Interesse des Antragsgegners und der Träger des Vorhabens, ohne Zeitverzug das Vorhaben in Angriff zu nehmen, zurücktreten. Etwaige Verzögerungen hielten sich ohnehin voraussichtlich in Grenzen. Das Gericht sei nämlich bemüht, über die aus den knapp 4.000 Klagen auszuwählenden „Musterklagen“ im Verlauf des ersten Halbjahres 2006 zu entscheiden.
Den Interessen des Antragsgegners und der Träger des Vorhabens werde in der Eilentscheidung insofern Rechnung getragen, als sie bestimmte vorbereitende Arbeiten durchführen dürften, die von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen ausgenommen wurden.
Bereits Mitte Februar hatten sich Flughafengegner vor dem Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) durchgesetzt, das den Landesentwicklungsplan für den Standort Schönefeld für nichtig erklärt hatte. Die Wahl des Standortes Schönefeld sei nicht ausreichend begründet worden, hieß es in der Entscheidung der brandenburgischen Richter. Zudem seien Belange des Lärmschutzes nicht genügend ermittelt worden. Welche Auswirkungen dieses Urteil für den Ausbau des Flughafens hat, muß das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls prüfen.