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Gastbeitrag Europa springt ein

29.01.2009 ·  Die EU soll künftig für den Schutz von Auslandsinvestitionen zuständig sein. Das ist kein Grund, um das Schutzniveau zu fürchten. Die Bundesregierung muss aber im Sinne deutscher Unternehmen Klarheit schaffen.

Von Christian Tietje
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Internationaler Investitionsschutz ist bis heute weitgehend durch bilaterale Verträge von Staaten gekennzeichnet. So haben allein die EU-Mitgliedstaaten weit mehr als 1000 bilaterale Investitionsschutzverträge (“Bilateral Investment Treaties“, BITs) mit Drittstaaten geschlossen.

Mit dem Vertrag von Lissabon könnte sich diese Situation ändern, was gerade für Deutschland mit den weltweit meisten Investitionsschutzverträgen von großer Bedeutung ist. Denn die EU wird eine ausschließliche Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen erhalten. Ebenso wie für internationale Handelsbeziehungen bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten ihre Regelungskompetenz für ausländische Direktinvestitionen zugunsten der EU verlieren.

Die EU soll die Kompetenz für Auslandsvestitionen erhalten

Die geplante Neuregelung, die so auch im gescheiterten Verfassungsvertrag vorgesehen war, ist zunächst zu begrüßen. Sie trägt der Erkenntnis Rechnung, dass Handel und Auslandsinvestitionen untrennbar verbunden sind. Es ist daher überfällig, der EU auch die Kompetenz für Auslandsinvestitionen zuzusprechen, nachdem sie bereits seit ihrer Gründung im Jahre 1957 für die Handelsbeziehungen mit Drittstaaten zuständig ist. Spätestens seit 1996 ist über eine solche Kompetenzerweiterung bei allen Verhandlungen zur Änderung der EG-/EU-Verträge diskutiert worden.

Damit ist freilich noch nicht die Frage beantwortet, welche Auswirkungen die neue Rechtslage auf den Investitionsschutz insbesondere auch deutscher Unternehmen im Ausland haben wird. Gerade in der deutschen Wirtschaft wird befürchtet, dass der hohe Schutzstandard, den die bisherigen deutschen Investitionsschutzverträge gewähren, auf Dauer durch EU-Regelungen nicht zu halten ist.

Rechtsgarantien, auf die deutsche Unternehmen heute bei Auslandsinvestitionen vertrauen können, würden geschmälert. Auch im federführenden Bundeswirtschaftsministerium scheint man sich noch nicht abschließend darüber im Klaren zu sein, wie mit der neuen Situation umzugehen ist. Das gilt allerdings gleichermaßen für die EU-Kommission.

Auch der Lissaboner Vertrag lässt die Eigentumsordnung unberührt

Betrachtet man das neue EU-Recht mit sachlicher Distanz, zerstreuen sich viele Befürchtungen. Zunächst ist zu beachten, dass sich die neue EU-Kompetenz in erster Linie auf die Behandlung von Investitionen bezieht, die rechtmäßig Zugang zur Rechtsordnung des Gaststaates erhalten haben. Konkret geht es dabei um die investitionsrechtlichen Schutzstandards etwa der Nichtdiskriminierung und der fairen und gerechten Behandlung. Der wichtige Eigentumsschutz wird hingegen nicht erfasst, da auch nach Lissabon die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten vom EU-Recht unberührt bleibt.

Weiterhin zu beachten ist, dass die EU nach dem Vertrag von Lissabon nur eine Kompetenz für ausländische „Direktinvestitionen“ erhalten wird. Hierunter ist im Einklang mit einschlägigen internationalen Definitionen jede Unternehmensbeteiligung zu verstehen, die mindestens 10 Prozent der Unternehmensanteile betrifft und insofern eine gewisse Unternehmenskontrolle ermöglicht.

In der Praxis werden die Mitgliedstaaten Vertragspartner bleiben

Der Schutz von unterhalb dieser Schwelle angesiedelten reinen Portfolioinvestitionen bleibt demnach auch weiterhin in der Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten. Die insgesamt begrenzte Reichweite der neuen EU-Kompetenz führt zwangsläufig dazu, dass in der Praxis nur Abkommen denkbar sind, die gemeinsam von der EU und allen Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem Drittstaat auf der anderen Seite abgeschlossen werden.

Für einen verbleibenden Einfluss der EU-Mitgliedstaaten spricht auch, dass die bilateralen Investitionsschutzverträge schon von ihrer Regelungsintention her nur abstrakte Behandlungsstandards definieren und definieren können. Diese sind darauf angelegt, auf alle erdenklichen wirtschaftlichen Aktivitäten von Investoren Anwendung zu finden.

Die Abgrenzung der Regelungsbereiche bleibt schwierig

Das führt zwangsläufig dazu, dass ein Vertrag, den die EU abschließt, jedenfalls potentiell immer auch Regelungsbereiche betrifft, für die die EU im Binnenmarkt gar keine Kompetenz hat, wie etwa das Steuerrecht. Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die EU in einer solchen Situation nur mit Beteiligung der Mitgliedstaaten einen völkerrechtlichen Vertrag mit einem Drittstaat schließen kann.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die zweiseitigen Verträge der EU-Mitgliedstaaten nicht automatisch mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlöschen. Selbst bei der völkerrechtlichen Kündigung eines Abkommens sehen diese Verträge im Übrigen immer vor, dass ihre Rechtsgarantien für bereits getätigte Investitionen bis zu 20 Jahre weitergelten. Es ist allerdings wünschenswert, dass der Rat der EU - wie auch im ähnlichen Fall der alten Freundschafts- und Handelsverträge der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten - eine explizite Entscheidung über die Fortgeltung der bilateralen Verträge der Mitgliedstaaten trifft.

Kein Grund, die EU-Kompetenz zu fürchten

Im Ergebnis ist die Übertragung der Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen an die EU damit weit weniger dramatisch als mitunter angenommen. Kurz- und mittelfristig wird sich am heutigen Rechtszustand ohnehin nichts ändern. Wenn es zu einer abgestuften Ersetzung der mitgliedstaatlichen BITs durch EU-Verträge mit Drittstaaten kommen sollte, ist das nur unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten möglich. Eine Senkung des Schutzstandards kann damit jederzeit durch ein Veto eines Mitgliedstaates verhindert werden.

Doch bleibt der Umgang mit der neuen Rechtslage eine Herausforderung. Das betrifft insbesondere die Prozessbeteiligung in Schiedsgerichtsverfahren gegen die EU oder gegen Mitgliedstaaten sowie damit zusammenhängende Haftungsprobleme. Die EU-Kommission ist hier zum Teil schon jetzt sehr aktiv. So hat sie Klageverfahren gegen Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet, da deren Investitionsschutzverträge mit dem bestehenden EU-Recht unvereinbar seien. Überdies beteiligt sich die Kommission gerade an einem Schiedsgerichtsverfahren eines britischen Investors gegen Ungarn.

Die Bundesregierung sollte Konzepte erarbeiten

Bei Investoren führt diese Entwicklung zu Unsicherheiten. Die Bundesregierung ist dringend aufgerufen, hierzu und für die Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon Konzepte zu erarbeiten. Nur so kann die Rechtssicherheit, auf die Unternehmen bei Auslandsinvestitionen angewiesen sind, gewährleistet werden.

Professor Dr. Christian Tietje lehrt internationales Wirtschaftsrecht und ist Direktor der Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Quelle: F.A.Z.
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