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Familiendebatte Ehe auf dem Rückzug

17.04.2007 ·  Der Institution Ehe geht es schlecht: Kinder kommen außerehelich zur Welt, es gibt viele Single-Haushalte. Was bedeutet heute noch der Verfassungssatz „Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz“? Von Reinhard Müller.

Von Reinhard Müller
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Der Institution Ehe geht es schlecht. Zu diesem Urteil kann ein unbefangener Betrachter kommen, der die Ehe als eine Gemeinschaft von Mann und Frau versteht. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft keine Ehe sei, doch das gilt nur für die Bezeichnung.

Der Sache nach hat der Gesetzgeber mit Karlsruher Segen die wesentlichen Eheregeln auf die Lebenspartnerschaft übertragen. Das wirft weitere Fragen auf: So will die Linksfraktion zurzeit von der Bundesregierung wissen, was passiert, wenn sich in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft jemand einer Geschlechtsumwandlung unterzieht und danach beide heiraten wollen. Müssen sie vorher die Lebensgemeinschaft auflösen und damit das einjährige Trennungsjahr abwarten? Die Linksfraktion hält das für unzumutbar.

Familie ist da, wo Kinder sind

Auch sonst steht die Ehe nicht mehr auf festem Boden. Zwar herrscht im christlichen Kulturkreis noch die Einehe vor, doch wird die nach islamischem Recht geschlossene Mehrehe hierzulande als gültig betrachtet - und nicht etwa als ein Verstoß gegen den deutschen Ordre public. Das mag zu Verwirrungen führen, doch unübersichtlich sind auch deutsche Einehen; an ihren Namen jedenfalls kann man Ehegatten immer seltener erkennen.

Der besondere Status der Ehe wird zunehmend in Frage gestellt. Nur gelegentlich werden bei Rückzugsgefechten noch Erfolge vermeldet: So feierte es die Union schon als Sieg für „unser Leitbild Ehe und Familie“, dass es ihr gelungen sei, gegenüber Bundesjustizministerin Zypries (SPD) eine Korrektur der Reform des Unterhaltsrechts durchzusetzen - mit der Folge, dass die geschiedene Ehefrau nicht schlechter als die neue Freundin behandelt werden soll.

Aber was bedeutet heute noch der Verfassungssatz „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“? Ursprünglich gehörten beide Begriffe zusammen. So hatte sich der Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rats zunächst auf die Formulierung geeinigt: „Die Ehe als die rechtmäßige Form der dauernden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau und die mit ihr gegebene Familie . . . stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“ Heute gilt bis weit in die Union hinein die Formel: Familie ist da, wo Kinder sind.

Single-Haushalte und „Patchwork-Familien

Tatsächlich kommt keine Verfassung an der Realität vorbei: Wenn das Verfassungsgericht in einer frühen Entscheidung ausführte, Ehe und Familie seien „von alters her überkommen und im Kern unverändert“, so traf das auf deren patriarchalische (und heute verfassungswidrige) Grundstrukturen zu. Verkannt werden die zahlreichen Wandlungen, die der Bund fürs Leben durchmachte: Von der durch die germanischen Sippen geschlossenen Muntehe bis zur Zivilehe, die erst seit dem späten 19. Jahrhundert in Deutschland maßgeblich ist.

Heute kommen fast dreißig Prozent der Kinder außerehelich zur Welt, es gibt viele Single-Haushalte, „Patchwork-“, also Flickwerk-Familien, Rentnerkonkubinate und Lebensabschnittspartnerschaften. Der Gesetzgeber hat das öffentliche Aufgebot aus Zeitgeist- und Datenschutzgründen abgeschafft; in allen Parteien wird darüber nachgedacht, das Ehegattensplitting durch ein Familiensplitting zu ersetzen. Schon vor Jahren stellte Bundespräsident Herzog fest, „dass wir uns heute aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Eheförderungspolitik leisten müssen, wo doch die Konzentration aller Kräfte auf eine Familienförderungspolitik dringend nötig wäre“.

Nur noch Ehen mit Kindern fördern?

Aber was heißt das für die Ehe? Soll man nur noch Ehen mit Kindern fördern und die Ehe als Steuersparmodell für kinderlose Paare abschaffen? Bei näherem Hinsehen zeigt sich zum einen, dass die Faszination, die vom förmlichen Bund fürs Leben ausgeht, ungebrochen ist - sonst gäbe es kein Lebenspartnerschaftsgesetz. Zum andern liegt es im elementaren Interesse der Gesellschaft, ihre kleinste Zelle zu schützen. Selbst im Familienrecht der DDR überdauerte lange der bürgerliche Begriff der Ehe, obwohl der Kommunismus sie absterben lassen wollte.

Eine rechtlich verfasste Beziehung, die zwar wieder beendet werden kann, in der Solidarität aber auch über ihr Ende hinaus rechtlich eingefordert werden kann - eine solche Verbindung hat immer noch Anziehungskraft. Sie erinnert daran, dass der Mensch nicht nur für sich selbst da ist. Dazu gehört, dass eine förmlich (und in der Regel feierlich) eingegangene Bindung nicht umstandslos beendet werden kann.

Verantwortungsgemeinschaft Ehe

Daran erinnerte auch die von der Boulevardpresse und der Bundesregierung gescholtene Frankfurter Familienrichterin, die durch ihren Hinweis auf den Koran bekannt wurde. Anders als manch anderer Richter verbot sie dem offenbar gewalttätig gewordenen marokkanischen Ehemann, sich seiner Frau zu nähern. Aber zum Wunsch nach einer sofortigen Scheidung vor Ablauf des vorgeschriebenen Trennungsjahres äußerte sie sich ablehnend - und tatsächlich gelten für diesen Ausnahmefall strenge Anforderungen.

Damit soll die Verantwortungsgemeinschaft Ehe hervorgehoben und vor Missbrauch geschützt werden. Ihre starke Verrechtlichung hat zweifellos auch Nachteile. Nur wenn diese uralte Verbindung nicht nur geschlossen, sondern auch gelebt wird, kann sie „Lebensbasis für ein Kind“ sein. Das Verfassungsgericht entschied unlängst, der Gesetzgeber dürfe annehmen, dass die Ehe den „Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft“. Diese gedankliche Vereinigung von Ehe und Familie wäre früher nicht der Rede wert gewesen. Heute aber, im Frühjahr 2007, ist sie schon fast revolutionär.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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