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Hochschulpolitik Ein Rahmen, der die Länder erdrückt

26.01.2005 ·  Schon lange vor der Verkündung der Karlsruher Entscheidung zum Verbot von Studiengebühren hatten sich die Länder auf eine Niederlage der Bundesregierung eingestellt. Die Richter wollen keine Hochschulpolitik machen.

Von Reinhard Müller
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Schon lange vor der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot von Studiengebühren an diesem Mittwoch hatten sich die Bundesländer auf eine Niederlage der Bundesregierung eingestellt. Die hatte mit der sechsten Novelle des Hochschulrahmengesetzes klargemacht: Das Erststudium und ein Anschlußstudium sollen gebührenfrei sein. Dagegen klagten unionsregierte Länder. Nun warten sie nur noch das Urteil ab, um dann unverzüglich Studiengebühren einzuführen.

Daß die Entscheidung abzusehen war, liegt nicht daran, daß der Zweite Senat Studiengebühren für sinnvoll hielte. Denn darum ging es in Karlsruhe nicht. "Wir sind ein Gericht", hatte der Vorsitzende des Senats, Vizepräsident Winfried Hassemer, gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung im vergangenen Jahr sicherheitshalber klargestellt. "Wir machen keine Hochschulpolitik." Das Verfassungsgericht hatte vielmehr im Kern über eine Kompetenzfrage zu entscheiden. Darf der Bund Hochschulgebühren verbieten, obwohl das Grundgesetz ihm nur eine Rahmenkompetenz gibt? Er darf demnach "Rahmenvorschriften" über die "allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens" erlassen. Und er hat das Gesetzgebungsrecht, "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht".

Bulmahn ohne überzeugende Antwort

Bundesbildungsministerin Bulmahn (SPD) konnte schon in der mündlichen Verhandlung keine rechte Antwort darauf geben, warum der Bund unter diesen Voraussetzungen die Kompetenz für ein allgemeines Verbot von Studiengebühren haben sollte. Wie schon im Verfahren zur Juniorprofessur berief sich Frau Bulmahn, mit Hilfe zahlreicher Studien und Statistiken, auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. "Wir schöpfen unser Bildungspotential bei weitem nicht aus", sagte sie, als ob das eine verfassungsrechtliche Frage sei, und sie warnte vor studentischer Migration in gebührenfreie Länder. Auch von "studentischen Unruhen" war die Rede.

Aber der Bund darf zur Durchsetzung seiner hochschulpolitischen Vorstellungen keinen Rahmen setzen, der die Länder erdrückt. Das ist die Folge einer Verfassungsänderung von 1994 und der darauf beruhenden Karlsruher Rechtsprechung, zuletzt des Urteils zur Juniorprofessur.

Der Gesetzgeber wollte die Kompetenz des Bundes in der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung einschränken, die unter Berufung auf das Bedürfnis nach gleichwertigen Lebensverhältnissen in ganz Deutschland faktisch immer ausgeweitet worden war.

Einheitliche Regelung muß "erforderlich" sein

Nunmehr muß eine bundeseinheitliche Regelung "erforderlich" sein. "Wir wären ein politisches Gericht im schlechten Sinn, wenn wir den Willen des Gesetzgebers nicht beachten würden", sagte Hassemer in der mündlichen Verhandlung. Die angebliche Stärkung der Länder durch das Verfassungsgericht in letzter Zeit war also weniger eine Karlsruher Anmaßung oder eine aktive Einmischung in die Föderalismusdebatte als vielmehr eine Durchsetzung des parlamentarischen Willens. Daran sind beide Senate beteiligt, wie die Entscheidungen des Ersten Senats zu Kampfhunden und zum Ladenschluß zeigen.

Vom Zweiten Senat stammen die Altenpflege-Entscheidung und die zur Juniorprofessur, mit der Frau Bulmahn kürzlich gescheitert war. Hinter dieses - wenn auch nur mit einer knappen Mehrheit ergangene Urteil - konnte der Senat nicht zurück. Dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, befanden die Richter mit einer Mehrheit von fünf zu drei Stimmen. Das Gesetz sei nicht von der Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens gedeckt. Die Neuregelung betreffe in elementarer Weise die Ordnung und den inneren Aufbau der Hochschulen. Das Kernstück des Gesetzes, die Vorschriften zur Qualifikation und Berufung von Professoren, überschritten den bundesgesetzlich zulässigen Rahmen. Aufgrund der Regelungsdichte sei es den Ländern versagt, diesen zentralen Bereich des Hochschulwesens eigenständig auszugestalten. Damit habe der Bund nicht beachtet, daß sich Rahmenvorschriften in erster Linie an den Landesgesetzgeber richteten; ihm müsse ein "normativer Spielraum" bleiben. Detailregelungen und unmittelbar geltende Normen seien nur ausnahmsweise zulässig.

Sozialverträglich

In der mündlichen Verhandlung zum Verbot von Studiengebühren zeigte sich Einigkeit darüber, die Gebühren sozialverträglich zu gestalten. Studiengebühren, wie sie etwa in den Vereinigten Staaten üblich sind, seien in Deutschland "nicht denkbar" - so sagte es der baden-württembergische Wissenschaftsminister Frankenberg (CDU) unter Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er verspricht sich von den Gebühren vor allem eine bessere Lehre und kürzere Studienzeiten. Zunächst sollen 500 Euro pro Semester verlangt werden; später sei eine Gestaltung denkbar, die sich an der Nachfrage und der Ausstattung der unterschiedlichen Fächer orientiert. Auch Bayern denkt an Gebühren in Höhe von 500 Euro pro Seemester.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.01.2005, Nr. 21 / Seite 1
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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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