12.06.2008 · Der Kinderfreibetrag entspricht in der Theorie dem Grundfreibetrag, der aus Gründen der Steuergerechtigkeit das Existenzminimum steuerfrei stellt.
Der Kinderfreibetrag entspricht in der Theorie dem Grundfreibetrag, der aus Gründen der Steuergerechtigkeit das Existenzminimum steuerfrei stellt: Das Einkommen der Eltern muss in der Höhe des Mindestbedarfs eines Kindes steuerfrei gestellt werden, darüberhinaus für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes. Beides beträgt derzeit für Eheleute, die steuerlich zusammen veranlagt werden, 5808 Euro je Kind (für das Existenzminimum 3648 Euro).
Anders als der Grundfreibetrag wird der Kinderfreibetrag nicht im monatlichen Lohnsteuerabzug der Eltern berücksichtigt. Dafür erhalten Eltern das monatliche Kindergeld, das der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der Kinder entsprechen soll. Um das sicherzustellen, wird in der Einkommensteuerveranlagung das Kindergeld mit dem Kinderfreibetrag gegengerechnet: Das Finanzamt verrechnet das Kindergeld mit dem je nach persönlichem Grenzsteuersatz finanziell unterschiedlich wirkenden Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag wird also erst dann wirksam, wenn sich herausstellt, dass er günstiger ausfällt als das Kindergeld. In der Regel bewirkt das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes. In wenigen Fällen ist aber eine zusätzliche Reduzierung der Steuerschuld der Eltern notwendig, nämlich dann, wenn der Kinderfreibetrag das Kindergeld übersteigt. Wenn Eltern - weil sie, zum Beispiel, wenig Einkommen haben - kaum oder keine Steuern zahlen, stellt das Kindergeld nurmehr eine Förderung der Familie dar und verliert seine Funktion als Instrument der Steuergerechtigkeit: Wo keine Steuer gezahlt wird, kann der Freibetrag nicht höher als das Kindergeld ausfallen. Die SPD ist deshalb der Meinung, der Freibetrag begünstige die "Besserverdienenden". (F.A.Z.)