Die Einwohnermeldeämter wären froh, wenn sie es nur mit den ehemaligen Abiturienten zu tun hätten, die der CSU-Innenpolitiker Peter Uhl als Beispiel nannte, um zu erklären, warum eine generelle „Einwilligungslösung“ bei der Melderegisterauskunft absurde Züge annähme. Die Ämter müssten, wenn diese Abiturienten die Anschrift ihrer ehemaligen Mitschüler suchen, in jeden Einzelfall die Einwilligung der Gesuchten einholen. Facebook wäre da wohl einfacher und billiger.
Doch die Ämter haben es auch mit Frauen zu tun, die ihre geschiedenen Ehemänner suchen, weil die ihren Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen; oder mit Handwerkern, die Kunden suchen, die ihre Rechnung nicht gezahlt haben; oder es sind die Adresshändler und Werbefirmen, die roten Tücher der Datenschützer.
Um das neue Meldegesetz, das in zwei Jahren die Meldegesetze der Länder ablösen soll, tobt weiter ein Kampf zwischen Datenschützern, Politik und Gewerbe. Die Datenschützer dachten lange Zeit, dass der Kampf längst ausgestanden sei - der Gesetzentwurf der Regierung hatte zwar nicht alle ihre Wünsche erfüllt, aber doch in wesentlichen Punkten.
Dazu gehörte, dass es wenigstens in einem Teilbereich künftig statt einer Widerspruchslösung eine Einwilligungsregelung gibt. Die war dann im Gesetzentwurf vom November 2011 darauf beschränkt worden, dass der Bürger der Weitergabe seiner Daten ausdrücklich zugestimmt haben muss, wenn der gewerbliche Zweck einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Adresshandel oder Werbung sei. Die Datenschützer hatten noch mehr gewollt: eine allgemeine Einwilligungslösung für sämtliche Anfragen an das Melderegister.
Empörte Datenschützer
Die Empörung war deshalb groß, als sich im verabschiedeten Gesetz weder das eine noch das andere fand, also nicht einmal die Einwilligungslösung im besonderen Fall. Vielmehr stand nun in Paragraph 44, dass es verboten ist, Daten an Adresshandel und Werbung weiterzugeben, „wenn die betroffene Person für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat“ - das ist die Widerspruchslösung.
Dann aber folgte der Satz, der sämtliche Datenschützer auf die Palme brachte: „Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.“
Eine „Nacht- und Nebelaktion“?
Fünf Tage, nachdem das Gesetz am Freitag, dem 29. Juni, abends im Bundestag verabschiedet worden war, sprach Thilo Weichert, Landesbeauftragter für den Datenschutz Schleswig-Holstein, von einer „Nacht- und Nebelaktion“ und von einem „gesetzlichen Wahnsinn“.
Das war eine der erfolgreichsten Pressemitteilungen seit langem. In kaum einem Beitrag und Kommentar über das Thema fehlte seither der applaudierende Hinweis auf diese Stellungnahme und auf die angebliche Kapitulation der Koalition vor dem Lobbyismus der Wirtschaft - nicht einmal die Bundesregierung sparte da mit Tadel, wohl auch aus Ärger darüber, dass wieder einmal ein Gesetz aus dem Bundestag nicht so herauskam, wie es hereingekommen war.
Korrupt, faul und inkompetent?
Die Kampagne hatte Erfolg - jedenfalls mehr Erfolg als die Stellungnahmen, die von Daten- und Verbraucherschützern, von Kommunen, Unternehmen und Verbänden gegenüber dem Innenministerium und dem Innenausschuss seit März 2011 abgegeben worden waren. Vor allem im Internet müssen sich die Abgeordneten seither anhören, wie korrupt, faul und inkompetent sie angeblich sind.
Kaum jemand traute sich jetzt noch zu sagen, dass das Gesetz so dumm gar nicht ist. Das ist es aber schon deshalb nicht, weil es die Melderegisterauskunft besser regelt als das derzeit geltende Rahmengesetz und die 16 Landesgesetze über das Meldewesen. Dort ist weder Einwilligung noch Widerspruch vorgesehen - nur im Fall von Auskünften an Adressbuchverlage schreiben einzelne Gesetze eine Einwilligung des Betroffenen vor.
Heiß umkämpfter Paragraph 44
Auch im neuen Gesetz gilt indes eine Sperre für jegliche Auskunft, wenn sich Bürger dadurch belästigt fühlen. Eine indirekte Schranke besteht nur noch in Form des Bundesdatenschutzgesetzes, das eine Verwendung persönlicher Daten für Werbezwecke und Adresshandel nur erlaubt, wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt, beziehungsweise kein Widerspruch.
Auf das Bundesdatenschutzgesetz bezieht sich auch der so heiß umkämpfte Paragraph 44 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes. Grund für die Änderung des Entwurfs der Bundesregierung war es, das Meldewesen nicht strenger zu regeln als es das Bundesdatenschutzgesetz vorgibt (aber auch nicht laxer).
Deshalb wurde die Einwilligung in den Widerspruch verwandelt und auch eine Lösung dafür eingefügt, dass zwar eine Einwilligung gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vorliegt, aber ein Widerspruch gegenüber dem Einwohnermeldeamt abgegeben wurde.
Dann können - darauf bezieht sich der Satz, der Datenschützer auf die Palme bringt - die Daten im Adresshandel oder von Werbefirmen weiter verwendet werden und auch mit Hilfe (und nach Ermessen) der Melderegister korrigiert werden.
Die Gefahr, dass Einwohnermeldeämter zu Datenwaschanlagen werden und staatliche Beihilfe zur Legalisierung illegal erworbener Daten leisten, ist somit ausgeschlossen - es sei denn, das Bundesdatenschutzgesetz ist ein Schweizer Käse.
„Lebensfremde Lösungen“
Eine generelle Einwilligungslösung wäre über das Bundesdatenschutzgesetz hinausgegangen. Besonders Inkassounternehmen hätten Meldedaten dann wohl nur noch gerichtlich erstreiten können. „Lebensfremd“ nennt der Bundesverband der Inkassounternehmen eine solche Lösung.
Das hatte auch die Bundesregierung so gesehen und deshalb an mehreren Stellen festgehalten, dass die Weitergabe von Daten nur für den jeweils angegebenen gewerblichen Zweck vorgesehen sein dürfe - um illegalen Adresshandel zu verhindern. So sieht es das Gesetz auch jetzt vor.
Eine Marktlücke für Adresshändler
Dieser Kompromiss und die Ausnahmeregelungen tragen dazu bei, dass die Meldepflicht überhaupt noch dazu führt, dass Einwohnermeldeämter als Auskunftsbehörden dienen. Selbst Datenschützer argumentieren, dass den Kommunen wichtige Einnahmequellen verloren gehen könnten, weil Adresshändler die Auskunft der Melderegister übernehmen könnten. Damit wollen sie vor illegalem Datenhandel warnen, richten sich aber unfreiwillig auch gegen eine Praxis, die in Melderegistern nicht eine staatliche Dienstleistung, sondern einen Tresor sieht - für Adresshändler eine willkommene Marktlücke.
In der Begründung für das Gesetz zur „Fortentwicklung“ des Meldewesens wird deshalb das Widerspruchsrecht auch damit gerechtfertigt, dass es einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2006 entspreche.
Das Gericht hatte der Klage eines Bürgers stattgegeben, dem die Meldebehörde eine Auskunftssperre gegen Werbefirmen verwehrt hatte. Doch das Gericht stellte auch fest, „dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere - auch mit staatlicher Hilfe - mit ihm Kontakt aufnehmen.“
"das Bundesdatenschutzgesetz ist ein Schweizer Käse": Das
Arzt- und Sozialgeheimnis auch
Thomas Heinzow (Oekooekonom)
- 14.07.2012, 23:43 Uhr
Spätsitzungen verderben die Qualität
Karola Schramm (Alorak)
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Christian Schneider (PeterPan822)
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so dumm gar nicht ist?
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