30.06.2006 · Bei der Finanzverfassung ändert sich durch die Föderalismusreform nur wenig. Die großen Steuern teilen sich Bund und Länder auch weiterhin. Wichtigste Neuerung ist ein nationaler Stabilitätspakt.
Die Föderalismusreform enthält nur kleinere Korrekturen der Finanzverfassung. Der große Knoten wird nicht durchgeschlagen, es bleibt vielmehr bis auf weiteres dabei, daß sich Bund und Länder die großen Steuern teilen. Teilweise hängen auch die Gemeinden mit im Steuerverbund. Entflochten wird allenfalls ein Faden. So erhalten die Länder das Recht, den Satz für die Grunderwerbsteuer, deren Aufkommen ihnen ohnehin zusteht, selbst zu bestimmen. Damit bleibt es dabei, daß bei jeder wichtigeren Steuerreform die Zustimmung der Ländermehrheit erforderlich sein wird.
Ein anderer zentraler Kritikpunkt der deutschen Finanzverfassung war die Vermischung von Aufgaben und Ausgaben, daß der Bund die Länder gleichsam am goldenen Zügel lenkte, indem er bestimmte Zuschüsse versprach. Die Mischfinanzierung gilt als ineffizient. Diese Einschätzung hat der Bundesrechnungshof jüngst in der Anhörung zur Verfassungsänderung bekräftigt.
Weiter Regionalförderung des Bundes
Die Hilfen des Bundes für den Gemeindeverkehr und den sozialen Wohnungsbau sollen nun auch wirklich abgeschafft werden. Doch von der Entflechtung wurden sehr früh die Regionalförderung und die Verbesserung der Agrarstruktur ausgenommen. Auch soll der Bund weiterhin Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder gewähren dürfen, wenn das die Abwehr einer gesamtwirtschaftlichen Störung erfordert, dem Ausgleich der unterschiedlichen Wirtschaftskraft im Bundesgebiet dient oder das Wirtschaftswachstum befördert.
Nur in den Fällen soll der Bund den Ländern noch Investitionshilfen gewähren können, in denen das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. In dem neuen Grundgesetzartikel 104b ist niedergelegt worden, daß der Bund den Ländern keine Finanzhilfen „für Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder“ gewähren dürfen.
Schwer erträgliche Scheinheiligkeit
Dieses „Kooperationsverbot“ hatten vor allem Bildungspolitiker kritisiert. Der frühere Bundespräsident Roman Herzog nannte dies jüngst eine schwer erträgliche Scheinheiligkeit. Besser wäre nach seinen Worten der Terminus „Korruptionsverbot“ gewesen. Denn die Koalitionsvorlage solle verhindern, was man früher den „goldenen Zügel“ genannt habe: „daß der Bund die Erfüllung von reinen Länderaufgaben finanziell bezuschußt und sich damit die Gefügigkeit der Länder vor allem im Bundesrat erkauft“.
Zwar könne ein solches Verbot die Länder bei der Erfüllung einiger Aufgaben in Schwierigkeiten bringen, doch anstatt die logische Konsequenz zu ziehen und die Länder finanziell aufgabenadäquat auszustatten, werde nach dem Bund gerufen, kritisierte der Vorsitzende des Konvents für Deutschland. Sein Vorschlag: Wenn es wirklich nicht ohne Bundeszuschüsse gehen sollte, bis die nötigen Anpassungen der Finanzverfassung realisiert seien, sollte man ihre Zulässigkeit wenigstens befristen.
Nationaler Stabilitätspakt
Aus finanzpolitischer Sicht gehört der nationale Stabilitätspakt zu den wichtigsten Neuregelungen. Damit wird geklärt, wie stark Bund und Länder für Verstöße gegen den Europäischen Stabilitätspakt haften. Sanktionsmaßnahmen tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt wieder 35 Prozent der auf sie entfallenden Lasten solidarisch gemäß ihrer Einwohnerzahl, den Rest tragen die einzelnen Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag.
So wird ein erster Schritt getan, daß nicht nur der Bund, sondern auch Bundesländer, die sich übermäßig verschulden, zur Verantwortung gezogen werden. Doch weisen Kritiker darauf hin, daß das als Verschuldungsbremse nicht ausreicht. Denn das bündische Prinzip verpflichtet Bund und Länder weiterhin zu Hilfe, falls Glieder des Staates sich übermäßig verschulden und in eine extreme Haushaltsnotlage geraten.
FDP nun ohne „Sperrminorität“
Die FDP wollte den zweiten Teil der Föderalismusreform, die Reform der Finanzverfassung, befördern. Die FDP hatte ihr eigenes Abstimmungsverhalten zum jetzt anstehenden Gesetzentwurf mit diesem zweiten Teil des Bund-Länder-Verhältnisses verbunden. Nach ihrer Darstellung war ihr eine solche Reform der Finanzverfassung zugesichert worden, als sie noch an fünf Landesregierungen beteiligt war und damit über eine „Sperrminorität“ im Bundesrat verfügt hatte.
Nun ist die FDP nur noch in drei Bundesländern mit an der Regierung. Ihre Haltung ist somit für die Grundgesetzänderung von geringer Bedeutung. Daß die zweite Stufe der Föderalismusreform noch in dieser Legislaturperiode zündet, ist damit noch unwahrscheinlicher, als es ohnehin schon war. Denn beim Geld, um das es dann im Kern geht, hört der Reformkonsens traditionell schnell auf.