Dt. Ein Blick ins Gesetzbuch schützt nicht nur vor Irrtümern, sondern manchmal auch vor materiellen Schäden. Sogar der Landtagspräsident Gansäuer schien zunächst erschrocken über die Unerbittlichkeit zu sein, mit der das niedersächsische Abgeordnetengesetz formuliert, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Geldleistungen an Abgeordnete müssen von einer gewissen Höhe an nicht nur dem Parlamentspräsidenten angezeigt werden, sondern sind gänzlich verboten, wenn ihnen nicht eine entsprechende (berufliche) Arbeitsleistung gegenübersteht. So klar wie in Niedersachsen ist offenbar in keinem anderen Bundesland geregelt, daß bei Verstoß gegen diese Regel eine Rückzahlung fällig wird. Das hätten auch die beiden Abgeordneten wissen müssen, die Gansäuer nun nach viermonatiger Prüfung ihrer "Nebeneinkünfte" zur Rückzahlung sechsstelliger Summen aufgefordert hat. Daß es einen solchen Fall noch nie gegeben hat, sagt leider nicht viel aus über die Ehrlichkeit der Abgeordneten in deutschen Landen, aber viel über die Grobporigkeit, mit der entsprechende Gesetze anderswo formuliert wurden. Der Bundestag hat jetzt die Möglichkeit, sich ebenso klare Regeln zu geben.