28.09.2006 · oll. Wenn sich nur die Hälfte der gutachterlichen Einwände gegen die Erhebung von Studienbeiträgen bewahrheiten, steht den Wissenschaftsministern der Länder eine neue Blamage bevor. Das gilt zumindest für die neun Länder, die schon Gesetze über Studiengebühren beschlossen haben.
oll. Wenn sich nur die Hälfte der gutachterlichen Einwände gegen die Erhebung von Studienbeiträgen bewahrheiten, steht den Wissenschaftsministern der Länder eine neue Blamage bevor. Das gilt zumindest für die neun Länder, die schon Gesetze über Studiengebühren beschlossen haben. Selbst von Studiengebühren könnte im abgaberechtlichen Sinne nicht mehr die Rede sein, schließlich geht es nicht um eine Abgabe als Gegenleistung für eine tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Leistung, sondern nur um die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme durch die Studenten. Weit folgenreicher wäre der Einwand, daß die plausible Zweckbindung von Studienbeiträgen für die Verbesserung der Lehre unterschiedliche Beitragssätze zur Folge hätte. Denn es ist absurd, daß ein Philosophiestudent das Studium des Medizinstudenten subventioniert. Deshalb sollten Fakultäten und Hochschulen sich im Sinne des föderalen Wettbewerbs nicht vorschnell auf Obergrenzen festlegen. Gegenwärtig allerdings nähren sie eher die Zweifel an ihrer Wettbewerbsfähigkeit, sonst hätten sie von der Aufhebung des Studiengebührenverbots nicht so überrascht sein können und ihre Gesetze in weniger angreifbare Texte gegossen.