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Familie Klagen gegen Stichtagsregel beim Elterngeld gescheitert

26.06.2007 ·  Das Sozialgericht Aachen hat mehrere Klagen von Eltern verworfen, die sich gegen die Stichtagsregelung beim Elterngeld gewandt hatten. Einen Stichtag festzulegen sei unumgänglich, befanden die Richter.

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In Nordrhein-Westfalen sind die ersten Klagen um das neue Elterngeld gescheitert. Die Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß, befanden die Richter des Sozialgerichts Aachen am Dienstag.

Mit seiner Entscheidung wies das Sozialgericht die Klagen von zwei Elternpaaren ab, die für ihre vor dem Stichtag 1. Januar 2007 geborenen Kinder Elterngeld bekommen wollten. Sie fühlten sich durch die Stichtagsregelung benachteiligt. Die Richter befanden jedoch, einen Stichtag zu setzen sei unumgänglich - andernfalls könne kein Gesetz klar geändert werden. Betroffene würden vor und nach einer Änderung immer unterschiedlich behandelt.

„Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz“

Die beiden Elternpaare hatten sich gegen die ablehnenden Bescheide der Bezirksregierung Münster gewehrt. Das Aachener Sozialgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine Sprungrevision beim Bundessozialgericht zu. Der Kläger Jan Lukowski, der auch Vorsitzender des bundesweiten Vereins „Initiative geboren 2006“ ist, kündigte weitere Klagen an. So soll das Pilotverfahren einer Münchener Familie durch alle juristischen Instanzen notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht durchgefochten werden. Davon unabhängig hätten bislang in Nordrhein-Westfalen 58 Familien gegen die ablehnenden Bescheide Klage eingereicht.

Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sahen die Aachener Richter nicht. Jede Gesetzesänderung bringe eine unterschiedliche Behandlung von Betroffenen vor und nach der Änderung mit sich. Ohne Stichtag seien die finanziellen Auswirkungen eines neuen Gesetzes nicht kalkulierbar. Deshalb könne der Gesetzgeber auf diese Regelung zurückgreifen.

Mütter und Väter können vom 1. Januar 2007 an bei der Geburt eines Kindes Elterngeld beantragen. Es löst als Lohnersatzleistung das bisherige Erziehungsgeld ab und beträgt 67 Prozent des letzten Nettolohns, jedoch maximal 1800 Euro monatlich.

Az.: S 13 EG 10/07 und S 13 EG 8/07

Quelle: dpa
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