Künftig gibt es drei Leistungen: Das Arbeitslosengeld I als die beitragsfinanzierte originäre Versicherungsleistung entspricht in Höhe und Dauer im Grundsatz dem bisherigen Arbeitslosengeld. Alle arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger sollen ein steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II erhalten. Die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld II ist unbegrenzt. Das Sozialgeld entspricht der bisherigen Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen.
Um Betrieben die Einstellung von Älteren zu erleichtern, sollen die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung für diese Personen für einen gewissen Zeitraum gesenkt und die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung Älterer erweitert werden, indem die Altersgrenze für die erweiterte Befristungsregelung von 58 Jahre auf 50 Jahre vorverlegt wird. Ältere Arbeitslose sollen auf eigenen Wunsch mit 55 Jahren aussteigen können und bis zur Frührente mit 60 ein verringertes Arbeitslosengeld beziehen.
Leistungskürzungen individuell, nicht pauschal
Leistungskürzungen sollen nur individuell und nicht wie ursprünglich vorgesehen pauschal erfolgen. Wer gekündigt wird, muss sich künftig bereits zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitslos melden, damit die Kündigungsfrist für die Vermittlung genutzt werden kann. Verspätete Meldungen der Kündigung werden mit pauschalen Abzügen vom Arbeitslosengeld sanktioniert. Je nach Höhe des Arbeitslosengeldes betragen sie sieben, 35 oder 50 Euro pro Tag. Durch eine möglichst schnelle Vermittlung soll die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit von bisher 33 auf 22 Wochen verringert und auf diese Weise Arbeitslosengeld in Milliardenhöhe eingespart werden. Nach Angaben von Bundesarbeitsminister Walter Riester sind zur Umsetzung dieser Vorschläge der Hartz-Kommission gesetzliche Änderungen notwendig.
Verschärfung der Zumutbarkeitsregeln
Die Zumutbarkeitsregeln für Arbeitslose sollen verschärft werden. Wer das Angebot für einen Arbeitsplatz ablehnt, muss mit Kürzungen rechnen. Arbeitssuchende müssen künftig bei Ablehnung einer vorgeschlagenen Stelle nachweisen, warum diese unzumutbar war. In den ersten drei Monaten werden ein um 20 Prozent niedrigerer Verdienst und eine tägliche Pendelzeit als zumutbar eingestuft. Wer jung und alleinstehend ist, muss spätestens nach drei Monaten einen angebotenen Arbeitsplatz überall in Deutschland annehmen und finanzielle Einbußen bis 30 Prozent hinnehmen. Nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit gelten für alle ein Gehalt in Höhe des Arbeitslosengeldes sowie ein Arbeitsplatz überall in Deutschland als zumutbar. Die regionale Mobilität kann durch “pauschalierte Mobilitätsprämien“ gefördert werden.
Schwarzarbeit reduzieren, Selbstständigkeit fördern
Im Niedriglohnbereich soll nach den Vorstellungen der Hartz-Kommission vor allem durch die so genannten Ich-AGs und durch Mini-Jobs die Schwarzarbeit reduziert und die Selbstständigkeit gefördert werden. Für Dienstleistungen in privaten Haushalten soll die Verdienstgrenze von 325 auf 500 Euro ausgeweitet und mit einer Sozialversicherungspauschale von zehn Prozent belegt werden. Das Verfahren zum Beitragseinzug der Beschäftigten soll vereinfacht werden. Privathaushalte sollen die Kosten bis zu einer zu bestimmenden Grenze von der Steuer absetzen können.
Die Ich-AG ist als Vorstufe zu einer vollwertigen Selbstständigkeit gedacht. Als Anreiz für die Anmeldung einer Ich-AG erhalten Arbeitslose für drei Jahre Zuschüsse vom Arbeitsamt. Diese richten sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes und der vom Arbeitsamt entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, sind zeitlich gestaffelt und von der Einkommenshöhe der Ich-AG abhängig. Es soll ein mit zehn Prozent pauschal besteuerter Verdienst von 25.000 Euro jährlich bei voller Sozialversicherungspflicht zugelassen werden.