30.06.2005 · Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat die Klagen von fünf ehemaligen DDR-Bürgern wegen der Enteignung von Bodenreform-Grundstücken nach der Wende abgewiesen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage von Bodenreformland-Erben in der früheren DDR gegen ihre entschädigungslose Enteignung abgewiesen.
Der Gerichtshof urteilte am Donnerstag in Straßburg, daß vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung trotz des Fehlens jeglicher Entschädigung dem Gebot entsprochen worden sei, eine gerechte Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses vorzunehmen.
Zypries: Endlich Rechtssicherheit
Die Kläger reagierten entsetzt. „Wir können es einfach nicht glauben. Wir verstehen es nicht. Es gibt keine weitere Instanz,“ sagte Hildegard Schick vom Verein gegen die Abwicklung der Bodenreform, die im Namen Tausender die Klage initiiert hatte.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte dagegen die Entscheidung. „Auch wenn das Ergebnis sicher für manchen nicht einfach zu akzeptieren ist, haben wir nun eine endgültige Entscheidung in dieser Streitfrage, also Rechtssicherheit für alle Beteiligten“, sagteZypries.
Richter: Eigentumsrecht nicht verletzt
Die von der Bundesregierung 1992 ausgesprochene entschädigungslose Enteignung habe nicht gegen das Menschenrecht auf Schutz des Eigentums nach der europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, urteilten die Richter.
Mit der Entscheidung ist ein besonders dunkles Kapitel der deutschen Nachkriegsgeschichte abgeschlossen. Zwischen 1945 und 1949 waren in der sowjetischen Besatzungszone Großgrundbesitzer enteignet worden, etwa 2,2 Millionen Hektar Land waren an über 500.000 Landarbeiter, Kleinbauern und Neubauern verteilt worden.
Widerspruch führte zum Erfolg
Die DDR-Regierung unter Ministerpräsident Hans Modrow hatte im März 1990 diese Grundstücke zu vererbbarem Eigentum erklärt. Diese Entscheidung war zwei Jahre später von der Bundesregierung zum Teil revidiert worden: Sie sollte nicht für jene Erben gelten, die nicht mehr hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind. In der Folge mußten rund 70.000 Betroffene die Grundstücke ohne Entschädigung an das jeweilige Bundesland abtreten.
Dagegen war Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht worden, dessen Dritte Kammer den entschädigungslos Enteigneten im vergangenen Jahr Recht gegeben hatte. Dagegen wiederum hatte die Bundesregierung Widerspruch eingelegt, mit dem sie jetzt Erfolg hatte.
Übergangsperiode mit Unwägbarkeiten
Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der deutsche Gesetzgeber in angemessener Zeit tätig geworden, um die von ihm erachteten ungerechten Folgen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren. Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Umstände, unter denen das Modrow-Gesetz zustande kam. Dieses wurde von einem nicht demokratisch gewählten Parlament in einer Periode des Übergangs zwischen zwei politischen Systemen verabschiedet - in einer Zeit also, die notwendigerweise von Umbruch und Unwägbarkeiten gekennzeichnet war, hieß es.
Der Gerichtshof berücksichtigte nach eigenen Angaben auch die relativ kurze Zeit, die zwischen der Wiedervereinigung und der Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vergangen war. In dieser Zeit sah sich der Gesetzgeber großen Aufgaben gegenüber, um insbesondere die durch den Übergang zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System aufgeworfenen komplexen eigentumsrechtlichen Fragen zu regeln, zu denen auch die Fragen der Abwicklung der Bodenreform gehörten.