Niemand konnte damit rechnen, dass die Universität Bayreuth Bundesverteidigungsminister zu Guttenberg den Doktorgrad so rasch entzieht. Nach der Bundestagsdebatte über die Plagiatvorwürfe in dessen Dissertation teilte die Promotionskommission der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am Mittwochabend nach einer zwei Tage dauernden Sitzung mit, dass sie beschlossen habe, den Doktorgrad zurückzunehmen. „Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommen Stellen sind kenntlich zu machen“, heißt es in der Promotionsordnung der Fakultät. Die Kommission habe sich davon überzeugt, dass „Guttenberg gegen diese wissenschaftlichen Pflichten in erheblichem Umfang verstoßen hat“, heißt es in der Begründung. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textstellen ohne hinreichende Kennzeichnung verstoße nach der Rechtsprechung gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und schließe die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus. Stellten sich solche Mängel, wie im vorliegenden Fall, erst nachträglich heraus, könne der Doktorgrad auf der Grundlage des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Artikel 48) zurückgenommen werden. So die Begründung der Prüfungskommission.
Präsident Bormann verteidigt die rasche Entscheidung im Gespräch mit dieser Zeitung mit der Begründung, dass erhebliche Irritationen in der Wissenschaft entstanden sei und man weiteren Schaden von ihr habe abwenden wollen. Die Kritik an der Halbherzigkeit der Bayreuther Entscheidung will er nicht gelten lassen. Bormann bestreitet auf Nachfrage auch, dass es Absprachen mit dem Minister über ein glimpfliches Vorgehen gegeben habe und dem Minister sogar die Möglichkeit eines brieflichen Schuldeingeständnisses unterbreitet wurde.
„Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ prüft Täuschung
Schließlich hatte der Minister in einem Brief, der pikanterweise mit dem Briefkopf des Verteidigungsministeriums an die Universität Bayreuth gerichtet wurde, darum gebeten, die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen, weil ihm „bei der Erarbeitung gravierende handwerkliche Fehler unterlaufen sind, die ordnungsgemäßem wissenschaftlichen Arbeiten widersprechen“. Eine abschließende Stellungnahme - so der vielbeschäftigte Minister - könne er noch nicht abgeben, aber er habe zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich oder absichtlich getäuscht. So weit die schriftliche Stellungnahme, die er nur auf seinem privaten Briefpapier hätte abgeben können.
Die Frage, ob Guttenberg vorsätzlich getäuscht hat, beschäftigt die Universität Bayreuth weiter - und wohl noch über einige Wochen. Die Universitätskommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, die ihre Arbeit schon am Mittwoch vergangener Woche aufgenommen hat, wird prüfen, ob es möglich ist, Guttenberg vorsätzliche Täuschung nachzuweisen. Sie werde sich mit Fragen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und der Weiterentwicklung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis befassen und Guttenberg wohl auch anhören, falls ihr die schriftliche Stellungnahme noch nicht genüge, kündigte Präsident Bormann an. Die Annahme einer Dissertation sei ein Verwaltungsvorgang, der zurückgenommen werden könne, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt wurde, die „in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren“ (Artikel 48, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Dissertation zu Guttenbergs hätte nie angenommen werden dürfen, deshalb sei es auch möglich, die Annahme zurückzunehmen.
Ein Beweis der Täuschung wird nicht einfach werden
Auch wenn der Bayreuther Universität nun vorgeworfen werde, sich vor der Prüfung des Täuschungsvorwurfs gedrückt zu haben, sei der Verweis auf das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zu beanstanden, das Verfahren sei rechtlich einwandfrei, bestätigt der Kölner Ordinarius für Staats- und Verwaltungs-, sowie Wissenschaftsrecht Christian von Coelln. Denn das bayerische Hochschulgesetz (Artikel 69) macht es ausdrücklich möglich, den Doktortitel aufgrund des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entziehen. Verpflichtet war die Universität Bayreuth freilich nicht, den Entzug der Promotion von der Prüfung des Täuschungsvorwurfs zu trennen. Eine vorsätzliche Täuschung gerichtsfest zu beweisen, dürfte allerdings auch nicht ganz einfach werden, meinen viele mit Fehlverhalten in der Wissenschaft Erfahrene. Andere halten den Vorsatz hier für unproblematisch gegeben. Vermutlich setzen die Bayreuther darauf, dass sich bis dahin die Wogen geglättet haben.
Als Bedingung auf Zulassung zur Promotion nennt die Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät „eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, daß er die Dissertation selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat“ (Paragraph 8, Absatz 6). Werde nach der Aushändigung der Urkunde eine Täuschung bekannt, könne die Doktorprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, sagt die Promotionsordnung. Auch im Gesetz über die Führung akademischer Grade (Paragraph 4) heißt es, der von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehene akademische Grad könne wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, „dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind“.
„Diebstahl geistigen Eigentums ist kein Kavaliersdelikt“
Es ist die Frage, ob die Nichtkennzeichnung von Quellen und ihre leichte Veränderung und Überarbeitung noch mit mangelnder Sorgfalt erklärt werden kann. Der Philosophische Fakultätentag (Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften an den Universitäten) hat aus aktuellem Anlass darauf hingewiesen, dass Diebstahl geistigen Eigentums kein Kavaliersdelikt sei, für das man sich einfach so entschuldigen könne, sondern ein Vergehen mit weitreichenden juristischen Konsequenzen. „Die Nichtkennzeichnung benutzter Quellen in schriftlichen Arbeiten muss als Täuschungsversuch gewertet werden“, heißt es in einer Erklärung vom Donnerstag. Entgegen populistischer Ansichten sei der akademische Grad eines Doktors kein schmückendes Beiwerk, dessen man sich aus Opportunität einfach entledigen könne, sondern eine akademische Würde, die eine Universität verleihe. Um die strenge Qualitätssicherung akademischer Prüfungen ist keineswegs nur der Philosophische Fakultätentag besorgt.
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