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Mittwoch, 19. Juni 2013
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Urteil zu Plagiat-Vergehen „In soldatischen Kernpflichten versagt“

 ·  Wer als Soldat ein Plagiat erstellt, ist nach der Rechtsprechung „als Vorgesetzter disqualifiziert“. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2001 hervor.

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Wer als Offizier der Bundeswehr eine Hausarbeit abschreibt, der fällt nicht nur durch eine Prüfung. Er begeht auch ein Dienstvergehen, das sogar mit einer Degradierung geahndet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 14. November 2001, aus dem die Frankfurter Allgemeine Zeitung (Dienstagsausgabe) zitiert, einen Oberleutnant zum Leutnant herabgestuft, der an einer Universität der Bundeswehr die Hausarbeit eines Kameraden aus dem Vorjahr nahezu wörtlich abgegeben hatte.

Seine Hausarbeit im Fach Pädagogik war daraufhin mit „gut“ bewertet worden; der Soldat erhielt einen Leistungsschein, der Voraussetzung für das Vordiplom und für die Beförderung zum Oberleutnant war. Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Täuschung des Soldaten ein „schwerwiegendes Dienstvergehen“, das grundsätzlich mit einer Degradierung zu ahnden sei. Das Vergehen habe ein erhebliches Gewicht, „da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt hat“.

Neben der Pflicht zum treuen Dienen komme im militärischen Bereich der „Wahrheitspflicht besondere Bedeutung“ zu. Schließlich könne eine Armee nicht geführt werden, „wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann.“ Denn da solche Äußerungen nicht immer überprüft werden könnten, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden „und erst recht im Verteidigungsfall“ Entschlüsse von größter Tragweite gefasst werden, oder solche die, wenn es um Prüfungen gehe, für Personalplanung und Verwendung „von erheblicher Bedeutung“ sind.

Video: Verteidigungsminister: Schatten auf der Lichtgestalt

„Als Vorgesetzter durch ein solches Fehlverhalten disqualifiziert“

Erfülle ein Soldat diese Erwartungen nicht, „sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn“, so störe er das dienstliche Vertrauensverhältnis und „begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft“. Wenn ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen unwahre Erklärungen abgebe, „büßt er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein“. Ein Soldat in der Stellung eines Vorgesetzten „disqualifiziert sich regelmäßig durch ein solches Fehlverhalten als Vorgesetzter“.

Das Erschleichen von Leistungsnachweisen bringe nicht nur den Täter in Misskredit, sondern enttäusche auch die Erwartung des Dienstherrn und der Öffentlichkeit an eine „qualitativ zuverlässige Ausbildung des Offizierskorps der Bundeswehr“. Täuschungshandlungen wirkten sich „zwangsläufig nachteilig auf das Ansehen einer Hochschule sowie die Berufschancen ihrer Absolventen aus.“ Hier seien auch keine Milderungsgründe ersichtlich.

„Einstellung eines Offiziers unwürdig“

Der Soldat hatte sein Verhalten mit einer „psychischen Ausnahmesituation“ und als „unbedachte Augenblickstat“ gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb ihm dagegen ins Stammbuch, er habe die „einfachste Lösung“ gewählt, „um sich weitere persönliche Anstrengungen in einem ungeliebten Studium zu ersparen“.

Die Einstellung, er werde schon nicht auffallen, sei „eines Offiziers unwürdig“, da er „zu beispielhaftem Verhalten in Erfüllung der Treuepflicht und der Wahrheitspflicht verpflichtet ist“, heißt es laut F.A.Z. in dem Urteil. Das Truppendienstgericht hatte milder geurteilt, doch das Bundesverwaltungsgericht macht sogar deutlich, dass in besonders schweren Fällen sogar eine Entfernung aus dem Dienst möglich ist. Verteidigungsminister zu Guttenberg ist für die beiden Universitäten der Bundeswehr und für die Berufung der dortigen Professoren zuständig.

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