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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Das Meldegesetz im Bundestag Wer nicht anhören will, muss fühlen

 ·  Das Debakel des Meldegesetzes zeigt: Gesetzgebung ist Kommunikation. Der Bundestag hat dafür ein Instrument, die Anhörung. Doch er nutzt es viel zu wenig.

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© dpa Der Bundestag gibt sich gerne gläsern, doch Öffentlichkeit ist etwas anderes.

Hätte sich die Koalition die Aufregung über das Meldegesetz ersparen können, wenn über ihre Änderungen am Gesetzentwurf im Parlament gründlicher informiert worden wäre? Das Gesetz sei in einer Nacht-und-Nebel-Aktion überarbeitet und dann handstreichartig im Parlament beschlossen worden, hieß es ein paar Tage nach seiner Verabschiedung - obwohl gegen das Verfahren dann doch nichts einzuwenden war. Dennoch sollte der Eindruck erweckt werden, hier sei ein Gesetz gegen allen Sachverstand und abseits der Öffentlichkeit durchgedrückt worden. Womöglich nur, um kommerzielle Lobby-Gruppen - Adresshändler, Inkassounternehmen und Werbefirmen - zu bevorzugen.

Der Fall zeigt, wie sehr Politik und Gesetzgebung eine Sache von Kommunikation ist. Wer sie beherrscht, kann ein Gesetz auch dann noch verhindern, wenn es schon beschlossen ist.

Im Bundesrat, der sich im September mit der Gesetzesruine beschäftigt, wird sich kaum eine Hand rühren für den im Bundestag beschlossenen Text, selbst wenn die geltenden Meldegesetze der Länder, die bis zur ersten Föderalismusreform für das Meldewesen zuständig waren, nicht viel besser sind, in Teilen sogar schlechter. Die Obleute der Koalition im Innenausschuss des Bundestags sitzen dann vor einem Scherbenhaufen, der nicht entstanden wäre, hätten sie die Begleitmusik zum Gesetzentwurf der Bundesregierung besser beachtet: Kommunen, Länder und Datenschützer waren beteiligt, hatten den Entwurf am Ende gelobt, weil ihre Empfehlungen (kein Bundesmelderegister, Weiterleitung von Daten nur bei Einwilligung des Betroffenen) zum großen Teil berücksichtigt worden waren. Zu den Änderungen waren sie dann aber nicht mehr gehört worden.

Ohne Öffentlichkeit kein Gesetz

Ohne diese Begleitmusik einer organisierten Öffentlichkeit kommt kaum noch ein Gesetz zustande; manchmal hat sie und nicht das Plenum des Parlaments das letzte Wort, ob ein Gesetz zustande kommt oder nicht - bestes Beispiel ist das Gesetz zur Sperrung oder Löschung von Kinderpornographie im Internet, das so lange außerparlamentarisch angegriffen wurde, bis es schließlich „ruhte“ und ersetzt wurde. Ein Beispiel ist auch die Abstimmung über das Urheberrechtsabkommen Acta, das im Europäischen Parlament scheiterte, nachdem den Abgeordneten vorgeworfen worden war, sie machten sich zu ahnungslosen Komplizen von Geheimverhandlungen. Und schließlich lässt sich auch das Gesetz über das Betreuungsgeld hier anführen: „Wir lehnen ein Beratungsverfahren im Schweinsgalopp ab und fordern eine sachgerechte parlamentarische Befassung, die eine öffentliche Anhörung mit solider Vorbereitungszeit einschließt“, protestierten die drei Obleute der Opposition im Familienausschuss des Bundestags gegen das Gesetz - um jene Begleitmusik noch einmal zu orchestrieren.

Dass Gesetze nicht in einem luftleeren Raum des Parlaments entstehen können und sollen, ist ein Grundanliegen repräsentativer Demokratie. Schon in die erste Geschäftsordnung des Bundestags wurde deshalb 1951 aufgenommen, was die drei Obleute in ihrem Protestbrief erwähnen: die „öffentliche Anhörung“. Damals hieß sie noch „öffentliche Informationssitzung“, deren Verfechter eigentlich „öffentliche Ausschussuntersuchungen“ favorisiert hatten. Der Begriff deutet an, dass die Anhörung auf dem Untersuchungsrecht des Parlaments gründet.

Vorbild der „Hearings“

Vorbild für die „Informationssitzungen“ sollten die „Hearings“ des amerikanischen Kongresses sein, die den Alltag des Parlaments in Washington allerdings weit stärker prägen als die Anhörungen der Ausschüsse den Alltag des Bundestags. Die „Hearings“ im Kongress sind zudem Untersuchungen weit ähnlicher als die Anhörungen im Bundestag, die mit den Untersuchungsausschüssen des Bundestags zwar verwandt, aber dennoch kaum zu vergleichen sind.

Anhörungen sind wie Untersuchungsausschüsse ein Minderheitenrecht, also eine Möglichkeit der Opposition, die Regierung und deren Fraktionen zu kontrollieren. „Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen“, heißt es in der Geschäftsordnung des Bundestags. Wird ein Gesetzentwurf zur Beratung an die Ausschüsse verwiesen (das ist die Regel), ist der federführende Ausschuss verpflichtet, eine Anhörung anzusetzen, wenn das ein Viertel seiner Mitglieder beantragt. Zur Anhörung können aber nicht unendlich viele Fachleute eingeladen werden. „Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden“, sagt die Geschäftsordnung.

Das deutet schon an, dass die öffentlichen Anhörungen einer starken Ritualisierung gehorchen. Naheliegend ist, dass die Ausschussmitglieder nur solche Sachverständigen einladen, die ihre jeweilige Fraktionslinie vertreten, und das in nur wenigen Minuten Frage- und Antwortzeit - denn die Anhörungen im Bundestag können nicht, anders als in Verwaltungsverfahren, mehrere Tage dauern, sondern allenfalls wenige Stunden. Oft sind sie dennoch interessanter als die Debatten im Plenum.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist gleichwohl mäßig - wenn es nicht gerade um die Freigabe von Cannabis geht. Vom Fernsehen werden sie kaum wahrgenommen. Vom ursprünglichen Anspruch, dass hier die Ministerialbürokratie, wo die meisten Gesetze entstehen, kontrolliert wird, dass gleichzeitig parlamentarische Publizität entsteht und die Mitwirkung von Verbänden („Lobbys“) durch Institutionalisierung aus der Verborgenheit gerissen und transparent gemacht wird, ist nicht viel übrig geblieben. Kritiker sprechen schon lange von einem „legitimatorischen Feigenblatt“.

Der Wert der Anhörungen als Kommunikator zwischen Gesetzgebung und breiter Öffentlichkeit droht noch weiter zu sinken, je besser die Möglichkeiten jener außerparlamentarischen Beeinflussung geworden sind - nicht ohne Zufall ist sie besonders dann stark und wirkungsvoll, wenn es um Sachverhalte geht, die im weitesten Sinn mit dem Internet zu tun haben. Im Falle des Meldegesetzes hat das besser funktioniert als die parlamentarische Routine. Doch es fragt sich, mit welchem Recht. Sollen Gesetze nicht „auf der Straße“ ausgehandelt werden, müssten die öffentlichen Anhörungen zu dem gemacht werden, was sie einmal sein sollten.

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Jahrgang 1962, verantwortlicher Redakteur für Innenpolitik.

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