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Föderalismusreform Abweichungsfeste Kerne

30.06.2006 ·  Das Ziel heißt weniger Zersplitterung: Stand dem Bund bisher die Rahmengesetzgebung auf umweltrelevanten Gebieten zu, so gehen diese nun in die konkurrierende Gesetzgebung ein. Bis 2008 hat der Bund die Möglichkeit, ein einheitliches Umweltgesetzbuch zu entwickeln.

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Zu den bis zuletzt heißumkämpften Zuständigkeiten gehört auch die für das Umweltrecht, für das der Bund bisher in Artikel 75 des Grundgesetzes die Rahmenkompetenz hatte, die Länder aber eine Reihe von Befugnissen in der konkurrierenden Gesetzgebung.

An dieser Gemengelage sind bisher auch alle Versuche gescheitert, ein Umweltgesetzbuch zu schaffen, das die verstreuten gesetzlichen Regelungen auf diesem Gebiet gebündelt hätte. Der politische Wille, diese Vereinheitlichung nachzuholen, ist unverändert vorhanden. Ob sie durch die Neuregelung begünstigt oder eher verhindert wird, war auch bei der Anhörung im Bundestag umstritten.

Mehr konkurrierende Gesetzgebung

Nach geltendem Recht stand dem Bund die Rahmengesetzgebung auf den Gebieten des Jagdwesens, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Raumordnung und des Wasserhaushalts zu. Diese umweltrelevanten Teile der Rahmengesetzgebung gehen nun in die konkurrierende Gesetzgebung ein. Der Bund erhält damit zwar einerseits weiter gehende Regelungsbefugnisse als bisher, andererseits gewinnen die Länder das Recht, sich über bundesgesetzliche Regelungen mit eigenen Gesetzen hinwegzusetzen.

Dieser Abweichungsgesetzgebung sind freilich Grenzen gesetzt. Die Länder sind dabei an europarechtliche Vorgaben im Umweltschutz ebenso gebunden wie der Bund. Das gleiche gilt für Normen, mit denen Grenzwerte für die zulässige Belastung von Böden, Wasser und Luft durch Emissionen festgelegt sind. Zudem enthält der neue Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung im Umweltrecht sogenannte abweichungsfeste Kerne.

Verbindliche Standards für den Artenschutz

So soll nach dem Willen der Koalition der Bund das Recht behalten, bundeseinheitliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zu formulieren, wobei allerdings noch unklar ist, wie detailliert diese „allgemeinen Grundsätze“ sein dürfen. Von diesen abzuweichen soll den Ländern untersagt bleiben. Verbindliche Standards wird es damit etwa für den Artenschutz und den Meeresnaturschutz geben, aber nicht für die Landschaftsplanung oder für die Ausweisung von Schutzgebieten.

In den so gefaßten Grenzen können sich nun die Länder über die Gesetzgebung des Bundes hinwegsetzen. Umgekehrt kann anschließend der Bund ein Landesgesetz auf eigene Initiative wieder überregeln. Dieses Novum rief vielfach Befürchtungen hervor, daß es im Umweltrecht künftig zu einem ständigen Hin und Her, einem gesetzgeberischen Pingpongspiel, kommen könne.

Bis 2008 einheitliches Umweltgesetzbuch

Dem wurde einerseits dadurch vorgebeugt, daß dem Bund bis zum Jahr 2008 Zeit gegeben wird, ein einheitliches Umweltgesetzbuch zu entwickeln. Erst danach soll das Abweichungsrecht der Länder gelten. Andererseits dürfen Gesetze, mit denen der Bund die Länder überregelt, nur mit sechsmonatiger Verzögerung in Kraft treten.

Den Ländern soll damit Gelegenheit gegeben werden, durch gesetzgeberische Entscheidungen festzulegen, ob und in welchem Umfang sie vom Bundesrecht abweichende Landesregelungen beibehalten wollen. So sollen kurzfristig wechselnde Rechtsbefehle an die Bürger vermieden werden. Der Praxistest wird zeigen, ob sich dieses überaus komplizierte Verfahren in dem Sinne bewährt, daß es die Eigenverantwortung stärkt und die Zuständigkeiten klärt.

Quelle: Dt. / Frankfurter Allgemeine Zeitung
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