19.10.2006 · Das Bundesverfassungsgericht stellt Berlin keine Bundeshilfen in Aussicht. In den Leitsätzen des Urteils erklären die Richter, warum.
Das Bundesverfassungsgericht stellt Berlin keine Bundeshilfen in Aussicht. In den Leitsätzen des Urteils erklären die Richter, warum.
Die Leitsätze:
„1. Ergänzungszuweisungen des Bundes gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz sind abschließender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat. Diese Verteilung zielt insgesamt darauf ab, Bund und Ländern die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben in staatlicher Eigenständigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu ermöglichen.
2. Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines notleidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines notleidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-ratio-Prinzip.
a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zulässig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verhältnis zu den übrigen Ländern - als extrem zu werten ist und absolut - nach dem Maßstab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, daß ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist.
b) Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben setzt voraus, daß das Land alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der Abhilfe erschöpft hat, so daß sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.“
Rechnen 5
Frank Morgenstern (Ingenieur49)
- 20.10.2006, 11:44 Uhr