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Hartz IV Die neuen Regeln sind großzügiger

12.08.2004 ·  Wer vermögend ist, kann nicht bedürftig sein und benötigt daher keine öffentliche Unterstützung. Doch sind beim Arbeitslosengeld II die Freibeträge großzügiger als bei der Sozialhilfe.

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Wer vermögend ist, kann nicht bedürftig sein. Wer nicht bedürftig ist, benötigt keine öffentliche Unterstützung. Diesen vereinfachten Grundsätzen folgen schon bislang Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe, künftig auch das neue Arbeitslosengeld II. In dieser Grundsicherung für Arbeitsuchende gehen Sozial- und Arbeitslosenhilfe von Januar an auf. Für beide bisherige Gruppen ergeben sich dabei, was die Anrechnung von Angespartem und Zurückgelegtem auf die Hilfsleistung angeht, Verbesserungen.

Nach dem aktuellen Sozialhilferecht muß das "gesamte verwertbare Vermögen" in Anrechnung gebracht werden, bevor die Hilfe ausgezahlt wird. Im Kern gilt: Erwachsene Bezieher der Sozialhilfe dürfen bislang 1600 Euro (wer älter ist als 60 Jahre, 2600 Euro) Vermögen ihr eigen nennen. Hinzu kommen ein "angemessener" Hausrat, Auto, gegebenenfalls das selbstgenutzte Haus. Bezieher von Arbeitslosenhilfe können derzeit ein Vermögen von maximal 13000 Euro, mindestens aber 200 Euro je Lebensjahr, behalten.

Künftig wird für alle Bezieher des Arbeitslosengelds II (und ihrer Partner) beim Vermögen eine Freigrenze von mindestens 4100 Euro und maximal 13000 Euro gelten. Bei deren Überschreiten wird die Hilfe reduziert. Anders als bisher gibt es weitere Freibeträge. Vorsorgesparen für das Alter wird ebenfalls bis zu 13000 Euro freigestellt. Hinzu kommen Sparbeträge, die nach den Vorgaben der Riester-Rente angelegt sind. Ein "angemessener" Hausrat, Auto, ein selbstgenutztes Haus oder die Eigentumswohnung sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht zu berücksichtigen.

Quelle: ami. / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11.08.2004, Nr. 185 / Seite 2
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