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Harte Bretter Das System Verfassungsschutz

 ·  Muss der Verfassungsschutz reformiert, das „System“ geändert werden? Schon jetzt ist meist geregelt, was neu geregelt werden soll - es müsste nur auch durchgesetzt werden.

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© dapd Akten im NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags

In kaum einer Fehleranalyse zum NSU-Komplex fehlt der Satz: „Insbesondere hat eine systematische und kontinuierliche Zusammenführung der vorhandenen Erkenntnisse bei den beteiligten Behörden nicht stattgefunden.“ So steht es in der Bewertung des sächsischen Innenministeriums, die Ende Juni dem Landtag in Dresden vorgetragen wurde. Gemeint sind Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämter, Landesämter für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Verfassungsschutz.

Ähnlich ist es im sogenannten Schäfer-Gutachten zu lesen, das im Auftrag des Thüringer Innenministers zum Verhalten der Thüringer Behörden und Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung des „Zwickauer Trios“ unter der Leitung des ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof Gerhard Schäfer erstellt wurde. Und auch der Untersuchungsausschuss des Bundestags wird sicherlich zum gleichen Ergebnis kommen: Mangelnde Koordination, Konkurrenzdenken, Überforderung und Eitelkeiten haben wesentlich dazu beigetragen, dass der rechtsextremistische Terrorismus unerkannt blieb.

Muss deshalb das ganze „System“ geändert werden? Eine der ersten Konsequenzen, die nach der Aufdeckung der Morde des Terror-Trios gezogen wurden, war das Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus, das im Dezember 2011 nach dem Modell des 2004 errichteten Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums eröffnet wurde. Sitz beider Zentren ist Köln und Meckenheim, die Standorte des Bundesamts und des BKA. Beide Zentren gehen neue Wege in der Zusammenarbeit von Landes- und Bundesbehörden untereinander, vor allem aber auch zwischen Polizei und Verfassungsschutz, die dem grundgesetzlichen Trennungsgebot unterliegen - die Polizei darf in Deutschland nicht geheimdienstlich arbeiten und der Verfassungsschutz nicht auch zur Polizei werden.

Die Abwehrzentren in Köln und Meckenheim

Hans-Georg Engelke, der von Bundesinnenminister Friedrich (CSU) ernannte Sonderermittler zur Untersuchung der „Operation Rennsteig“, sagte einmal über das Terror-Abwehrzentrum: „Ein föderal organisierter Verfassungsschutz bedarf bei transnationalen Phänomenen wie dem islamistischen Terrorismus der Koordinierung, um Informationsdefizite und Doppelarbeit zu vermeiden.“ Das war 2008. Heute könnte er dasselbe über nationale Phänomene und den rechtsextremistischen Terror sagen.

Die Abwehrzentren sind - das ist eine Folge des Föderalismus - keine vom Bund auferlegte Pflichtveranstaltung. Doch es gilt die Devise: Wer nicht mitmacht, ist selbst schuld und muss sich rechtfertigen. Im Terror-Abwehrzentrum von 2004 arbeiten mittlerweile vierzig Behörden zusammen; in seinem Pendant gegen den Rechtsterrorismus werden es eines Tages nicht weniger sein. Das Ergebnis sind „Plattformen“ und „Arbeitsgruppen“ genannte Quasi-Bund-Länder-Behörden, die aber nicht so genannt werden dürfen. Gestützt auf jeweilige Verbunddateien, sollen und werden sie aber früher oder später so arbeiten, als seien sie es. Und es ergibt sich fast zwangsläufig die Frage, warum nicht gleich alle Formen des Terrorismus, also auch die linksextremistische Variante, sowie organisierte Kriminalität in das Schema aufgenommen werden.

Warum es so kompliziert ist, warum institutionelle Koordination und kontinuierlicher Informationsfluss zwischen den Sicherheitsbehörden in Deutschland immer wieder an (vermeintliche) Grenzen stoßen, muss mit drei Stichworten erklärt werden: dem schon genannten Trennungsgebot zwischen Geheimdienst und Polizei, dem Föderalismus der deutschen Sicherheitsarchitektur sowie dem Quellenschutz.

Der Quellenschutz

Der Quellenschutz, der sich aus der Fürsorgepflicht des Staates ergibt, spielte im Fall der NSU-Fahndungspannen eine entscheidende Rolle. Informationspflichten zwischen Bund- und Landesbehörden sowie zwischen Landesbehörden untereinander konnten unter Berufung darauf einfach unterlaufen werden.

Das Schäfer-Gutachten weist auf diesen Missstand hin, aber auch auf das Dilemma der Verfassungsschützer. Beim Quellenschutz, also beim Schutz vor allem von geheimen Mitarbeitern (V-Leuten) und Gewährspersonen (Informanten), gehe es um Leib und Leben. Übermittlungspflichten, wie sie im Bundesverfassungsschutzgesetz und in den Gesetzen über den Verfassungsschutz der Länder geregelt sind, werden deshalb jeweils durch Vorschriften über ein Übermittlungsverbot konterkariert, wenn dadurch der Quellenschutz gefährdet werden könnte. Solche Vorschriften gelten auch in den Abwehrzentren in Köln und Meckenheim.

Allerdings gibt es auch dafür Regelungen im Sinne informeller Kontakte, wie etwa im entsprechenden „Leitfaden“ der Innenministerkonferenz. „In jedem Fall ist die Polizei in die Lage zu versetzen, sich auf ihre Aufgabenwahrnehmung im konkreten Fall vorzubereiten“, heißt es dort. Verfassungsschutzakten seien deshalb nicht per se gegenüber Strafverfolgungsbehörden geheimhaltungspflichtig. Quellenschutz sei kein „absoluter Wert“, auch wenn Beamte gerne so täten, stellt das Schäfer-Gutachten fest, eine Vorschrift über ein Übermittlungsverbot sei also immer relativ zu sehen. „Auch bei der Auslegung dieser Vorschrift gilt es, den Belangen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege gerecht zu werden.“

Die entsprechend strenge Pflicht zur Zusammenarbeit, wie sie jetzt allenthalben gefordert wird, ist längst in die Gesetzgebung eingegangen. Schon das Bundesverfassungsschutzgesetz, das die Arbeit des Bundesamts regelt und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, siedelt die Informationspflicht weit oben an. Sie besteht insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten verhindert werden können.

Landesämter contra Bundesamt

Doch es gibt Landesgesetze, zum Beispiel für das Landesamt in Thüringen, die eine solche Pflicht nicht kennen, sondern nur die Erlaubnis zur Zusammenarbeit: Der Verfassungsschutz kann also Informationen weiterleiten, muss aber nicht. Selbst da aber greift das Grundgesetz: Verfassungskonform sind solche Kann-Regelungen nur, wenn sie der Pflicht untergeordnet werden, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten. Im Schäfer-Gutachten heißt es deshalb: „Diese Grundsätze verbieten es, die Weitergabe von Erkenntnissen zu schwerwiegenden Straftaten an die Strafverfolgungsbehörden in das Ermessen des Verfassungsschutzes zu legen. Dem können auch nicht die Bedürfnisse des Quellenschutzes und damit die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes entgegen gehalten werden.“

Eine reibungslose Koordination und Information zwischen den Ämtern müsste also auch möglich sein, ohne gleich die Systemfrage zu stellen und ohne jene drei Prinzipien über den Haufen zu werfen. Wie sehr der Alltag aber dem Geist der Gesetze, Vorschriften und Leitfäden noch zuwiderläuft, zeigt sich, wenn im Falle der NSU-Fahndung Polizei und Verfassungsschützer bis heute argwöhnisch gegeneinander arbeiten und nicht einmal benachbarte Landesämter des Verfassungsschutzes zusammenarbeiten wollten. Erkenntnisse des Thüringer Verfassungsschutzes gelangten nicht von Erfurt nach Dresden - nicht einmal solche Erkenntnisse, die bei Thüringer Abhöraktionen und Observationen in Sachsen gewonnen wurden.

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Jahrgang 1962, verantwortlicher Redakteur für Innenpolitik.

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